Leitsatz (amtlich)
1. Derjenige, der mehr als 40 preisgebundene Bücher in einem Zeitraum von 6 Wochen bei Internet-Auktionen versteigert, handelt "geschäftsmäßig" i.S.v. § 3 BuchpreisbindungsG.
2. Um einen "Letztabnehmer" i.S.v. § 2 Abs. 3 BuchpreisbindungsG kann es sich nur handeln, wenn das preisgebundene Buch wenigstens einmal entgeltlich zum gebundenen Preis erworben wurde.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 2-3 O 253/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des LG Frankfurt/M. - 3. Zivilkammer - vom 27.11.2003 (Az.: 2-3 O 253/03) abgeändert:
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten wird die einstweilige Verfügung des LG Frankfurt/M. vom 10.7.2003 aufgehoben, soweit dem Verfügungsbeklagten entsprechend Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung untersagt wurde, gebrauchte Bücher, die er mit "neu", "völlig neu" oder in ähnlicher Weise bewirbt, wobei der Eindruck entsteht, dass es sich um neue Bücher handelt, in Online-Auktionen im Internet, wie z.B. bei ... anzubieten und/oder zu verkaufen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 1/4, der Verfügungsbeklagte 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Der Verfügungsbeklagte versteigerte bei dem Online-Auktionshaus ... unter dem Namen "X" im Jahr 2003 diverse Bücher, CDs und Filmdevotionalien. Er ist bei ... seit dem 9.10.2002 verkaufsaktiv und erfuhr seitdem bis zum 13.6.2003 insgesamt 1.067 Bewertungen von ebenso vielen ...-Mitgliedern. Dabei bewarb er die Mehrzahl der zur Versteigerung angebotenen Bücher in den dazugehörigen Artikelbeschreibungen mit Attributen wie "völlig neu" oder "neu" oder "originalverpackt" oder "ungelesen". Zwischen Ende März 2003 und dem 1.6.2003 versteigerte der Verfügungsbeklagte 48 Bücher mit Copyright aus dem Jahr 2003. Bei Beginn der jeweiligen Auktion legte er regelmäßig den Betrag von 1 Euro als Startpreis fest. Die angebotenen Bücher erzielten in den allermeisten Fällen einen Preis unterhalb des angegebenen und festgesetzten Ladenpreises. Auf eine anwaltliche Abmahnung reagierte der Verfügungsbeklagte mit email-Schreiben vom 12.6.2003, in welchem er darauf hinwies, dass er lediglich Bücher aus seinem Privatbesitz, d.h. "gelesene, gebrauchte, neuwertige und seit Jahren ungelesen im Regal stehende Bücher, aber auch tatsächlich einige sehr neue Publikationen" verkauft habe. Er vertrat in diesem Schreiben die Auffassung, er dürfe diese Verkäufe auch unter dem regulären Ladenpreis tätigen, weil ein gewerbsmäßiger Handel nicht vorliege.
Hinsichtlich der vom Verfügungskläger konkret beanstandeten 48 Bücherverkäufe räumte der Verfügungsbeklagte in der im Rahmen seines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ein, dass er diese Bücher als "neu" oder "völlig neu" beworben habe. Die entsprechenden Bücher seien nämlich "ungelesen und so wie ich sie erworben oder geschenkt bekommen habe, weitergegeben worden".
Daraufhin beantragte der Verfügungskläger beim LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Verbot, neue Bücher oder Bücher, die er (der Verfügungsbeklagte, d. S.) mit "neu" oder "völlig neu" oder "originalverpackt" oder in einer ähnlichen Weise bewirbt, wobei der Eindruck entsteht, dass es sich um neue Bücher handelt, in Online Auktionen im Internet, wie z. B bei www...., zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht.
In Abweichung von diesem Antrag verbot das LG dem Verfügungsbeklagten mit der am 10.7.2003 erlassenen einstweiligen Verfügung,
1. neue Bücher in Online-Auktionen im Internet, wie z.B. bei www.... zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht sowie
2. gebrauchte Bücher, die er mit "neu", "völlig neu" oder in ähnlicher Weise bewirbt, wobei der Eindruck entsteht, dass es sich um neue Bücher handelt, in Online-Auktionen im Internet, wie z.B. bei www...., anzubieten und/oder zu verkaufen.
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das LG seine einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrechterhalten und diese lediglich in Ziff. 1 "klarstellend ergänzt", indem dem Verfügungsbeklagten verboten wurde, "neue (nicht gebrauchte) Bücher in Online-Auktionen im Internet, wie z.B. bei www...., an Letztabnehmer gewerbs- oder geschäftsmäßig zu einem Preis anzubieten, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht".
Das LG hat dem Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (BuchpreisbindungsG) zugebilligt (Ziff. 1 der einstweiligen Verfügung), weil die von ihm mindestens versteigerten 48 Bücher der Buchpreisbindung unterliegen und er sie an Letztabnehm...