Normenkette

StVG § 7 Abs. 2, § 17

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 22.10.2013; Aktenzeichen 8 O 129/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 22.10.2013 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger 2.938,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2011 zu zahlen,

2. den Kläger von einer Forderung des Sachverständigen A, Straße1 in O1 i.H.v. 274,45 EUR freizustellen,

3. den Kläger von einer Forderung der Kanzlei B, Straße2 in O2 i.H.v. 359,50 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagten 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.5.2011 geltend.

Der Kläger befuhr in O3 mit seinem Fahrzeug die in einer Tempo-30-Zone befindliche Straße3 und wollte die kreuzende Straße4, auf welcher von recht der Beklagte zu1 mit seinem Pkw kam, überqueren. Die Straße3 war mit dem Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren), die Straße4 mit dem Verkehrszeichen 306 (Vorfahrstraße) versehen. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge.

Die Parteien haben erstinstanzlich über die Unfallverursachung und die Schadenshöhe im Hinblick auf Schwemmmaterial, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gestritten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 287 bis 290 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Unfallhergang durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst schriftlicher Ergänzung sowie mündlicher Anhörung des Sachverständigen die Klage abgewiesen.

Der Unfall sei bei dem Betrieb beider Fahrzeuge verursacht worden, so dass beide Parteien nach § 7 StGB hafteten, da keine der Parteien den Beweis des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses erbracht habe.

Die Abwägung nach § 17 StVG führe zu einer alleinigen Haftung des Klägers, da er den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht habe, während dem Beklagten zu 1 ein unfallursächliches verkehrswidriges Verhalten nicht nachzuweisen sei. Zwar habe der Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h überschritten; die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei aber nicht unfallursächlich geworden. Das Unfallgeschehen sei auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h weder räumlich noch zeitlich vermeidbar gewesen.

Darauf, dass nach den Angaben des Sachverständigen bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Schadensbild deutlich geringer ausgefallen wäre, komme es bei der Abwägung der Haftungsverteilung nicht an; maßgeblich sei lediglich die Unfallursächlichkeit, welche nicht gegeben sei.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 291 bis 295 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 28.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25.11.2013 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 3.12.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das LG habe verkannt, dass die unstreitige Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1 um 20 % zumindest haftungsausfüllend kausal gewesen sei, da nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung der Schaden nur knapp 50 % des tatsächlich eingetretenen Schadens betragen hätte, wenn sich der Beklagte zu 1 an die Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten hätte. Es spiele nach der Rechtsprechung des BGH keine Rolle, ob die Kausalität haftungsbegründend oder haftungsausfüllend sei.

Erschwerend käme hinzu, dass die Unfallstelle schwer einsehbar gewesen sei und der Beklagte zu 1 nicht einmal mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in die Kreuzung hätte einfahren dürfen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 22.10.2013 verkündeten Urteils des LG Wiesbaden, Az. 8 O 129/11, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn 12.527,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2011 zu zahlen,

2. ihn von einer Forderung gegenüber dem Sachverständigen A, Straße1, O1, i.H.v. 1.097,78 EUR freizustellen,

3. ihn von einer Forderung gegenüber der Kanzlei B, Straße2, O2, i.H.v. 899,40 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertreten die Auffassung, sie hätten nach § 17 Abs. 3 StVG aufgrund eines nachgewiesenen unabwendbaren Ereignisses nicht einzustehen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?