Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Anforderungen an einem Stichentscheid. Treuwidriges Berufen auf fehlende Aktivlegitimation

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Darstellung des Sachverhalts im Rahmen des Stichentscheids kann ausnahmsweise entbehrlich sein.

 

Normenkette

ARB-RU 2005 § 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 10.11.2017; Aktenzeichen 1 O 241/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.11.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf bedingungsgemäße Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung zur Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs geltend.

Zwischen der B GmbH und dem Kläger besteht eine "B-Police für die Zahnarztpraxis", die unter anderem die Risiken Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz umfasste (Anlage K 1, Bl. 9 ff. der Akte). Als Risikoträger für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist die A-AG bezeichnet, der Kläger als Versicherungsnehmer. Weiter heißt es in dem Vertrag: "Die Verwaltung des Versicherungsvertrages und die Schadenbearbeitung erfolgt im Auftrag der Risikoträger durch B GmbH". Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB-RU 2005 zugrunde.

Der Kläger erwarb unter dem 12.11.2006 Hypothekenanleihen der C GmbH (vormals D GmbH) im Wert von 148.500,- EUR (Anlage K 2, Bl. 15 der Akte). Diese Anleihe diente im Rahmen eines einheitlichen Investitionsprogramms der Finanzierung des Erwerbs von Einzelhandelsimmobilien. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Emittentin übernahm die Kanzlei X (im Folgenden X) die Funktion der Sicherheitentreuhänderin zugunsten der Anleihegläubiger. Nach dem Treuhandvertrag waren die nachrangigen Grundschuld-Sicherheiten an den von der Emittentin erworbenen Einzelhandelsimmobilien für die Anleger zu halten. Der Emissionsprospekt verspricht unter Benennung von X als Sicherheitentreuhänderin, dass die Gesellschaft die Finanzierung der einzelnen Immobilienankäufe so strukturiert, dass die mit fortlaufender Tilgung der Bankverbindlichkeiten im Grundbuch freiwerdenden vorrangigen Sicherheiten auf die Anleger bzw. die Treuhänderin übertragen werden (Anlage K 17, Bl. 171 ff. der Akte). Zu den Pflichten der Treuhänderin sollten ausweislich des Prospekts auch die Freigabe des Anlagekapitals, d.h. die Mittelverwendungskontrolle, und die Verwaltung der zugunsten der Anleihegläubiger bestellten Grundpfandrechte gehören. Der Rahmen-Treuhandvertrag (Anlage K 16, Bl. 163 ff. der Akte) sieht vor, dass die von den Banken freigegebenen Grundpfandrechte von der Emittentin an die Treuhänderin abgetreten werden, ebenso Ansprüche der Emittentin auf Rückgewähr von Grundpfandrechten und künftige Mietforderungen, soweit diese nicht als Sicherheit an die finanzierenden Banken abgetreten werden mussten.

Die Hypothekenanleihen wurden nicht entsprechend dem Inhalt des Sicherheitentreuhandvertrages und des Emissionsprospekts besichert. Die Anlegergelder wurden von X von einem Treuhandkonto zum Zweck des Kaufs von Immobilien weitergeleitet, obwohl die prospektgerechte Besicherung der Hypothekenanleihen nicht sichergestellt war. Vielmehr ergab sich aus der Sicherheitendokumentation, dass keine Vorkehrungen getroffen wurden in Bezug auf eine Verbesserung der Sicherheitenposition der nachrangig getroffenen Hypothekenanleihen durch die laufende Tilgung. Die Sicherungsvereinbarungen stellten vielmehr sicher, dass auch zukünftige Forderungen der Banken abgesichert waren mit der Folge, dass die Banken aus ihren erstrangig eingetragenen Grundschulden in der Insolvenz der C GmbH auch mit erst durch die Insolvenz entstandenen Schadensersatzforderungen abgesichert sind. Über das Vermögen der C GmbH wurde am 28.09.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Auftrag des Klägers beantragte die Kanzel Y unter dem 25.11.2010 (Anlage K 3, Bl. 10 ff. der Akte) bei der B Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber X. Eine entsprechende Deckungszusage wurde unter dem Briefkopf "E GmbH mit Schreiben vom 23.12.2010 (Anlage K 4, Bl. 26 der Akte) erteilt.

Im Jahr 2011 erlangte die Kanzlei Y darüber hinaus Kenntnis von der vollständigen Sicherheitendokumentation der C GmbH.

Mit Schreiben vom 14.09.2011 (Anlage K 5, Bl. 28 ff. der Akte) bat die Kanzlei Y um Deckungszusage für das Klageverfahren erster Instanz. Nachfragen der Beklagten mit Schreiben vom 27.09.2011 (Anlage K 22) und 10.10.2011 (Anlage K 24) beantworteten die vormaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 28.09.2011 (Anlage K 23) und 10.10.2011 (Anlage K 25). Mit Schreiben vom 28.10.2011 (Anlage K 27, Bl. 546 ff. der Akte) lehnte die Beklagte die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten ab.

Mit Schreiben vom 23.12.2011 (Anlag...

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