keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauvertrag. Auftraggeber. Tagelohnzettel. Erforderlichkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Auftraggeber eines Bauvertrages bestätigt mit der Unterschrift von Tagelohnzetteln lediglich den darin bescheinigten tatsächlichen Aufwand, nicht die Erforderlichkeit der Arbeiten.
Normenkette
BGB § 650 Abs. 2; VOB/B § 15
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 370/98) |
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachte Vergütungsforderung ist zur Zeit unbegründet.
Der von den Beklagten aufgrund des mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrags geforderte Lohn ist noch nicht fällig, weil der Kläger den Beklagten eine prüfbare Schlussrechnung über seine Leistungen nicht erteilt hat. Die sogenannte Schlussrechnung vom 05.05.1998, auf die der Kläger seine Forderung stützt, erfüllt die an ihre Prüfbarkeit zu stellenden Anforderungen nicht und stellt deshalb keine hinreichende Grundlage für die Werklohnberechnung dar.
Allerdings ist dem Landgericht darin zu folgen, dass diese Rechnung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil sie keine Unterscheidung zwischen den ursprünglich vereinbarten und den Zusatz-Leistungen des Klägers vornimmt. Auf die entsprechenden landgerichtlichen Ausführungen wird Bezug genommen. Im übrigen macht der Kläger insofern mit Recht geltend, dass eine derartige Unterscheidung kaum durchführbar gewesen wäre, weil die Arbeiten aufgrund des Ursprungsvertrags und die Zusatzleistungen häufig ineinander übergingen und zeitlich nicht mehr recht getrennt werden konnten. Im Hinblick darauf, dass in dieser Trennung auch wenig Sinn gesehen werden kann, weil die Beklagten ohnehin für den gesamten Zeitaufwand denselben Preis zu zahlen hatten, unabhängig davon, für welche Leistungen er aufgewandt wurde, ist ein solches, zu unnötigen Erschwernissen führendes Unterscheidungsverlangen im Verhältnis zwischen den Parteien auch als unzumutbar anzusehen.
Auf die Prüfbarkeit der Rechnung, die nur die aufgewendeten Stundenzahlen und den dafür angesetzten Preis betrifft, ist sie ohne Einfluss.
Fehl geht auch die Berufung der Beklagten darauf, dass der vor Abschluss des Werkvertrages von dem Kläger angeforderte Kostenvoranschlag vom 20.02.1998 über einen Nettopreis von DM 4.006,67 zur Vereinbarung eines Fest- oder Pauschalvertrages geführt hätte. Mit Rücksicht auf die vage Fassung des Voranschlags, der die angegebenen Tagelohnstunden nur als „geschätzt” bezeichnet und die Feststellung des „genaueren Aufwandes” erst im Zeitpunkt der Arbeitsausführung vorsieht, sind die entsprechenden Ausführungen abwegig. Gleichfalls unbegründet sind die gegenüber der Klageforderung pauschal in den Raum gestellten Schadenersatzansprüche der Beklagten aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung oder § 650 Abs. 2 BGB, da weder ein derartiger Tatbestand noch ein konkreter Schaden näher dargelegt ist.
Andererseits kann dies nicht dazu führen, dass den Beklagten als Auftraggebern eines Stundenlohnvertrags auch dann jedweder Einwand gegen die vorgelegte Rechnung abgeschnitten wird, wenn der angesetzte Zeitaufwand – wie die vorliegend den Kostenvoranschlag fast um das Vierfache übersteigende Rechnung – jedes vemünftigerweise zu erwartende und noch als angemessen zu betrachtende Ausmaß übersteigt und auf ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Abrechnung hindeutet.
Dies gilt selbst dann, wenn dieser Zeitaufwand durch unterschriebene Tagelohnzettel des Auftraggebers oder von ihm dazu ermächtigter Personen belegt werden kann. Soweit innerhalb von sechs Tagen nicht beanstandete Tagelohnzettel nach § 15 Ziff. 3 der VOB/B, die vorliegend dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt worden sind, eine Anerkenntniswirkung beigemessen wird, ist diese mit den überzeugenden Ausführungen von Losert ZfBR 1993, 1 f) einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für einen Zeitaufwand gilt, dessen Erforderlichkeit in den Tagelohnzetteln nachvollziehbar beschrieben wird und in Zweifelsfällen eine Überprüfung durch Sachverständige erlaubt (vgl. auch OLG Karlsruhe, BauR 1995, 114 f). Es kann nicht angenommen werden, dass sich ein Auftraggeber durch Abschluss eines Stundenlohnvertrags einer willkürlichen Honorarberechnung ausliefern und einen Zeitaufwand „anerkennen” will, der nicht nachvollziehbar ist. Auch ein Stundenlohnvertrag darf nicht zum Freibrief für den Auftragnehmer werden, unzweckmäßigen, unangemessen langsamen, überflüssigen oder überzogenen Zeitaufwand abzurechnen, indem dem Auftraggeber durch die Berufung auf seine Unterschrift auf den Tagelohnzetteln derartige Einwände genommen werden. Die Anerkenntniswirkung entfällt deshalb von vorn herein dann, wenn die Stundenlohnzettel den Aufwand nicht so klar beschreiben, dass er für den Auftragnehmer oder einen hinzugezogenen Dritten eine solche Überprüfung ermöglicht. Dazu reichen aber insbesondere nicht Erlä...