Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 17.04.2019; Aktenzeichen 11 O 40/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 17. April 2019, Aktenzeichen 11 O 40/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 31. Januar 2018 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt ist,
1. es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin in deren Eigentum stehende Flüssiggasbehälter mit Flüssiggas zu befüllen und/oder befüllen zu lassen, es sei denn, dass dem jeweiligen Besitzer im konkreten Einzelfall die Fremdbefüllung von der Klägerin gestattet ist,
2. an die Klägerin 1.141,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2017 zu zahlen.
Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Bezug auf die Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR und im Übrigen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien handeln mit Flüssiggas und stehen zueinander im Wettbewerb. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Befüllung in ihrem Eigentum stehender Flüssiggasbehälter in Anspruch.
Die Beklagte befüllte am XX.XX.2016 und am XX.XX.2017 den Flüssiggastank auf dem Grundstück des Herrn A in Stadt1. Herr A hatte im April 1999 mit der X GmbH & Co. KG (im Folgenden: X) einen Versorgungsvertrag abgeschlossen (Anlage K 3, Bl. 8 ff. d. A.). Gegenüber der Beklagten hatte Herr A am 31. Mai 2012 schriftlich bestätigt (Anlage B 1, Bl. 43 d. A.), Eigentümer des auf seinem Grundstück befindlichen Tanks und beim Einkauf von Flüssiggas nicht vertraglich gebunden zu sein. Der Tank ist mit einem Eigentumsaufkleber der X versehen.
Der anwaltlichen Aufforderung vom 5. Oktober 2017, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 4, Bl. 15 ff. d. A.), ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat behauptet, die X habe ihrem Kunden den Tank nur zur Nutzung überlassen, nicht aber übereignet. Sie sei Rechtsnachfolgerin der X. Diese habe im August 2005 mit der Y GmbH die X1 GmbH gegründet (Auszug aus dem Konsortialvertrag Anlage K 6, Bl. 90 ff. d. A). Am 1. September 2005 habe die X der X1 GmbH sämtliche Wirtschaftsgüter des Flüssiggasgeschäfts verkauft und den Kundenstamm ihres Flüssiggasgeschäfts, darunter unter Nr. ... auch den Kunden A (Bl. 122 d. A.), an sie verpachtet (Kaufvertrag Anlage K 8, Bl. 110 ff. d. A.; Pachtvertrag Anlage K 9, Bl. 117 ff. d. A.). Dabei sei auch der Flüssiggasbehälter des Kunden A in das Eigentum der X1 GmbH übergegangen.
Im Jahr 2010 habe die X ihren Anteil an der X1 GmbH und damit auch ihren Kundenstamm an die Y GmbH veräußert. Die X1 GmbH sei dann im Jahr 2011 auf die Klägerin verschmolzen worden, die nach einer Firmenänderung nicht mehr Y GmbH, sondern Y1 GmbH heiße.
Somit sei die Klägerin Vertragspartnerin des Herrn A, der aufgrund des Vertrages vom April 1999 verpflichtet sei, Flüssiggas ausschließlich von ihr zu beziehen.
Die Klägerin hat mit Klageerhebung beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin in deren Eigentum stehende Flüssiggasbehälter mit Flüssiggas zu befüllen und/oder befüllen zu lassen, es sei denn, dass dem jeweiligen Besitzer im konkreten Einzelfall die Fremdbefüllung von der Klägerin gestattet ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.141,90 EUR nebst 9 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die X Eigentümerin des Gastanks gewesen sei und dass sie Herrn A eine fremde Befüllung untersagt habe. Die Wirksamkeit des auszugsweise vorgelegten Konsortialvertrages hat sie bestritten.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 3. Kammer f...