Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktiengesellschaft: Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahr 2008 wegen fehlerhafter Einladung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Folgen der Fehlerhaftigkeit einer Einladung zur AG-Hauptversammlung.
Normenkette
AktG § 121 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.08.2009) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.8.2009 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird zurück gewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte auch die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Kläger zu 7) zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2008.
In der am 28.3.2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zu dieser Hauptversammlung heißt es u.a. (Bl. 423 d.A.):
"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 26.5.2008 auf elektronischem Wege über die im Anschreiben an die eingetragenen Aktionäre genannte Internetseite bzw. schriftlich bei folgender Adresse oder einer anderen von der A AG im Zusammenhang mit der Unterrichtung über die Hauptversammlung genannten Adresse angemeldet haben:
A AG
...
O1.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden. Die schriftliche Vollmachterteilung kann auch per Telefax nachgewiesen werden. Die A AG behält sich vor, im Einzelfall die Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen ..."
Die Satzung der Beklagten bestimmte u.a. Folgendes:
"§ 17
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.
...
§ 18
...
(3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Vollmachten, die nicht an ein anderes Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung erteilt werden, sind schriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Wege zu erteilen. Die Einzelheiten für die elek-tronische Vollmachterteilung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht."
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Auf der Hauptversammlung am 29.5.2008 wurden u.a. Beschlüsse gefasst
zu TOP 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2007,
zu TOP 3 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007,
zu TOP 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007,
zu TOP 5 über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008,
zu TOP 9 über die Wahl der Herren Dr. C, Dr. D, Prof. Dr. E,
F, G, Dr. H, K, J sowie Frau M zum Aufsichtsrat,
zu TOP 10 über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals sowie
zu TOP 11 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelgenussscheinen usw. und die Schaffung bedingten Kapitals.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Tagesordnung und des Verlaufs der Hauptversammlung wird auf das notarielle Protokoll nebst Anlagen (Bl. 707 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger und ihre Streithelfer haben die Auffassung vertreten, dass sämtliche in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wegen fehlerhafter Hinweise in der Ladung hinsichtlich der Voraussetzungen der Vollmachtserteilung sowie des Anmeldeerfordernisses für die Bevollmächtigten nichtig seien. Zudem seien die Beschlüsse nicht ordnungsgemäß beurkundet worden.
Darüber hinaus haben sie Auffassung vertreten, dass die Beschlussfassung zu TOP 2 anfechtbar sei, da ein Bilanzgewinn nicht habe verteilt werden dürfen. Gleiches gelte für die Entlastung des Aufsichtsrates (TOP 4), da die Bestellung von Herrn I für 5 Jahre im Vorstand nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex entspreche. Auch die Wahl zum Aufsichtsrat (TOP 9) sei anfechtbar. Denn hier sei der Vorschlag für Herrn H zu spät gekommen und zudem unzureichend gewesen. Eine "Wahl" habe nicht stattgefunden, da keine Gegenkandidaten aufgestellt gewesen seien. Zudem sei es nicht ordnungsgemäß gewesen, dass die Hauptversammlung insoweit durch Herrn Dr. C geleitet worden sei, da dieser selbst Kandidat war. Darüber hinaus sei Herr Dr. C als Aufsichtsrat ungeeignet. Ein...