Leitsatz (amtlich)
Zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.
Normenkette
AktG §§ 120, 245-246; WpÜG §§ 2, 30, 59
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-6 O 172/04) |
Gründe
I. Mit der Klage werden u.a. Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 12.11.2004 angefochten.
Aktionäre der Beklagten waren die X AG und die Y GmbH, die am 7.3.2000 eine Gesellschaftervereinbarung über eine Stimmbindung - einheitliche Abstimmung in den Hauptversammlungen der Beklagten - schlossen, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 3 (in gesondertem Hefter) Bezug genommen.
Nach Börsengang der Beklagten am 9.5.2000 erwarb am 9.9.2002 die Klägerin zu 2. - Ehefrau des Klägers zu 1. - 2,4 % der Aktien an der Beklagten von der Y GmbH.
In der Gesellschafterversammlung der Y GmbH vom 11.9.2002 wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, die Satzung neu gefasst und die Firma in Z GmbH (künftig: Z GMBH) geändert. Zugleich erwarb die vom Kläger zu 1. am 30.8.2002 mit drei weiteren Personen gegründete und am 12.11.2002 ins Handelsregister eingetragene A GmbH (künftig A GMBH), an der der Kläger einen Gesellschaftsanteil i.H.v. 40 % hielt und deren Satzung vorsah, dass Beschlüsse der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der Geschäftsanteile zu fassen seien, an der Z GMBH einen Geschäftsanteil i.H.v. 42.000 EUR (Urkundenrolle Nr. 661/2002 des Notars B, Bezugnahme auf Anlage B 4 in gesondertem Hefter).
Zur Verdeutlichung der Beteiligungsverhältnisse bei der A GMBH, der Z GMBH und der Beklagten wird auf die grafische Darstellung der Beteiligungsstrukturen (Anlage B 7 in gesondertem Hefter) Bezug genommen.
Unter dem 30.9.2002 beurkundete der Notar einen weiteren Gesellschafterbeschluss der Z GMBH bezüglich der Änderung der Satzung in § 8 mit sofortiger Wirkung (Urkundenrolle Nr. 717/2002 des Notars B, Bezugnahme auf Anlage B 8 in gesondertem Hefter). Ob eine diesbezügliche Vollmachtsbestätigung vom Gesellschafter C - Vorstand der Beklagten - unterzeichnet ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin zu 2. erwarb Ende 2002 und Anfang 2004 weitere Aktien von der Z GMBH und hielt danach insgesamt 24,9 % der Aktien der Beklagten. Nachdem am 1.1.2003 über das Vermögen der X AG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zu 3. zum Insolvenzverwalter ernannt worden war, erwarb Anfang März 2004 der Kläger 4,72 % der Aktien an der Beklagten. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 12.11.2004, zu der im Oktober 2004 eingeladen worden war, wurde dem Bevollmächtigten der Kläger zu 1. und 2. einerseits, dem Bevollmächtigten des Klägers zu 3. andererseits die Teilnahme verweigert, weshalb diese an der Beschlussfassung - Entlastung des Vorstandes, des Aufsichtsrates, Wahl des Aufsichtsrates und seiner Ersatzmänner sowie die Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers - nicht mitwirken konnten.
Am 9.12.2004 haben die Kläger zu 1. und 2. einerseits, der Kläger zu 3. andererseits eine Anfechtungsklage betreffend die Beschlüsse der Hauptversammlung, soweit der Vorstand und der Aufsichtsrat jeweils für das Geschäftsjahr 2003 entlastet und Aufsichtsratsmitglieder sowie Ersatzmitglieder gewählt wurden, anhängig gemacht. Die Kläger zu 1. und 2. haben darüber hinaus den Beschluss der Hauptversammlung betreffend die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2004 angefochten. Die Klageschriften sind der Beklagten, vertreten durch den Vorstand, am 19.1.2005 (Klage der Kläger zu 1. und 2) bzw. am 1.2.2005 (Klage des Klägers zu 3.), vertreten durch den Aufsichtsrat, jeweils am 26.3.2005 zugestellt worden.
Die Kläger zu 1. und 2. haben vorgetragen, die von einer Investorengemeinschaft gegründete A GMBH habe die Geschäftsanteile an der Z GMBH übernommen, weil diese sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe und habe saniert werden sollen, die Veräußerung von 2,4 % der Anteile der Beklagten an die Klägerin zu 2. sowie deren weiteren Erwerbe hätten die Verschaffung von Liquidität für die Z GMBH bezweckt. Sie haben vorgetragen, zur Abgabe eines Pflichtangebotes nicht verpflichtet gewesen zu sein, nachdem aufgrund der am 30.9.2002 beschlossenen Satzungsänderung über die Stimmrechte die Z GMBH kein Tochterunternehmen der A GMBH gewesen sei. Der Gesellschafter C habe durch die von ihm unterschriebene Vollmachtsbestätigung den Beschluss auch gebilligt. Sie seien nicht gemeinsam handelnde Personen im Sinne des WpÜG, die Stellung des Klägers zu 1. als Gesellschafter der A GMBH trage diese Annahme nicht, ein Kontrollerwerb habe nicht vorgelegen.
Der Kläger zu 3. hat die Ansicht vertreten, auch mangels abgestimmten Verhaltens unter den Klägern nicht als gemeinsam handelnde Person i.S.d. WpÜG anzusehen zu sein, über die Insolvenzeröffnung seien die Beklagte und die BAFin unverzüglich unterrichtet worden, im Übrigen träfen die aus dem WpHG sich ergebenden Pflichten die Gemeinschuldnerin selbst.
Die Kläger zu 1. und 2. haben beantragt,
1. die Beschlüsse der Hauptv...