Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 3/5 O 157/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird zurück gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin, die dieser selbst zu tragen hat.
Das vorliegende wie auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dreier Beschlussfassungen einer Hauptversammlungder Beklagten.
Die Beklagte ist eine deutsche Großbank. Die Klägerin und ihre Streithelferin sind Aktionäre der Beklagten.
Mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 18.03.2013, berichtigt am 19.03.2013, lud die Beklagte zu einer ordentlichen Hauptversammlung auf den 19.04.2013 ein. Wegen der Einzelheiten der Einberufung und der Tagesordnung wird auf die Anlagen K 3 und K 4 (Anlagenband) Bezug genommen. Die Klägerin, die eine große Anzahl weiterer Aktionäre vertrat, erwirkte gem. § 122 Abs. 2 AktG eine Ergänzung der Tagesordnung um TOP 11 und 12.
In der Hauptversammlung, die um 10:13 Uhr begann und um 22:17 Uhr endete, wurde die Klägerin von ihrem Vorstand, Herrn sowie ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. ... vertreten, die Streithelferin von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten Dr. R. Nach dem Beginn der Aussprache um 11:07 Uhr hielten 51 Aktionäre oder Aktionärsvertreter Redebeiträge. Die Redezeit wurde durch den Versammlungsleiter zunächst auf 10 Minuten, dann auf 5 Minuten begrenzt. Die Rednerliste wurde um 12:30 Uhr geschlossen. Sowohl Herr als auch Rechtsanwalt Dr. L. hielten Redebeiträge für die Klägerin. Über den Verlauf der Hauptversammlung erstellte der Notar Dr. H. eine Niederschrift, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 5 (Anlagenband) Bezug genommen wird. Die Klägerin und ihre Streithelferin legten Widerspruch gegen alle Beschlussfassungen der Hauptversammlung ein. Die Aufnahme als unbeantwortet gerügter Fragen und der Widersprüche gegen die Beschlussfassungen erfolgten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. ..., der hierbei im Auftrag des Notars Dr. I. tätig war. Wegen der Protokollierung der Beendigung des Redebeitrags von Rechtsanwalt Dr. die Klägerin eine Berichtigung. des Protokolls, was der Notar mit Schreiben vom 26.04.2013 (Anlage B 14, Bl. 246 dA) ablehnte.
Mit ihrer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage hat sich die Klägerin, unterstützt von ihrer Streithelferin, gegen die Beschlussfassungen zu TOP 2 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012), TOP 3 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012) und TOP 9 (Durchführung einer Kapitalerhöhung) gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beschlussfassungen bereits wegen eines Einladungsmangels (Nichteinhaltung der Ladungsfrist gem. § 123 AktG) nichtig bzw. anfechtnar seien. Gleiches gelte wegen einer fehlerhaften Beurkundung, da die beurkundeten Tatsachen nicht vollständig der Wahrnehmung des Notars Dr. H unterlegen hätten.
Im Übrigen sei es zu Informationspflichtverletzungen gem. § 243 Abs. 4 AktG gekommen, da die Beklagte gestellte Fragen der Klägerin sowie weiterer Aktionäre bzw, Aktionärsvertreter nicht bzw, nicht hinreichend beantwortet habe. Der Vertreter der Streithelferin der Klägerin habe wegen einer zu kurzfristigen bzw. nicht ausreichend angekündigten Schließung der Rednerliste von ihm vorbereitete Fragen nicht stellen können. Weiter seien die streitgegenständlichen Beschlüsse verfahrensfehlerhaft ergangen, da die Beschränkung der Redezeit zunächst auf 10 Minuten, später auf 5 Minuten nicht erforderlich und daher rechtswidrig gewesen sei. Darüber hinaus sei die Diskussion und insbesondere die Ankündigung zur Schließung der Rednerliste im Cateringbereich nicht zu verstehen gewesen. Zudem sei es angesichts des herrschenden Gedränges zur Mittagszeit nicht möglich gewesen, in der Zeit zwischen der Ankündigung und der Schließung der Rednerliste von dem Cateringbereich zum Wortmeldetisch in einem anderen Stockwerk der Messehalle zu gelangen. Jedenfalls hätte die Rednerliste angesichts des Endes der Generaldebatte um 17:55 Uhr wiedereröffnet werden müssen. Schließlich habe der Versammlungsleiter dem Vertreter der Klägerin Dr. fertigt das Wort entzogen. Dies habe zur Folge gehabt, dass er weitere beabsichtigte Fragen nicht mehr habe stellen können.
Hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 2 und 3 hat die Klägerin Anfechtung des Weiteren darauf gestützt, dass trotz einer Abhängigkeit der Beklagten von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin)...