Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 12.01.1995; Aktenzeichen 2 O 353/94)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.1.1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Klägern wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft der Dresdner Bank AG erbringen zu dürfen.

Der Wert der Beschwer wird auf 1.159.628,60 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Testamentsvollstrecker des am 6.9.1995 verstorbenen ehemaligen Klägers H. J. M. (Erblassers). Sie machen einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die beklagte Stadt geltend.

In einem Flächennutzungsplan der Beklagten von 1961 war das Grundstück der Eheleute T. Grundstück von E. Band 56, Blatt 1851, taufende Nummer 1, Flur 25, Flurstück 16 (Weingarten U. S.) als künftig mögliches Wohngebiet dargestellt, wobei eine parzellenscharfe Abgrenzung dem Flächennutzungsplan nicht zu entnehmen war. Aus dem Flächennutzungsplan sollte der Bebauungsplan „S.” entwickelt werden, der Planungsauftrag wurde 1962 erteilt. Drei Planvarianten von Oktober 1963 mündeten in dem Beschluß, ein Bebauungsplanentwurf solle in den städtischen Gremien beraten, aufgestellt und ausgelegt werden. Der Erblasser und sein damaliger Architekt erkundigten sich hin und wieder nach dem Stand des Planungsverfahrens. Die für den 27.6.1974 vorgesehene Beratung der Stadtverordnetenversammlung über den ersten Verwaltungsentwurf scheiterte am Fehlen der Beschlußfähigkeit. In dem Entwurf war das Flurstück 16 als Bauland ausgewiesen.

Am 20.9.1968 hatte der Erblasser, Inhaber eines großen Unternehmens in E., wegen seiner – an das Grundstück Flur 25, Flurstück 16 angrenzenden – Grundstücke Flur 25, Flurstücke 17 bis 20 einen Bauantrag für einen Wohnhausneubau mit Garage und Schwimmhalle eingereicht, der vom Landkreis R. mit Verfügung vom 28.6.1968 abgelehnt wurde (Bl. 251 f. d.A.), da vorgesehen war, das Gelände „S.” als Sonderbaugebiet für Schulzwecke auszuweisen. Wegen Aufgabe dieser Pläne und nach Abschluß eines Erschließungsvertrages zwischen dem Erblasser und der Beklagten am 5.8.1970 (Bl. 255 ff. d.A.) erhielt der Erblasser einen Teilbaubescheid vom 23.10.1970 für sein Bauvorhaben (Bl. 257 f. d.A.). Da der Bauschein erlosch, stellte der Erblasser am 6.7.1972 einen neuen Bauantrag, und es wurde ihm im Einvernehmen mit der Beklagten am 2./16.10.1972 die begehrte Baugenehmigung nach § 33 BBauG seitens des Rheingaukreises erteilt. Die nach der Landschaftschutzverordnung erforderliche Ausnahmegenehmigung für das Bauvorhaben im nicht beplanten Außengebiet erteilte die Untere Naturschutzbehörde unter dem 14.11.1972 (Bl. 261 f. d.A.).

Mit notariellem Grundstücktauschvertrag vom 9.5.1975 (UR-Nr. 289/75 des Notars Dr. L. in E., Bl. 15 ff. d.A.) tauschte der Erblasser ein anderes ihm gehörendes Grundstück in E. Band 75, Blatt 2402, laufende Nr. 13, Flur 25, Flurstück 80/1, 1710 m² (Ackerland Im Sch.) gegen das eingangs erwähnte Grundstück der Eheleute T., Flur 25, Flurstück 16, 1169 m², als gleichwertig ohne Ausgleichszahlungen. Mit Schreiben vom 11.9.1975, (Blatt 21 d.A.) erteilte die Beklagte eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, wonach der Austausch der Grundstücke der besseren Gestaltung von Bauland diene und die Voraussetzungen für den Erlaß der Grunderwerbssteuer gegeben seien. Das Grundstück Flur 25, Flurstück 80/1 wurde von den neuen Eigentümern Trappel gemäß § 34 BBauG bebaut.

Zum 1.1.1977 trat die Gebietsreform in Kraft. Durch die Erweiterung der Beklagten ergab sich die Notwendigkeit einer neuen Flächennutzungsplanung. Der neue Flächennutzungsplan wurde am 7.3.1977 aufgestellt und im April 1984 gültig. Nachdem das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „S.” bereits im Sommer 1979 aufgegeben worden war, faßten die Stadtverordneten am 15.12.1987 den Beschluß, einen Bebauungsplan „Unter S.” aufzustellen. Nach dessen Auslegung äußerte der Erblasser unter dem 14.11.1990 Bedenken (Bl. 23 f. d.A.), die laut Mitteilung der Beklagten vom 10.7.1991 nicht berücksichtigt wurden (Bl. 127 f. d.A.). Der am 22.2.1992 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unter S.” weist das Flurstück 16 als Bestandteil eines Baugebietes aus, jedoch als nicht überbaubare Grundstücksfläche.

Am 8.11.1993 stellte der Erblasser hinsichtlich des Flurstücks 16 eine Bauvoranfrage beim Rheinbau-Taunus-Kreis (Bl. 25 ff. d.A.); die Beklagte erteilte ihr Einvernehmen am 27.4.1994 (Bl. 129 ff. d.A.). Die untere Bauaufsichtsbehörde lehnte mit Bescheid vom 3.8.1994 die Bauvoranfrage ab (Bl. 28 ff. d.A.). Über den dagegen gerichteten Widerspruch des ehemaligen Klägers vom 2.9.1994 ist noch nicht entschieden.

Der Erblass...

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