Leitsatz (amtlich)
›Zum Umfang der Aufklärungspflicht von Banken bei Bauherren- und Erwerbermodellen.‹
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Klägerin, auf zwei zur Immobilienfinanzierung bei der Beklagten aufgenommene Kredite weitere Zahlungen zu leisten und ein verpfändetes Wertpapierdepot der Beklagten weiter als Sicherheit zu belassen.
Mit notariellen Verträgen vom 26.07.1994 erwarb die Klägerin, eine damals 40- jährige Bundesbahnoberrätin, von einer M.-Bauträger GmbH in Düsseldorf in einem Objekt mit 76 Wohneinheiten zwei Eigentumsapartments zur Vermietung. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf Bl. 25 ff. und 42 ff. d.A. verwiesen. Die Kaufpreise der ca. 27 qm und 22 qm großen Wohnungen waren (jeweils mit Stellplatz) auf 164.118,-- DM und 139.698,-- DM festgelegt; der Gesamtaufwand" war auf 185.465,-- DM und 157.868,-- DM, insgesamt also auf 343.333,-- DM, limitiert. Die Klägerin wurde bei Abschluss der Verträge durch einen Bevollmächtigten vertreten, dessen Adresse mit der der Verkäuferin übereinstimmte.
Angebahnt war der Kauf durch einen früheren Arbeitskollegen der Klägerin, der inzwischen für eine S. GmbH Anlageberatung tätig war. Von dieser GmbH hatte die Klägerin einen umfangreichen Prospekt erhalten, in dem der Erwerb der Wohnungen als rentabel und steuersparend dargestellt wurde und wegen dessen Inhalts auf Bl. 60 f. d.A. Bezug genommen wird. Außerdem waren ihr die Finanzierungs- und Ertragsmöglichkeiten des Geschäfts einschließlich der steuerlichen Aspekte von Mitarbeitern der S. GmbH anhand eines auf die Verhältnisse der Klägerin zugeschnittenen Berechnungsbeispiels" für Kauf- und Mietphase geschildert, dessentwegen auf Bl. 91 f. d.A. verwiesen wird.
Am 13.07.1994 hatte die Klägerin die S. GmbH auf deren Formular mit der Vermittlung eines Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags zum Erwerb der beiden Wohnungen mit dem oben erwähnten Gesamtaufwand" von insgesamt 343.333,-- DM beauftragt; weder die Kaufpreise der Wohnungen noch eine Aufspaltung in Fremdfinanzierung und Eigenkapital waren daraus erkennbar (Bl. 221 d.A.). Am gleichen Tag erteilte die Klägerin der S. GmbH weiter auf deren Formular eine vertrauliche Selbstauskunft zur Verwendung bei einer nicht genannten Bank (Bl. 200 f. d.A.); darin gab sie an, über ein Sparguthaben von 85.000,-- DM zu verfügen. Die S. GmbH leitete wie nach Behauptung der Klägerin schon vorher verabredet den Finanzierungswunsch und die Selbstauskunft der Klägerin an die Nürnberger Filiale der beklagten Bank weiter, die bereits das Gesamtvorhaben für die Bauträgerin kreditiert hatte und auch für mindestens fünf andere Wohnungen in dem Objekt die Endfinanzierung übernahm. Angestellte der Beklagten entwarfen daraufhin für die Klägerin unter Hinzurechnung eines Disagios von 10 % zu dem vorgesehenen Gesamtaufwand einen Darlehensantrag über zwei Kredite von 148.000,-- DM und 234.000,-- DM, wegen dessen Inhalts auf Bl. 48 f. d.A. verwiesen wird. Die Klägerin unterzeichnete diesen, ihr von Angestellten der S. GmbH vorgelegten Antrag nach Abschluss der Kaufverträge am 04.08.1994. Die Beklagte nahm den Antrag, dem auf einem von der Klägerin unterzeichneten Formular der Beklagten Angaben zur Baufinanzierung" beigefügt waren (Bl. 58 f. d.A.), am 19.10.1994 an. Vereinbart wurden zwei Darlehen mit den angegebenen Nominalbeträgen von 148.000,-- DM und 234.000,-- DM, einer Laufzeit von 24 Jahren, dem Disagio von 10 %, einem Festzins von 5,8 % auf die Dauer von 5 Jahren und einem anfänglichen Effektivzins von 8,71 %. Wegen der weiteren Einzelheiten der Darlehenskonditionen wird auf den Vertrag Bl. 48 f. d.A. verwiesen; der Klägerin wurde außerdem eine von ihr gesondert unterschriebene Belehrung über ihre Widerrufsmöglichkeit nach dem Verbraucherkredit bzw. dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt.
Parallel zum Darlehensvertrag und ebenfalls mit Erklärungen vom 04.08. und 19.10.1994 wurde ein Vertrag zur Bestellung von Sicherheiten geschlossen, zu dessen Inhalt (Grundschuldbestellung über 387.000,-- DM, Abtretung einer Lebensversicherung über 100.000,-- DM) auf Bl. 54 f. Bezug genommen wird. Schließlich wurde der Beklagten wie dem Grunde nach schon in den Angaben zur Baufinanzierung vorgesehen das Sparguthaben von 85.000,-- DM in der Form verpfändet, dass der Betrag am 20.07.1994 bei der Beklagten eingezahlt und dafür am 12. 08. 1994 ein Wertpapierkonto eröffnet wurde; in dieses Konto wurden von der Beklagten herausgegebene Inhaberschuldverschreibungen zu einem Zinssatz von 5,75 % eingelegt.
Am 30.08.1994 wurden die beiden Darlehen wie vereinbart mit 343.800,-- DM ausgezahlt; seit dem 30.09.1994 werden sie bis heute fortlaufend planmäßig bedient, ab Mai 1999 allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfüllten sich die Erwartungen, die die Klägerin an das Finanzierungskonzept geknüpft hatte, nicht. Die Mietgarantin fiel in Konkurs; gegen die mit ihr verflochtene erste Verwalterin des Objekts ergab sich der Verdacht finanzie...