Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung wegen verspäteter Insolvenzeröffnung

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.11.2015; Aktenzeichen 2-27 O 431/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2015 (2-27 O 431/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 208.217,53 festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung wegen verspäteter Insolvenzeröffnung geltend.

Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hinzu treten folgende Ergänzungen:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Februar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH, nachfolgend "Insolvenzschuldnerin". In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 25. März 2010 überwies die Insolvenzschuldnerin Beträge in Höhe von EUR 195.717,53 an verschiedene Gläubiger. Wegen der Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift auf S. 5 bis 6 (Bl. 5 und 6 d.A.) Bezug genommen. Außerdem war am 13. Dezember 2010 durch die Beklagte zu 2) bei einem bei der Bank1 geführten Konto der Insolvenzschuldnerin ein Betrag von EUR 12.500,- abhoben worden.

Die Beklagte zu 2) war am 10. Oktober 2003 zur Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin bestellt und am 27. März 2010 aus dieser Position abberufen worden. Zuvor hatte sie über Ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin mit der Insolvenzschuldschuldnerin mehrfach korrespondiert. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 (Anlage B3, Bl. 130 d.A) schrieb sie u.a. "ich halte es nunmehr für sinnvoll, wenn ich die Geschäftsführung nunmehr endgültig niederlege" und um ihre Abberufung als Geschäftsführerin in einer der nächsten Versammlungen "von der faktisch nicht mehr gegebenen Geschäftsführung des Unternehmens" gebeten. Am 13. Oktober 2009 richtete sie ein weiteres Schreiben an die Insolvenzschuldnerin, in der sie erneut diese aufforderte, "ihre schon 2007 mit dem Wechsel der Gesellschafter vereinbarte Abberufung in die Wege zu leiten und dies dem Handelsregister mitzuteilen". Ferner teilte sie mit: "ich finde es unerträglich, ich habe euch bereits im Dezember um meine Abberufung gebeten und nur wegen des schlechten Eindrucks die Geschäftsführung nicht unilateral niedergelegt. Was soll ich nun davon halten, wenn Ihr mich nicht abberuft?" und führte weiter aus, dass sie "...sich sonst gezwungen sehe die Niederlegung selbst dem Handelsregister anzuzeigen". Auf Anlage B 3, Bl. 131 wird Bezug genommen. Am 29. August 2008 unterzeichnete die Beklagte zu 2.) die Körperschaftssteuererklärung und die Gewerbesteuererklärung der Insolvenzschuldnerin (Anlage K 14 und K 15, Bl. 590, 591 d.A.). Am 26. August 2009 unterzeichnete die Beklagte ein Sicherungsabtretungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Gemeinde Ort1 (Anlage K 16, Bl. 592 ff. d.A.). Am 18. Januar 2010 erwirkte ein Gläubiger gegen die Insolvenzschuldnerin ein Versäumnisurteil, in dem die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin benannt wird (K 11, Bl. 542 d.A.). Am 30. September 2009 unterzeichnete die Beklagte zu 2 als Geschäftsführerin einen Vertrag mit der Firma A (Anlage K 13, Bl. 583 d.A.). In Schreiben der Insolvenzschuldnerin aus der Zeit vom 29. Januar 2008 zum 10. März 2010 war die Beklagte zu 2.) auf dem Briefpapier noch als Geschäftsführerin benannt. Auf Anlage K 12, Bl. 563-182 d.A. nimmt der Senat Bezug.

Gegen den Beklagten zu 1) nicht aber gegen die Beklagte zu 2) waren von der Staatsanwaltschaft Frankfurt zu dem Az.: .../11 Ermittlungen wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung geführt worden.

Der im Vollstreckungsbescheid der Firma B titulierten Forderungen lagen Arbeiten aus einem Vertrag vom 8. Juli 2009 zugrunde, wegen dessen Inhaltes auf Anlage B 10 und B 11 (Bl. 319 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Die Lieferung der Gehäuse und der Einbau der Technik erfolgten bis zur 41. KW, d.h. bis 9. Oktober 2009. Nach § 6 des Vertrages galt die Abnahme der Leistungen jedenfalls "...spätestens vier Wochen nach der Installation der Lieferungsgegenstände als erteilt."

Im Verfahren vor dem Landgericht haben die Beklagten behauptet, die Beklagte zu 2) habe keine Kenntnis von den Schwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin gehabt, sie habe lediglich noch Kontovollmacht gehabt, von der sie aber - mit Ausnahme der Abhebung des hier streitgegenständlichen Betrages von EUR 12.500,- - keinen Gebrauch mehr gemach...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?