Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.03.1996; Aktenzeichen 2/4 O 173/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.3.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Der Wert der Beschwer beträgt 388.159,50 DM.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Maklerlohn wegen des Nachweises und Vermittlung eines Mietvertrages über Büroräume in der Liegenschaft … in Frankfurt am Main.
Anfang 1993 ergab sich beim Bundesministerium der Finanzen das Erfordernis, ein neues Bundesaufsichtsamt für das Wertpapierwesen einzurichten. Am 9.12.1993 wurde Frankfurt am Main als Standort für das zu schaffende Bundesamt bestimmt. An diesem Tage übersandte die Klägerin dem … (im folgenden …) per Fax ein Exposé für das Bürogebäude … in Frankfurt am Main nebst einer Liste mit 48 weiteren Mietobjekten in Frankfurt am Main. An 26ster Stelle dieser Liste wurde als Mietobjekt das Gebäude … mit Angaben zur Mietfläche und dem Mietpreis angeführt (Bl. 14–22 d.A.). Für den Fall des Vertragsschlusses wies die Klägerin in diesem Fax darauf hin, daß sie Maklercourtage von 2,5 Brutto-Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruche. Das Faxschreiben der Klägerin lag dem zuständigen Beamten im … am 10.12.1993 vor.
Unter dem 9.12.1993 übersandte auch die Firma … (im folgenden …) dem … ein Schreiben, mit welchem sie das Bürohaus … in Frankfurt am Main als Mietobjekt anbot. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß Eigentümerin der Liegenschaft die Firma … sei und daß zwischen 630 bis 3.000 qm Bürofläche angeboten werden könnten (Bl. 23 d.A.). Dieses Schreiben ging am 13.12.1993 beim … ein und wurde dem zuständigen Beamten am 15.12.1993 vorgelegt.
In der Folgezeit bot die Klägerin dem … verschiedenen Telefongesprächen an, geeignete Büroflächen für das zu errichtende Bundesamt in Frankfurt am Main nachzuweisen. Ihr wurde jeweils die Auskunft erteilt, daß man zunächst die Möglichkeit prüfe, in bundeseigenen Liegenschaften geeignete Büroflächen zu finden. Mit Schreiben vom 18.1.1994 beauftragte das … die … in Frankfurt am Main (im folgenden …), eine Liste mit geeigneten Liegenschaften vorzulegen (Bl. 73 d.A.). Auch der … bot die Klägerin den Nachweis geeigneter Büroflächen an, wurde jedoch mit Schreiben vom 23.2.1994 (Bl. 24 d.A.) darauf hingewiesen, daß der Flächenbedarf mit bundeseigenen Liegenschaften gedeckt werden solle, daß man die Klägerin aber vorgemerkt habe für den Fall, daß eine Anmietung von Büroflächen auf dem freien Markt erfolge.
Mit Schreiben vom 6.5.1994 übersandte die Klägerin der … eine Objektliste, in welcher auch das Bürogebäude … genannt war, und wies erneut darauf hin, daß bei Abschluß eines Mietvertrages vom Mieter eine Nachweis- und Vermittlungsprovision von 2,5 Brutto-Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sei (Bl. 25–27 d.A.).
Am 3.8.1994 bat der Mitarbeiter der … die Klägerin fernmündlich um Übermittlung eines Exposés für anzumietende Flächen im Bürogebäude …, welches die Klägerin bereits in ihrer Objektliste vom 6.5.1994 genannt habe. Noch am selben Tage leitete die Klägerin der … das erbetene Exposé für das Objekt … zu. Die Schreiben der Klägerin und der Firma … an das … über Büroflächen, die in Frankfurt am Main angemietet werden konnten, waren bei der … nicht bekannt.
Am 10.8.1994 besichtigten Vertreter der … und des … in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin und ihres Mitarbeiters … verschiedene Objekte, die die … in die engere Auswahl gezogen hatte, u.a. auch das Objekt ….
Obgleich das … die … mit Schreiben vom 5.9.1994 angewiesen hatte, die Mietvertragsverhandlungen hinsichtlich des Objektes … nicht weiter zu verfolgen, sondern vielmehr die Verhandlungen mit dem Vermieter des Objektes … zu führen, übersandte die Firma … der … mit Schreiben vom 9.9.1994 entsprechend der Aufforderung des Mitarbeiters der … vom selben Tage mietvertragliche Eckdaten und einen Mietvertragsentwurf für Büroflächen im Gebäude ….
Mit Schreiben vom 26.10.1994 teilte die … der Klägerin auf deren Anfrage Eckdaten über die Anmietung von Teilflächen der Liegenschaft … mit (Bl. 100, 101 d.A.). Unter dem 1.11.1994 wurde ein Mietvertrag für Geschäftsräume in der Liegenschaft … in Frankfurt am Main zwischen der Firma …tung und der Beklagten, vertreten durch die … abgeschlossen (Bl. 98–99 d.A.).
Mit Schreiben vom 2.11.1994 stellte die Klägerin der Beklagten Maklercourbige Höhe von 405.823,50 DM in Rechnung (Bl. 31 d.A.), deren Bezahlung sie mit Schreiben vom 23.11.1994 anmahnte (Bl. 32 d.A.). Mit Schreiben vom 2.6.1995 überreichte die Klägerin der Beklagten eine auf 2,5 Brutto-Monatsmieten reduzierte Courtagerechnung in Höhe von 338.186,25 DM (Bl. 33–34 d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.10.1995 (Bl. 137 d.A.) berechnete die Klägerin die Provision auf der Basis einer Monatsmiete von 118.380 DM neu in Höhe von 3...