Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.11.1997; Aktenzeichen 2-07 O 127/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 76.000,– DM, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
3. Die Beschwer der Beklagten wird auf 60.557,04 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Mietzins und pauschalierten Schadensersatz aus einem Mietvertrag über eine Telefonanlage. Erstinstanzlich hat die Klägerin 84.654,93 DM geltend gemacht. Im Juli 1992 wurde eine Telefonanlage der Klägerin bei der Beklagten installiert und in Betrieb genommen. Seit diesem Zeitpunkt entrichtete die Beklagte auch den vereinbarten Mietzins. Im November 1992 übersandte die Klägerin einen „Systemschein”, der die Mietgegenstände, den Mietzins sowie u. a. eine Klausel beinhaltete, die eine Mindestvertragsdauer von sechs Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Anlage betriebsbereit gestellt werde, vorsah. Zum gleichen Zeitpunkt erhielt die Beklagte einen „Vertrag über ein Kommunikationssystem für Sprache, Text, Daten und Bild”, der unter 2.2. und 2.4. Klauseln über einen pauschalierten Schadensersatz im Falle vorzeitiger Aufgabe der Durchführung des Vertrages enthält (wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird Bezug genommen auf Bl. 14 und 15 d.A.).
Die Beklagte unterzeichnete beide Unterlagen und sandte sie an die Klägerin zurück; die Beklagte hält vom Systemschein ein nur von ihr selbst unterschriebenes Exemplar in Händen, eine Unterschrift durch die Klägerin fehlt dort (Bl. 43 d.A.). Bis zum August 1995 entrichtete die Beklagte den zunächst vereinbarten Mietzins von monatlich 1.924,– DM in quartalsmäßigen Raten, später einen erhöhten Mietzins von 2.194,10 DM in Quartalsraten, zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin einen Betrag von 7.569,63 DM. Mit Schreiben vom 7.8.1995 erklärte die Beklagte die Kündigung des Mietvertrages zum Ende des Jahres 1995 und machte hier erstmals die Unwirksamkeit des Vertrages mangels Einhaltung der Schriftform geltend (Bl. 17 d.A.). Zugleich wies die Beklagte darauf hin, daß sie die Anlage insgesamt durch eine ISDN gestützte Anlage der Telekom ersetzen wolle.
Nachdem die Klägerin dieser Kündigungserklärung widersprochen hatte, setzten die Parteien das Mietverhältnis faktisch fort. Die Beklagte bezahlte allerdings die letzte Quartalsrechnung aus 1995 nicht, ebensowenig die folgenden Quartalsrechnungen aus 1996. Ab Januar 1996 mahnte die Klägerin mehrfach die ausstehenden Zahlungen erfolglos an.
Mit Fax vom 10.4.1996 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen am Vortage aufgetretenen Ausfall der Telefonanlage binnen einer Frist bis spätestens 12.4.1996 zu beheben (Bl. 45 d.A.). Am 15.4.1996 erklärte die Beklagte sodann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen nicht fristgerechter Mangelbeseitigung (Bl. 19 d.A.). Am 18.4.1996 antwortete die Klägerin auf das Fax der Beklagten vom 10.4.1996 und kündigte eine Instandsetzung der Anlage für den 19.4.1996 an unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß der Monteur einzugsberechtigt sei und die Zahlung der offenen Forderung in Höhe von 23.315,21 DM entgegennehmen werde (Bl. 46 d.A.).
Zu einer Reparatur der Anlage kam es nicht mehr. Die Beklagte ließ sich vielmehr in der Folgezeit eine andere, nämlich eine ISDN-gesteuerte Anlage, installieren und lehnte eine weitere Vertragserfüllung ab.
Die Klägerin verlangt den restlichen offenen Mietzins und darüber hinaus pauschalierten Schadensersatz, berechnet auf das Ende der vereinbarten Mindestmietdauer von 6 Jahren, aufgrund ihrer Klauseln im „Kommunikationsvertrag”.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 84.654,93 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 16.3.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Mindestmietdauer von 6 Jahren sei aufgrund mangelnder Einhaltung der Schriftform nicht wirksam vereinbart worden, weil das von ihr innegehaltene Exemplar des Systemscheins keine Unterschrift der Klägerseite aufweise. Ausweislich der Ziff. 7.2. des „Kommunikationsvertrages…” sei aber für Änderungen des Vertrages die Einhaltung der Schriftform vereinbart worden. Die von ihr ausgesprochenen Kündigungen hätten zudem das Mietverhältnis wirksam beendet. Im übrigen hat sie die geltend gemachte Klageforderung, insbesondere die Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes, der Höhe nach angegriffen.
Durch Urteil vom 27.11.1997 hat das Landgericht unter Auswertung und Anwendung der für wirksam erachteten Geschäftsbedingungen des Kommunikationsvertrages und des Systemsch...