Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessführungsbefugnis für Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich Zwangsvollstreckung aus notariellem Schuldversprechen
Normenkette
BGB §§ 780, 744
Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 25.06.2015; Aktenzeichen 5 O 348/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.06.2015, Az. 5 O 348/14, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollsteckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit Darlehensvertragsbeziehungen aus den von der Beklagten der A GbR gewährten Darlehen Nr. 1 und Nr. 2. Die Klägerin, die Gesellschafterin der A GbR ist, begehrt insoweit die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, die Feststellung des Fortbestehens der Darlehensverträge sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Kündigung der Darlehen durch die Beklagte und wegen Inanspruchnahme von Sicherheiten.
Die Klägerin ist neben ihrem Ehemann A1 und ihren Töchtern A3 und A4 Gesellschafterin der A GbR. Die A GbR wurde am 14.01.2011 gegründet, um eine Gewerbeimmobilie (Autohaus mit Werkstatt) zu errichten, die an die am 24.02.2011 gegründete B GmbH zwecks Betriebs eines H-Autohauses vermietet werden sollte. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH ist der Ehemann der Klägerin, A1.
Die A GbR nahm zum Zweck der Errichtung dieser Gewerbeimmobilie auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1, deren Eigentümerin sie ist, bei der Beklagten am 10.03.2011/29.03.2011 ein als Förderkredit von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zweckgebundenes Darlehen (Nr. 1) über einen Betrag in Höhe von EUR 2.000.000,00 auf. Unter dem 11.03.2011/29.03.2011 nahm sie bei der Beklagten zudem ein Immobiliendarlehen (Nr. 2) über EUR 280.000,00 auf.
Unter Ziffer 3 des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) und unter Ziffer 4 des Darlehensvertrages Nr. 2 wurde jeweils vereinbart, dass der Beklagten - unbeschadet der Haftung etwa bereits bestehender oder künftiger Sicherheiten im Rahmen ihres Sicherungszwecks - in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt werden:
- eine Grundschuld über EUR 2.280.000,00 zu Lasten des Gewerbeobjekts Straße1 in Stadt1,
- die Verpfändung eines Teilbetrags des Guthabens des zins+cash-Kontos Nr. 3 (Inhaber A2 und A1) in Höhe von EUR 500.000,00,
- die Abtretung der Miet-/Pachtansprüche der A GbR gegenüber der B GmbH.
Hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) wurden für die Rückzahlung vierteljährliche und hinsichtlich des Immobiliendarlehens Nr. 2 monatliche Zins- und Tilgungsraten vereinbart.
Unter Ziffer 15 des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) und unter Ziffer 19 des Darlehensvertrages Nr. 2 heißt es jeweils, dass ergänzend die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank1 gelten.
Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) wird auf BI. 57 ff. d. A., wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages Nr. 2 wird auf Bl. 66 ff. d. A. Bezug genommen.
In Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter der Überschrift "Pfandrecht, Sicherungsabtretung" u.a.
"(1) Umfang
Der Kunde räumt hiermit der Bank1 ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen."
[...]
"(3) Gesicherte Ansprüche
Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank1 gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt."
[...]
"(4) Geltendmachung des Pfandrechts
Die Bank1 darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22."
Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf Bl. 73 ff. d. A. Bezug genommen.
Die Verpfändung des Teilbetrags des Guthabens des zins+cash-Kontos Nr. 3 in Höhe von EUR 500.000,00 durch die Klägerin und ihren Ehemann zugunsten der Beklagten zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegen die A GbR wurde bereits am 08.02.2011 vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 54 ff. d. A. verwiesen. Auf Wunsch der Klägerin und ihres Ehemannes wurde sie im Juni 2011 durch die Verpfändung des Wertpapierdepots der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Nr. 7 über einen Wert in Höhe von EUR 560.000,00 ersetzt. Wegen...