Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit bei einem mitarbeitenden Betriebsinhaber (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung).

 

Normenkette

BUZ; ZPO § 412 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.11.2008)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 14.11.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,

1. an den Kläger 7.220,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.261,28 EUR ab 26.10.2006 und aus weiteren 1.959 EUR ab dem 11.2.2007 zu zahlen.

2. dem Kläger ab dem 1.3.2007 bis zum Ablauf der Versicherung am 1.7.2016 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge - Höhe derzeit monatlich 391,80 EUR - zu gewähren.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

 

Gründe

I) Der Kläger macht ggü. der Beklagten Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1987 eine Kapital-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Gemäß § 1 Ziff. 1a) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gewährt die Beklagte im Falle bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit des Versicherten volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und eingeschlossene Zusatzversicherungen. Die Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente ist nicht mitversichert.

Der 1956 geborene Kläger war als selbständiger Textilreiniger tätig. Er beschäftigte eine Vollzeit- und eine Aushilfskraft und arbeitete vollschichtig in der Reinigung mit. Im Oktober 2006 gab er seine Tätigkeit auf.

Der Kläger, der behauptet, seit Juli 2005 wegen HWS-, LWS- und Schulterbeschwerden sowie einer Gonarthrose am linken Knie berufsunfähig zu sein, hat mit seiner Klage die Rückzahlung geleisteter Beiträge und künftige Beitragsbefreiung sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.

Das LG hat den Kläger persönlich zu seiner ausgeübten Tätigkeit angehört sowie die Zeuginnen Z1 und Z2 vernommen. Anschließend hat es ein orthopädisches sowie ein neurologisches Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Klägers, dass er seit Juli 2005 mindestens zu 50 % berufsunfähig sei, eingeholt. Der orthopädische Sachverständige Dr. SV1 gelangte in seinem Gutachten vom 17.8.2007 zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund seiner Knie- und LWS-Beschwerden zu 30 % in seiner Berufsfähigkeit eingeschränkt sei. Auf Antrag des Klägers hat der Sachverständige sein Gutachten am 21.11.2007 ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 20.2.2008 erläutert. Der Sachverständige Prof. Dr. SV2 kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus neurologischer Sicht in seiner Berufsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

Durch Urt. v. 14.11.2008 - auf dessen Inhalt (Bl. 300 ff. d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass er mindestens zu 50 % außer Stande sei, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als mitarbeitender Inhaber eines Textilreinigungsbetriebs auszuüben. Der Sachverständige Dr. SV1 habe in Hinblick auf die von ihm erhobenen Befunde nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich aus diesen keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ergebe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

8Er ist der Auffassung, dass sein konkretes Tätigkeitsbild nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Des Weiteren habe der orthopädische Sachverständige zwar bestimmte Krankheitsbilder bestätigt, sowohl das Gutachten als auch das Urteil lasse jedoch außen vor, dass die Krankheitsbilder - insbesondere die Gonarthrose - anderweitig in ihren Auswirkungen als wesentlich schwerwiegender eingestuft worden seien. Das LG habe es versäumt, diesen Widerspruch aufzuklären.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt vom 14.11.2008 die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 7.220,28 EUR nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. dem Kläger ab dem 1.3.2007 bis zum Ablauf der Versicherung am 1.7.2016 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge i.H.v. derzeit monatlich 391,80 EUR zu gewähren,

3. an den Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 439,90 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Allein der Umstand, dass die behandelnden Ärzte eine abwe...

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