Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 17.09.1991; Aktenzeichen 2/26 O 346/88)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 3) gegen das am 17. September 1991 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2/26 O 346/88 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Beklagten zu 1) zu 96 % und den Beklagten zu 2) und 3) zu je 2 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 167.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer wird für die Beklagte zu 1) auf 153.455,66 DM, für den Beklagten zu 2) auf 3.287,50 DM und für den Beklagten zu 3) auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der älteste Sohn des Erblassers, … Die Beklagte zu 1) war mit den jüngeren Bruder des Klägers, … verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne, die Beklagten zu 2) und 3), hervor. Die Beklagte zu 1) heiratete ein weiteres Mal, und zwar den Erblasser. Dieser verstarb am 13.3.1987. Er hatte am 3.7.1979 ein notarielles Testament errichtet und in einer privatschriftlichen Ergänzung hierzu den Notar … zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Dieser erstellte unter dem 13.10.1987 ein vorläufiges Nachlaßverzeichnis, das er dem Kläger mit Anschreiben vom gleichen Tage übersandte. Die Beklagte zu 1) unterbreitete dem Kläger durch Anwaltsschreiben vom 15.10.1987 den Entwurf einer Vereinbarung über den Umfang der von ihr zu erteilenden Auskünfte. Sie schlug darin vor, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Auskünfte zum Bestand des Nachlasses zu erteilen, soweit der Nachlaß in ihrem Besitz sei. Der Kläger sollte sich verpflichten, die ihm im Zuge dieser Auskünfte erteilten Informationen nicht zum Ausgangspunkt weiterer Nachforschungen zu machen, insbesondere nicht Dritte zur Richtigkeit derselben zu befragen und unter Hinweis auf die erlangten Kenntnisse zu weiteren Auskünften aufzufordern. Der Beklagten zu 1) sollte es vorbehalten bleiben, in Zusammenhang mit dem Nachlaß stehende Unterlagen ausschließlich einem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt zur Prüfung zu überlassen. Wegen des Inhalts dieses Vertragsentwurfs im einzelnen wird auf Bl. 631 bis 633 d.A. ergänzend Bezug genommen. Der Testamentsvollstrecker fertigte eine Reihe ergänzender Aufstellungen über Nachlaßgegenstände, und zwar am 28.7., 12.8., 29.9., 3.11., 15.11.1988, 4.1., 9.1., 13.1. und 4.4.1989. Die Beklagten lehnten es dagegen ab, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie über Schenkungen und Ausstattungen des Erblassers zu erteilen, nachdem eine Einigung der Parteien über den Umfang des Auskunftsanspruches des Klägers nicht zustandegekommen war.

Der Kläger hat daher im März 1988 Stufenklage erhoben, mit der er zunächst Auskunftserteilung begehrt hat. Als zweite Stufe verlangt der Kläger die Versicherung der Vollständigkeit des Bestandesverzeichnisses an Eides Statt und als dritte Stufe die Zahlung eines Zusatzpflichtteils oder etwaigen ergänzenden Pflichtteils, die sich auf der Grundlage der dann erfolgten Auskunft ergeben soll.

Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch ein erstes Teilurteil vom 14.2.1989 insoweit stattgegeben, als es den betreffenden Anspruch gegen die Beklagten zu 1) hinsichtlich des Nachlaßbestandes und der Schenkungen des Erblassers für begründet erachtet hat. Die Beklagte zu 2) und 3) wurden zur Auskunftserteilung über Schenkungen und Ausstattungen verurteilt. Im übrigen wurde die Auskunftsklage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte zu 1) nach dem notariellen Testament des Erblassers vom 3.7.1979 Alleinerbin, der Kläger dagegen lediglich pflichtteilsberechtigter Nichterbe und Vermächtnisnehmer. Die Beklagten zu 2) und 3) seien dem Testament zufolge ebenfalls keine Erben, sondern lediglich Vermächtnisnehmer des Verstorbenen. Demgemäß habe der Kläger gegen die Beklagte zu 1) einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses und die Schenkungen des Erblassers. Von den Beklagten zu 2) und 3) könne der Kläger Auskunft über Schenkungen und Ausstattungen verlangen. Wegen des Inhalts dieses Teilurteils im übrigen wird auf Bl. 553 bis 573 d.A. ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) hat gegen die Entscheidung der ersten Instanz am 28.3.1989 Berufung eingelegt, der Kläger folgte mit seinem Rechtsmittel am 10.4.1989. Der Beklagte zu 3) hat sich der Berufung des Klägers am 6.7.1989 angeschlossen.

Auch nach Erlaß des vorläufig vollstreckbaren Teilurteils vom 14.2.1989 haben die Beklagten den Standpunkt eingenommen, zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet zu sein. Der Kläger hat daher gemäß § 888 ZPO beantragt, gegen die Beklagten ein Zwangsgeld festzusetzen, um sie zur Auskunftserteilung anzuhalten. Das Landgericht hat dementsprechend durch Beschlüsse vom 16.3.1990 gegen alle drei Beklagten ein Zwangsgeld festgesetzt, und zwar gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 20.000,– DM und gegen die Beklagten zu 2...

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