Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches bei der Verletzung eines Geschmacksmustergesetzes.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 772/00) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über bezifferte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines Geschmacksmusters. Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin durch die Bewerbung imitierter Damenarmbanduhren in einem Versandhauskatalog der Beklagten zu 1) ein Imageschaden entstanden ist, den die Klägerin auf der Basis fiktiver Lizenzgebühren für die Verbreitung des Versandhauskataloges liquidieren kann.
Die Klägerin ist eine weltweit bekannte Herstellerin hochwertiger Armbanduhren. Sie ist Inhaberin des bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter der Nummer DM/... registrierten und auch für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Geschmacksmusters. Wegen dessen Ausgestaltung wird auf die Kopie der Eintragungsurkunde (Bl. 17 f. d. A.) verwiesen. Das Geschmacksmuster betrifft Armbanduhren, die von der Klägerin seit 1996 unter der Modellreihe "Catwalk" in Deutschland vertrieben werden. Auf die Abbildungen der Original-Armbanduhr (Bl. 19 f. d. A.) wird verwiesen. Der Preis für die Catwalk-Uhren betragen je nach ihrer Ausstattung etwa zwischen 1.000,-- und 7.500,-- EUR.
Die Beklagte zu 1) betreibt ein Versandhaus. Die von ihr angebotenen Artikel werden zweimal jährlich in einem ca. 1.400 Seiten starken Katalog präsentiert. In ihrem mit einer Auflage von 4,27 Millionen Stück verteilten Winterkatalog 1999/2000 (Erscheinungsdatum: Juni 1999) bot die Beklagte zu 1) auf Seite 778 unter Nr. 12 eine Damenarmbanduhr zum Preis von 39,95 DM an (Abbildung Bl. 21 d. A.). Sie hatte 230 Exemplare dieser Uhr von der Beklagten zu 2) zu einem Stückpreis von 18,95 DM erworben und davon 164 Stück abgesetzt.
Die Klägerin sieht in dem Angebot und dem Vertrieb der bezeichneten Uhr eine Verletzung ihres Geschmacksmusters. Sie behauptet, durch die massenhafte Verbreitung des Kataloges sei ihr ein Imageschaden entstanden, weil die Plagiate den Prestigewert des Originals herabsetzten. Die Klägerin berechnet diesen Imageverlust auf der Grundlage fiktiver Lizenzgebühren in Höhe von 0,02 DM pro Katalogexemplar und gelangt so zu einem Schadensbetrag von 85.400,-- DM (= 43.664,33 EUR).
Die Klägerin hat beantragt,
1.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 85.400,-- DM nebst 9,26% Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) Uhren der in der Klageschrift auf Seite 3 (Bl. 4 d. A.) abgebildeten Art, welche sie von der Beklagten zu 2) bezogen hat, angekündigt, feilgeboten und in den Verkehr gebracht hat.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben unter Hinweis auf die erhebliche Preisdifferenz zwischen der streitbefangenen Uhr und den klägerischen Produkten bestritten, dass durch die Verbreitung des Versandhauskataloges überhaupt eine Marktverwirrung mit der Folge einer Imagebeeinträchtigung der klägerischen Uhr entstanden ist.
Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 2.540,36 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes hat das Landgericht nach Maßgabe des Verletzergewinns berechnet. Die Beklagte zu 1) hat 164 Uhren zum Preis von 34,44 DM netto verkauft, die sie bei der Beklagten zu 2) für 18,95 DM eingekauft hat. Daraus errechnet sich eine Handelsspanne von 15,49 DM, was, mit dem Absatz von 164 Uhren multipliziert, den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 2.540,36 DM ergibt.
Die Berufung der Klägerin hiergegen, mit der sie allein noch einen Zahlungsanspruch weiterverfolgt, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 15.08.2002 zurückgewiesen.
Auf die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des erkennenden Senats mit Urteil vom 23.06.2005 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wegen der Einzelheiten der Sachdarstellung wird auf die genannten Urteile Bezug genommen.
Im neu eröffneten Berufungsrechtszug wiederholt die Klägerin ihr Verlangen nach Zahlung einer Schadenslizenz. Sie macht sich ausdrücklich die Berechnung des Schadensersatzes nach Maßgabe des Verletzergewinns, wie sie vom Landgericht vorgenommen wurde, nur hilfsweise zu eigen und betrachtet den vom Landgericht zugesprochenen Betrag als Teilerfüllung der von ihr beanspruchten Schadenslizenz. Sie verlangt einen Schadensersatz in Höhe von 2 Pfennigen für jeden der 4.270.000 verteilten Kataloge, insgesamt also 85.400,-- DM. Diesen Betrag macht sie unter Abzug der vom Landgericht zuerkannten 2.540,36 DM weiterhin geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, ein im Wege der Lizenzanalogie zu kompensierender Schaden in Höhe von 2 Pf...