Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreditfinanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung: Fehlende Passivlegitimation der auf Schadenseratz in Anspruch genommenen Bank
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242; HGB § 15; UmwG §§ 123, 133; ZPO § 263
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.01.2010) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.1.2010 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Zahlung von 265.850 EUR. Die Ansprüche gehen zurück auf den Kauf von zwei Eigentumswohnungen durch die Klägerin, den sie mit Darlehen der A-Bank AG finanzierte.
Die Klägerin erwarb 1992 zwei Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage in Stadt1 zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 451.842 DM zu Steuersparzwecken. Mit der Abwicklung des Erwerbs beauftragte sie mit notariellem Treuhandvertrag und Vollmacht die B. (B). Im Namen der Klägerin schloss diese zudem mit der A-Bank AG die zur Finanzierung des Erwerbs dienenden Darlehensverträge. Im Jahr 1994 wurden die Darlehen mit 265.850 EUR (= Klageforderung) vollständig abgelöst.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der vom LG erhobenen Beweise wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist:
Bei den abgeschlossenen Darlehensverträgen handelt es sich um folgende:
- vom ... 1992 über 50.618 DM (Zwischenfinanzierung) und 185.140 DM (Endfinanzierung) Bl. 129 d.A.
- vom ... 1992 über 54.661 DM (Zwischenfinanzierung) und 199.930 DM (Endfinanzierung) Bl. 131 d.A.
- vom ... 1993 über 4.815,30 DM und 32.103 DM (Ablösung Zwischenfinanzierung) Bl. 441 d.A.
- vom ... 1993 über 5.199,94 DM und 34.668 DM (Ablösung Zwischenfinanzierung) Bl. 443 d.A.
Die Beklagte, die bis 30.9.2002 als "A-Bank ... AG" firmierte, hat durch Ausgliederungsvertrag vom 29.4.1999 (Bl. 447 ff. d.A.) gem. § 123 III UmwG die bis zum Stichtag 1.1.1999 noch bestehenden Geschäftsverbindungen aus dem Privat - und Geschäftskundenbereich der A-Bank AG übernommen. Die Eintragung der Ausgliederung wurde zuletzt im Bundesanzeiger am ... 1999 veröffentlicht.
Mit Urteil vom 12.1.2010 hat das LG der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtene Urteil (Bl. 2250 ff. d.A.) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
Sie sei nicht passivlegitimiert. Es ergebe sich bereits aus dem Handelsregister, dass das Privat- und Geschäftskundengeschäft der A-Bank AG auf die Beklagte nur nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages übergegangen sei. Aus dem Ausgliederungsvertrag, der Bestandteil der Registerakte sei, ergebe sich, dass nur die in bestimmter Weise gekennzeichneten Privat- und Geschäftskunden-beziehungen im Wege der Ausgliederung auf die Beklagte übergegangen seien.
Bei seiner Argumentation verkenne das LG, dass das Austauschen des Rubrums im Schlichtungsverfahren weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgängerin veranlasst habe. Auch eine Rubrumsberichtigung komme nicht in Betracht (wird ausgeführt).
Die Berufung auf die Passivlegitimation sei auch nicht treuwidrig. Die Beklagte habe nichts getan, was bei der Klägerin den fälschlichen Eindruck hätte erwecken können, sie selbst und nicht die A-Bank AG sei passivlegitimiert (wird ausgeführt).
Der Darlehensvertrag sei wirksam. Der Beklagten habe bei seinem Abschluss die Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen und sie könne sich deshalb gem. § 172 BGB auf Vertrauensschutz kraft Rechtsscheinsvollmacht berufen. Auch ein Vollmachtsmissbrauch liege nicht vor (wird ausgeführt).
Das LG habe fehlerhaft Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten angenommen. Es liege schon kein institutionalisiertes Zusammenwirken vor. Bei der B habe es sich um die Treuhänderin, nicht aber um den Verkäufer oder Vermittler gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine fortgesetzte Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbeauftragten und der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Vermutung für Kenntnisse begründen solle.
Ferner habe es kein Angebot der Finanzierung durch einen Vermittler gegeben. Vielmehr habe die A-Bank AG die Darlehensverträge der Treuhänderin zur Unterzeichnung übersandt. Es spreche nichts dafür, die bloße Bereitschaftserklärung, Erwerber von Wohnungen zu finanzieren, einem durch den Vermittler unterbreiteten konkreten Finanzierungsangebot gleichzusetzen.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch den Prospekt oder das Berechnungsbeis...