Entscheidungsstichwort (Thema)
Gestörte Gesamtschuld zwischen Bauunternehmer und planendem Architekten
Leitsatz (amtlich)
Zum gestörten Gesamtschuldnerverhältnis zwischen Bauunternehmer und planendem Architekten.
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.07.2010; Aktenzeichen 2-01 107/08) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 3 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 9.7.2010 - 2 - 1 O 107/08, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 3 trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 3 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 49.410,39 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 3 - in erster Instanz neben den Beklagten zu 1 und 2 - Schadensersatz wegen des fehlerhaften Anschlusses einer Schmutzwasserleitung und einer Regenwasserleitung an das vorhandene Kanalsystem.
Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, wurde von der Klägerin mit der Ausführung von Rohbau- und Erschließungsarbeiten für eine Kindertagesstätte in ... beauftragt. Der Beklagte zu 3 erstellte für die Klägerin die Pläne zum Anschluss der Kindertagesstätte an das vorhandene Kanalsystem; zudem war er mit der Überwachung der Ausführung der Bauarbeiten beauftragt.
Die Beklagte zu 1 verband das Abwasserrohr für Schmutzwasser mit dem bereits vorhandenen Anschluss für Regenwasser und umgekehrt das Abwasserrohr für Regenwasser mit dem Anschluss für Schmutzwasser. Dies geschah in Übereinstimmung mit dem von dem Beklagten zu 3 erstellten Ausführungsplan, den dieser seinerseits auf der Basis eines ihm von der Klägerin überreichten Kanalplans gefertigt hatte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 434 bis 438 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat den Beklagten zu 3 wegen der Erstellung eines fehlerhaften Plans antragsgemäß verurteilt. Demgegenüber hat es die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil die Klägerin bereits vor Ablauf der zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist mit der Ersatzvornahme begonnen habe und die Fristsetzung mangels ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung der Beklagten zu 1 nicht entbehrlich gewesen sei.
Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 439 bis 446 d.A.) wird verwiesen.
Gegen dieses ihm am 13.7.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 3 mit einem am 3.8.2010 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 13.9.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Beklagte zu 3 stellt die Fehlerhaftigkeit des von ihm erstellten Ausführungsplans nicht in Abrede. Das LG habe aber übergangen, dass die Klägerin durch die Überlassung eines falschen Kanalplans ein nicht unwesentliches Mitverschulden treffe, das mit mindestens 50 % zu beziffern sei. Zudem liege eine gestörte Gesamtschuld vor. Weil die Beklagte zu 1 nicht hafte, könne er, der Beklagte zu 3, diese nicht mehr auf Ausgleich in Anspruch nehmen. Dafür sei die Klägerin verantwortlich, weil sie vor Ablauf der Nachfrist mit der Mangelbeseitigung begonnen habe. Der Betrag, welchen er von der Beklagten zu 1 hätte einfordern können, sei von der Forderung der Klägerin ihm gegenüber in Abzug zu bringen.
Der Beklagte zu 3 beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 9.7.2010 - 2 - 1 O 107/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Bei dem Kanalplan habe es sich um einen vorläufigen Entwurfsplan gehandelt, der den vorläufigen Entwicklungsstand bis zum 1.8.2006 wiedergegeben habe. Der Plan sei nicht falsch gewesen; vielmehr seien die Anschlüsse nur abweichend davon ausgeführt worden. Eine Haftung des Beklagten zu 3 ergebe sich im Übrigen auch aus einer fehlerhaften Bauüberwachung.
Eine Anspruchskürzung wegen einer gestörten Gesamtschuld komme nicht in Betracht, da der Beklagte zu 3 das Freiwerden der Beklagten zu 1 von der Haftung durch eine förmlich falsche Fristsetzung selbst herbeigeführt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten zu 3 einen Anspruch auf Zahlung von 44.818,89 EUR nebst Zinsen aus §§ 633, 634 Ziff. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB hat.
1. Der Beklagte zu 3 erkennt an, dem Grunde nach zu haften, weil auf dem von ihm erstellten Ausführungsplan die Hausanschlüsse an das Kanalsystem ggü. der tatsächlichen Lage vertauscht sind. Zu Unrecht wendet der Beklagte zu 3 ein Mitverschulden der Klä...