Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchpreisbindung: Verstoß gegen die Buchpreisbindung bei Ausgaben von Gutscheinen für den Buchkauf im Internet
Leitsatz (amtlich)
Wird beim Ankauf gebrauchter Bücher (sog. Trade-In-Geschäft) vom ankaufenden Versandhausunternehmen ein Bonus-Gutschein ausgegeben, ohne dass mit diesem für das Versandhausunternehmen ein äquivalenter Vorteil verbunden ist, liegt ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vor, wenn dieser Gutschein beim späteren Kauf eines neuen Buches beim Versandhausunternehmen preismindernd eingesetzt wird.
Normenkette
BuchPrG §§ 3, 5, 9
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 08.02.2012; Aktenzeichen 13 O 4/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des LG Wiesbaden vom 8.2.2012 - 13 O 4/12 - teilweise abgeändert.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer Gutscheine, die die Beklagten zuvor selbst an ihre Kunden ausgegeben haben, auf den Kaufpreis in Form des gebundenen Ladenpreises anzurechnen, soweit zusätzlich zu den für den Ankauf von Büchern gewährten Gutscheinen ein "Extra-Bonus" i.H.v. EUR 5,- angerechnet wird, wie geschehen im Angebot gemäß Anlage ASt 2.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Eilverfahrens haben der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte zu 2) je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten haben der Verfügungskläger die der Verfügungsbeklagten zu 1) voll und 1/2 der eigenen, die Verfügungsbeklagte zu 2) die eigenen und 1/2 der dem Verfügungskläger erwachsenen Kosten zu tragen.
Gründe
I. Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) ist der Verband der Unternehmer des Deutschen Buchhandels. Die Verfügungsbeklagte zu 2) (nachfolgend Beklagte zu 2) ist Betreiberin der Website www ... de, über welche sie u.a. auch verlagsneue Bücher vertreibt. Alleinige Inhaberin der Domain ist die Verfügungsbeklagte zu 1) (nachfolgend Beklagte zu 1).
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten zu 2) im Rahmen des von ihr angebotenen ...-Trade-In-Programms in dem Zeitraum vom 27.12.2011 bis 8.1.2012 auf ihrer Website durchgeführten Werbeaktion, deren Teilnahmebedingungen sich aus der Anlage Ast 3 (GA 14) ergeben. Der Kläger sieht in der Gutscheinaktion einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung.
Das LG hat mit Urteil vom 8.2.2012, auf das wegen des Sach- und Streitstands, der festgestellten Tatsachen und der Begründung im Einzelnen verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger hält sein erstinstanzliches Vorbringen vollumfänglich aufrecht.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Wiesbaden vom 8.2.2012 - 13 O 4/12 - die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer Gutscheine, die die Beklagten zuvor selbst an ihre Kunde ausgegeben haben, auf den Kaufpreis in Form des gebundenen Ladenpreises anzurechnen, soweit zusätzlich zu den für den Ankauf von Büchern gewährten Gutscheinen ein "Extra-Bonus" i.H.v. EUR 5,- angerechnet wird, wie geschehen im Angebot gemäß Anlage ASt 2.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie rügen zunächst die Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Im Übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung ist zulässig, insb. frist- und formgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache Erfolg, soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist; hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist sie unbegründet.
A. Ein Verfügungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 9 BuchPrG wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung nach §§ 3, 5 BuchPrG.
1. Soweit die Beklagte zu 2) gewerbsmäßig (auch) neue Bücher an Letztabnehmer verkauft, ist sie nach § 3 Satz 1 BuchPrG verpflichtet, die nach § 5 BuchPrG von den Verlagen festgesetzten Preise einzuhalten.
Durch die Ausgabe eines Bonus-Gutscheins, der Kunden beim Abschluss eines Trade-In-Geschäfts gutgeschrieben wird, sofern sie gleichzeitig zwei (oder mehr) Bücher zum Ankauf anbieten, gewährt die Beklagte zu 2) einen unzulässigen Preisnachlass. Da die Wertgutscheine unstreitig auch bei einem späteren Kauf preisgebundener Bücher eingelöst werden können, wird der nach § 5 BuchPrG festgesetzte Preis beim Kauf unterschritten.
§ 3 BuchPrG will sicherstellen, dass beim Verkauf an den Endabnehmer dem Buchhändler der Endpreis nach § 5 BuchPrG als B...