Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 20.09.1996; Aktenzeichen 1 O 163/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn wegen der Kosten gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Prozeßparteien wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer unbedingten sowie unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts, welches auch als Zoll- und Steuerbürge anerkannt ist, zu erbringen.

Der Kläger ist mit DM 190.000,00 beschwert.

 

Tatbestand

Die Beklagte beschloß 1990, im Ortsteil … Bauland zu erschließen. Zum Zwecke der Durchführung der Baulandumlegung fragte sie bei der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 22.02.1990 an, ob diese bereit wäre, Land an sie, die Gemeinde, zu veräußern. Die Mutter des Klägers signalisierte mit Schreiben vom 19.03.1990 Einverständnis unter der Voraussetzung, daß ihr ein bebauungsfähiges Grundstück zugesichert werde.

Mit am 22.02.1991 notariell beurkundetem Vertrag, auf dessen Inhalt verwiesen wird, veräußerte die Mutter des Klägers das damals im Grundbuch von … Band … Blatt …, geführt beim Amtsgericht … unter lfd. Nr. 2 verzeichnete Grundstück an die Beklagte. Unter V heißt es, die Beteiligten seien sich darüber einig, daß dem Verkäufer das Recht zustehe, aus dem Baugebiet, in dem das vertragsgegenständliche Grundstück in Zukunft gelegen sein werde, ein Baugrundstück zum Kaufpreis von DM 220,00 pro qm zu erwerben. Der Verkäufer verpflichtete sich, das ihm zugeteilte Baugrundstück innerhalb einer Frist von fünf Jahren gemäß den Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes zu bebauen und innerhalb dieser Frist, gerechnet ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, das Grundstück nicht ohne Zustimmung der Gemeinde zu veräußern. Hiervon ausgenommen wurde die unentgeltliche Übergabe des Grundstückes an den Ehegatten oder an Abkömmlinge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Ziffer V 4 lautet dann:

„Sollte der heutige Verkäufer oder dessen Rechtsnachfolger seinen Pflichten zur Bebauung (Ziffer 2) oder zur Nichtweiterveräußerung (Ziffer 3 Satz 1) innerhalb der genannten Zeiträume nicht entsprechen, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Gemeinde … zum Rückkauf des zugeteilten Baugrundstücks berechtigt ist.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen bereits heute die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Wiederkauf und Rückübertragung des Eigentums der Gemeinde …”

Unter V 5 wird der Kaufpreis im Falle der Ausübung des Rückkaufsrechts durch die beklagte Gemeinde bestimmt.

Mit am 11.03.1993 notariell beurkundetem Vertrag trat die Mutter des Klägers unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 22.02.1991 ihre Ansprüche auf die Zuteilung eines Miteigentumsanteils an einem Baugrundstück im Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans … an diesen ab. Der Kläger bekundete, daß er die in dem vorgenannten Vertrag gemachten Auflagen (Bebauungspflicht, Zustimmungserfordernis bei Verkauf) kenne.

Der Kläger errichtete auf dem von ihm erworbenen Grundstücksteil eine Doppelhaushälfte, die er nach § 8 WEG in zwei Eigentumswohnungen teilte. Mit notariell am 18.08.1995 beurkundetem Vertrag veräußerte der Kläger an das Ehepaar … für DM 475.000,00 ein noch einzutragendes Wohnungseigentum, nämlich die im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Eigentumswohnung, verbunden mit einem 3/8-Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung noch nicht völlig fertiggestellt.

Die Beklagte teilte dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom 19.09.1995 mit, daß die unter dem 06.09.1995 beantragte Löschungsbewilligung ihrer Rechte nicht erteilt werden könne. Der Kaufvertrag vom 18.08.1995 widerspreche sowohl ihrem Vertrag mit der Mutter des Klägers als auch den Festsetzungen im Baulandumlegungsplan. Der Anspruch auf Rückauflassung des Grundstückes stehe ihr bis zum 11.02.1999 zu. Die Beklagte wiederholt ihren Rechtsstandpunkt, daß das Grundstück nicht vor dem 11.02.1999 ohne ihre Zustimmung veräußert werden dürfe in ihrem Schreiben vom 20.10.1995.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, in die Löschung der Auflassungsvormerkung einzuwilligen. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der in der Urkunde als „Rückkauf” bezeichnete Vorgang letztendlich nichts anderes sei, als die Vereinbarung eines Vorkauf rechts für einen bestimmten Zeitraum und bei Eintritt bestimmter Bedingungen. Die Fünfjahresfrist beziehe sich erkennbar darauf, daß für den Fall, daß eine der beiden genannten Bedingungen innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren eintrete, die Beklagte das als Vorkaufsrecht zu qualifizierende Recht zufallen solle. Gemäß § 510 Abs. 2 BGB se...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge