Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführung durch Verwendung eines falschen Namens des Werbers
Leitsatz (amtlich)
In der Verwendung eines falschen Namens durch einen angestellten oder beauftragten Werber liegt eine relevante Irreführung des Verbrauchers.
Normenkette
UWG § 5
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 22.01.2018; Aktenzeichen 16 O 46/18) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 22.01.2018, Az. 16 O 46/18 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt,
geschäftlich handelnd
Verbraucher zum Zwecke der Vermarktung von Stromtarifen anzurufen und/oder anrufen zu lassen, wenn der Anrufer anstelle seines vollen bürgerlichen Vor- und Zunamens ein Pseudonym verwendet.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
3.) Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Eilverfahren um die Zulässigkeit der Kundenwerbung unter Verwendung von Pseudonymen.
Beide Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Belieferung von Privatkunden mit Energie. Eine Kundin der Antragstellerin erhielt am 14.8.2018 einen Telefonanruf von einem im Auftrag der Antragstellerin handelnden Werber, der statt seines wirklichen Namens "A" den Namen "B" angab.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 22.11.2018, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die unwahre Namensangabe sei nicht geeignet, die geschäftliche Entscheidung der Kunden der Antragstellerin zu beeinflussen. Der Werber habe durch die Antragsgegnerin ohne Probleme zugeordnet werden können, da dieser immer unter demselben Pseudonym gegenüber den Kunden aufgetreten sei. Es mache für diese keinen Unterschied, ob sich ein Werber bei einem Telefonat ganz ohne seinen persönlichen Namen melde oder immer mit seinem Pseudonymnamen. Eine spätere konkrete Identifizierung des Anrufers sei in diesen Fällen auch mit dem Pseudonym möglich. Dass es der Kundin der Antragstellerin im konkreten Fall auch gar nicht auf den konkreten Namen angekommen sei, zeige sich auch darin, dass sie ihrer eidesstattlichen Versicherung den Anrufer gar nicht, auch nicht unter seinem Pseudonym, benannt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin.
Sie beantragt:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einseitigen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu untersagen,
geschäftlich handelnd Verbraucher zum Zwecke der Vermarktung von Stromtarifen anzurufen und oder anrufen zu lassen, wenn der Anrufer anstelle seines vollen bürgerlichen Vor- und Zunamens ein Pseudonym verwendet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus § 8 I, III Nr. 1 UWG i.V.m. § 5 I 1 UWG zu.
1.) Nach § 5 I 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 I 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.
Die unwahre Namensangabe ist hier geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung kann es auf die Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen. Als geschäftliche Handlung des Unternehmers wird insoweit auch ein Verhalten vor oder bei Geschäftsabschluss erfasst, das sich erst bei Durchführung des Vertrages auswirkt. Insoweit ist es für die Anwendung von § 5 I UWG unerheblich, sollte die Angabe eines falschen Namens für die Eingehung vertragliche Ansprüche, hier also die Entscheidung für oder gegen ein Wechsel des Stromversorgers noch keine Rolle spielen, sondern erst später relevant werden. Es ist denkbar, dass der Verbraucher den Anbieter möglicherweise n...