Normenkette

GeschmMG § 14a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/6 O 772/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen I ZR 263/02)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 11.4.2001 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 42.416,59 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um bezifferte Schadensersatzansprüche wegen der behaupteten Verletzung eines Geschmacksmusters. Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin durch die Bewerbung imitierter Damenarmbanduhren in einem Versandhauskatalog der Beklagten zu 1) ein „Imageschaden” entstanden ist, den die Klägerin auf der Basis fiktiver Lizenzgebühren für die Verbreitung des Versandhauskataloges liquidieren könnte.

Die Klägerin ist eine weltweit bekannte Herstellerin hochwertiger Armbanduhren. Sie ist Inhaberin des bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter der Nummer DM/039375 registrierten und auch für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Geschmacksmusters. Wegen dessen Ausgestaltung wird auf die Kopie der Eintragungsurkunde (Bl. 17 f. d.A.) verwiesen. Das Geschmacksmuster betrifft Armbanduhren, die von der Klägerin seit 1996 unter der Modellreihe „Catwalk” in Deutschland vertrieben werden. Auf die Abbildungen der Original-Armbanduhr (Bl. 19 f. d.A.) wird verwiesen. Die Preise für die „Catwalk-Uhren” betragen entspr. ihrer Ausstattung zwischen 2.000 und 15.000 DM.

Die Beklagte zu 1) betreibt ein Versandhaus. Die von ihr angebotenen Artikel werden zweimal jährlich in einem ca. 1.400 Seiten starken Katalog präsentiert. In ihrem mit einer Auflage von 4,27 Mio. Stück verteilten Winterkatalog 1999/2000 (Erscheinungsdatum: Juni 1999) bot die Beklagte zu 1) auf S. 778 unter Nr. 12 eine Damenarmbanduhr zum Preis von 39,95 DM an (Abbildung Bl. 21 d.A.). Sie hatte – ihrer eigenen Auskunft zufolge – 230 Exemplare dieser Uhr exklusiv von der Beklagten zu 2) zu einem Stückpreis von 18,95 DM erworben und davon 164 Stück abgesetzt. Die restlichen Uhren gingen angeblich an die Beklagte zu 2) zurück.

Die Klägerin sieht in dem Angebot und dem Vertrieb der bezeichneten Uhr eine Verletzung ihres Geschmacksmusters. Sie behauptet, durch die massenhafte Verbreitung des Katalogs sie ihr ein „Imageschaden” entstanden, weil die Plagiate den Prestigewert des Originals herabsetzen würden. Die Klägerin berechnet diesen Imageverlust auf der Grundlage fiktiver Lizenzgebühren von 0,02 DM pro Katalogexemplar und gelangt so zu einem Schadensbetrag von 85.400 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 85.400 DM nebst 9,26 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) Uhren der in der Klageschrift auf S. 3 (Bl. 4 d.A.) abgebildeten Art, welche sie von der Beklagten zu 2) bezogen hat, angekündigt, feilgeboten und in den Verkehr gebracht hat.

Soweit ursprünglich noch ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Mitteilung des bei dem Vertrieb der Imitate erzielten Gewinns geltend gemacht worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben unter Hinweis auf die erhebliche Preisdifferenz zwischen der streitbefangenen Uhr und den klägerischen Produkten abgestritten, dass durch die Verbreitung des Versandhauskataloges überhaupt eine Marktverwirrung mit der Folge einer Imagebeeinträchtigung der klägerischen Uhr entstanden ist.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen weiteren Inhalt verwiesen wird, hat das LG die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 2.540,36 DM nebst Zinsen verurteilt und i.Ü. die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beklagten hätten durch das Angebot und den Vertrieb der streitbefangenen Uhren das Geschmacksmusterrecht der Klägerin verletzt, weswegen sie gesamtschuldnerisch für deren Schaden aufkommen müssten. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe allerdings nur in dem zugesprochenen Umfang, weil die Klägerin nur in dieser Höhe eine – nach der objektiven Methode der Schadensberechnung nach Verletzergewinn – ermittelte Vermögenseinbuße erlitten habe. Weitergehende Schadensersatzansprüche in Gestalt eines sog. Marktverwirrungsschadens durch die Veröffentlichung der Abbildungen der Imitate im Versandhauskatalog der Beklagten zu 1) bestünden dagegen nicht. Die Klägerin habe es bereits versäumt, schlüssig darzulegen, dass überhaupt eine Marktverwirru...

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