Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.04.1993; Aktenzeichen 2/14 O 51/93) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 70.392,46 DM nebst 13,25 % Zinsen aus 12.164,10 DM für die Zeit vom 5. bis 30. September 1992, 12,75 % aus 12.164,10 DM seit dem 1. Oktober 1992 sowie weitere 12,75 % aus weiteren 11.166,30 DM seit dem 3. Oktober 1992, aus weiteren 11.166,30 DM seit dem 3. November 1992, aus weiteren 11.166,30 DM seit dem 3. Dezember 1992, aus weiteren 11.264,25 DM seit dem 3. Januar 1993 und aus weiteren 13.465,21 DM seit dem 16. Februar 1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 103.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer beträgt 60.755,75 DM.
Tatbestand
Mit Vereinbarung vom 20. Juni 1990 trat die Beklagte mit Wirkung vom 1. Juni 1990 in das zunächst bis 31. Januar 1993 befristete Mietverhältnis über gewerbliche Räume im Anwesen … … am Main ein. In Ziff. 8 der Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte zur Duldung bereits geplanter umfangreicher Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten in Form des Einbaues eines Aufzuges, der Erneuerung von Treppenhaus und Leitungen sowie des nachausbaues. Im Zuge der Durchführung dieser Arbeiten kam es zum Streit zwischen den Parteien, worauf die Beklagte Ende 1991 auszog, ab März 1992 die Mietzahlungen einstellte und mit Anwaltsschreiben vom 13. März 1992 wegen Vorenthalten der Mietsache das Mietverhältnis fristlos kündigte, während die Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 1992 eine ordentliche Kündigung zum 31. Januar 1993 aussprachen.
Unter dem 27. Mai 1992 unterzeichneten beide Parteien einen Mietaufhebungsvertrag des Inhalts, daß gegen eine mit Unterzeichnung fällige und Zug um Zug gegen Rückgabe der als Kaution gestellten Rankbürgschaft über 66.000,00 DM zu leistende Zahlung von 78.470,41 DM einschließlich Mehrwertsteuer das Mietverhältnis zum 31. Mai 1992 endet und alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind. Nach Anmahnung der Zahlung setzte der damalige Anwalt der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 1992 der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 78.470,41 DM eine Frist bis zum 17. Juni 1992, bot die Obergabe der Bürgschaft an, kündigte für den Fall der Fristversäumung die Ablehnung der Leistung an und behielt sich vor, vom Vertrag zurückzutreten. Im Anschluß daran nahmen die Kläger die … aus der Bürgschaft mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Die Kläger meinen, von der Aufhebungsvereinbarung wirksam nach § 326 BGB zurückgetreten zu sein und nehmen die Beklagte zur Zahlung des bis Vertragsende am 31. Januar 1993 offenen Mietzinses abzüglich erhaltener Zahlungen sowie des für die Ausführung der nach Mietvertrag geschuldeten Schönheitsreparaturen erforderlichen Aufwendungsbetrages von 15.485,00 DM in Anspruch.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 70.392,46 DM nebst 13,25 % Zinsen vom 5. bis 30. September 1992 und 12,75 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1992 aus jeweils 12.164,10 DM, sowie 12,75 % Zinsen seit dem 3. Oktober 1992 aus weiteren 11.166,30 DM, seit dem 3. November 1992 aus weiteren 11.166,30 DM,
seit dem 3. Dezember 1992 aus weiteren 11.166,30 DM, seit dem 3. Januar 1993 aus weiteren 11.264,25 DM und seit dem 16. Februar 1993 aus weiteren 13.465,21 DM
zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß das Mietverhältnis durch ihre fristlos ausgesprochene Kündigung erloschen sei, in jedem Falle aber sei es durch Zahlung des im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindungsbetrages von 68.833,70 DM erloschen mit der Folge, daß sie den Klägern nichts mehr schulde.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den unbezahlten Restbetrag der mit 78.470,41 DM vereinbarten Abfindung zugesprochen (9.636,71 DM). Zwar sei, da sich die Beklagte zur Duldung der Baumaßnahme verpflichtet habe, das Mietverhältnis nicht durch fristlose Kündigung, wohl aber durch den Abschluß des Abfindungsvertrages beendet worden, von der die Kläger nicht wirksam zurückgetreten seien.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung halten die Kläger an der Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung fest. Zum einen habe der Anwalt der Beklagten die Wirksamkeit wegen angeblichen Irrtums über die Höhe des Abfindungsbetrages für nichtig angesehen, was als Anfechtungserklärung zu werten sei, in jedem Falle aber seien sie, die Kläger wirksam nach § 326 BGB von dieser Vereinbarung zurückgetreten. Ihr Anwalt habe der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 1992 zur Begleichung der mit Unterzeichnung der Vereinbarung fälligen und angemahnten Zahlung eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt. Mit Fristablauf sei die Aufhebungsvereinbarung auch oh...