Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit eines wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksamen Darlehensvertrages kraft Rechtsscheinvollmacht

 

Normenkette

BGB §§ 171-172, 182, 184, 242; RBerG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.05.2004; Aktenzeichen 2-22 O 502/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.5.2004 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzustellen, dass die Treuhänderin A für die Kläger am 23./24.9.1991 mit der Beklagten einen Kontokorrentkreditvertrag zum Zwecke der Zwischenfinanzierung über einen Betrag von 130.946 DM zur Finanzierung der Eigentumswohnung in O1 abgeschlossen hat (Bl. 139-142 d.A.). Im letzten Absatz dieses Kreditvertrages heißt es: "Der Treuhänder wird bis etwa Baufertigstellung die Endfinanzierung beantragen, zu der wir uns grundsätzlich bereit erklären.". Mit Schreiben vom 6.11.1991 (Bl. 145 d.A.) teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Treuhänderin aufgrund der ihr erteilten Vollmacht einen Darlehensantrag gestellt hat; eine Kopie des Darlehensvertrages wurde zur Information der Kläger beigefügt. Mit gleichem Schreiben wurde den Klägern ein Kontoeröffnungsantrag übermittelt, den diese vervollständigten und unterzeichneten (Bl. 148 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 28.2.1992 (Bl. 150 d.A.) legten die Kläger ggü. der Beklagten die Zinsfestschreibung und die Tilgungsform für die Endfinanzierung selbst fest. Unter dem 5.3.1992 schloss die Treuhänderin A für die Kläger mit der Beklagten zu diesen Konditionen einen Darlehensvertrag zur Baufinanzierung über eine Summe von 130.946 DM (Bl. 152 f. d.A.). Mit Schreiben vom 30.3.1992 bestätigte die Beklagte ggü. den Klägern (Bl. 151 d.A.) die Annahme des Darlehensantrages für die Baufinanzierung. Unter dem 5./20.3.1997 vereinbarten die Kläger selbst sodann mit der Beklagten neue Konditionen für diesen Darlehensvertrag vom 5.3.1992 (Bl. 157-160 d.A.).

Das LG hat der Klage stattgegeben und den Darlehensvertrag vom 5.3.1992 wegen Nichtigkeit der Treuhandvollmacht durch Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz für unwirksam erachtet. Ferner hat das LG die Auffassung vertreten, dass bei dieser Konstellation eine Anwendung der Rechtsscheinregelungen der §§ 171 ff. BGB bzw. des Instituts der Duldungsvollmacht nicht möglich sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, nach deren Ansicht zum einen der Darlehensvertrag nicht nichtig gewesen sei und zum anderen die Anwendbarkeit der Rechtsscheinregelungen der §§ 171 ff. BGB auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des BGH bejaht werden müsse. Darüber hinaus sei auch eine Duldungsvollmacht gegeben, da die Kläger über das Vorgehen der Treuhänderin hinreichend informiert gewesen seien und zudem in maßgeblicher Weise selbst am Zustandekommen des Darlehensvertrages mitgewirkt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 9.8.2004 (Bl. 300-308 d.A.) und vom 4.3.2005 (Bl. 337 f. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 21.5.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen die Entscheidung des LG unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Duldungsvollmacht sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht gegeben, hierzu stellen die Kläger vor allem auf die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH (BGH v. 14.6.2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527) ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Kläger wird auf den Schriftsatz vom 12.10.2004 (Bl. 318-321 d.A.) verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Zu Unrecht hat das LG die Beklagte zur Zahlung von 73.702,71 EUR an die Kläger sowie zur Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 5.3.1992 ggü. den Klägern zustehen. Der vorstehend genannte Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist vielmehr als wirksam zu behandeln und die Klage daher insgesamt abzuweisen.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist indessen die Feststellung des LG, wonach der zwischen den Klägern und der Firma A geschlossene Treuhandvertrag vom 31.5.1991 (Bl. 44-50 d.A.) gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG verstößt und deshalb gem. § 134 BGB nichtig ist.

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