Verfahrensgang

LG Hanau (Entscheidung vom 15.07.1992; Aktenzeichen 4 O 926/90)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 15.7.1992 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 183.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten sind mit 153.000,- DM beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger verfolgt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 31. August 1988 auf der Bundesstraße 45 zwischen Bruchköbel und Hanau.

An diesem Tage fuhr der Beklagte zu 1) am Steuer eines Kleinlastwagens, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war aus ... kommend in Richtung. ... In einer langgezogenen Rechtskurve in Höhe des Straßenkilometers 1,97 kam dem Beklagten zu 1) der damals 29 Jahre alte Kläger mit seinen Motorrad Marke Yamaha entgegen. An einer zwischen den Parteien streitigen Stelle auf der 7,50 m breiten Straße streiften die Fahrzeuge einander, so daß der Kläger mit dem Motorrad stürzte und nach etwa 50 m nach rechts in eine Böschung geschleudert wurde. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) geriet nach rechts von der Fahrbahn ab und kam vor einem Feld zum Stehen.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen. Sein linker Arm mußte im Schultergelenk amputiert werden. Weiterhin erlitt er einen Bruch des linken Ober- und Unterschenkels sowie einen Verlust der linken Kniescheibe und eine Zerstörung des Streckapparates des linken Kniegelenks. Sein linkes Bein ist gegenüber dem rechten Bein um 3,4 cm verkürzt. Im linken Kniegelenk und im linken oberen Sprunggelenk besteht eine starke Bewegungseinschränkung. Weitere Verletzungen im Bereich des linken Schultergelenks erforderten plastische Korrekturmaßnahmen. Der Kläger befand sich vom 31.8.1988 bis zum 23.12.1988 in stationärer Behandlung der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik. ... Die ersten drei Wochen mußte er wegen Lebensgefahr in der Intensivstation behandelt werden. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund der erlittenen Verletzungen und deren Folgen ist zu 90 % eingeschränkt. Das Versorgungsamt ... hat den Grad der Behinderung des Klägers mit 100 % anerkannt.

Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 31.8.1988 geltend gemacht. Er hält die Beklagten mit der Begründung für haftbar, daß sich der Unfall in seiner, des Klägers, Fahrspur ereignet habe, weil der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug in der Kurve über die Mittellinie in die Fahrbahn des Klägers geraten sei, so daß es zu den Zusammenstoß gekommen sei.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23. Februar 1989 zu zahlen,

  • 2.

    sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 31. August 1988 auf der Bundesstraße 45 zwischen Bruchköbel und Hanau in Höhe des Kilometers 1,97 zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialleistungsträger erfolgt ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe sich vor dem Unfall in seiner Fahrbahnhälfte befunden. Der Unfall habe sich in der Fahrbahnhälfte des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ereignet, weil der Kläger, im Bestreben, einen vor ihm fahrenden PKW mit überhöhter Geschwindigkeit zu überholen, über die Straßenmitte in die Gegenfahrbahn geraten sei, so daß es zu dem Zusammenstoß gekommen sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen ... (Bl. 73-96 d.A., Bl. 124-133 d.A.), die der Sachverständige mündlich erläutert hat (Bl. 146-148 d.A.) und der Klage durch Urteil vom 15.7.1992, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 145-166 d.A. verwiesen wird, im wesentlichen stattgegeben.

Gegen dieses, den Beklagten am 9.9.1992 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 9.10.1992, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9.12.1992 am 10.11.1992 begründet haben.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Abweisung der Klage. Sie meinen, das Landgericht habe die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt. Die vorgefundenen Spuren seien falsch zugeordnet worden, so daß der Gutachter zwangsläufig zu falschen Feststellungen habe kommen müssen. Der Gutachter und ihm folgend das Landgericht sei bei der Beweisaufnahme zu Unrecht davon ausgegangen, ...

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