Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 03.06.1986; Aktenzeichen 3 O 311/85)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am3. Juni 1986 verkündeteUrteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die angefochtene Entscheidung im Kostenpunkt abgeändert und in ihrem Feststellungsausspruch wie folgt neu gefaßt wird:

Es wird festgestellt, daß der Kläger hinsichtlich des zu seinen Gunsten im Grundbuch von Wiesbaden-Innen Blatt … in Abteilung II unter lfd. Nr. … eingetragenen Wohnungsrechts dem Beklagten nicht löschungspflichtig ist.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen 4/5 dem Beklagten und 1/5 dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,– DM, die auch durch unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf 146.250,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks … in … –, das er im Jahr 1971 käuflich erworben hat. Nach dem Ankauf vermietete er dem Kläger und dessen Ehefrau, mit denen er damals eng befreundet war, eine Dreizimmerwohnung im Erdgeschoß des Hauses sowie außerdem dem Kläger weitere Räumlichkeiten in dem Anwesen zum Betrieb einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxis. Auf die schriftlichen Mietverträge vom 01.12.1971 und 01.03.1972 (s. Bl. 15–20 und 9–14 der Beiakten 99 C 18/84 AG Wiesbaden) wird verwiesen. Gegen Ende November 1978 bestellte der Beklagte zu Gunsten des (damals 59-jährigen) Klägers sowie dessen (damals 53-jähriger) Ehefrau als Gesamtgläubiger ein dingliches Wohnungsrecht auf Lebenszeit des längstlebenden Ehegatten an der bisherigen Mietwohnung der Eheleute und weiteren im Erdgeschoß befindlichen Räumen, welche der Kläger bis dahin beruflich mietweise genutzt hatte. Wegen der genaueren Inhalts und Umfangs der danach im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wird auf die Eintragungsbewilligung vom 23.11.1978 (s. Ablichtung Bl. 4, 5 d.A.) Bezug genommen. Wie unstreitig ist, sollte die Einräumung des Wohnungsrechts gemäß damaligem Einvernehmen der Parteien den Kläger und dessen Frau davor sichern, daß ihnen im Falle eines Vorversterbens des Beklagten u.U. von dessen Erben gekündigt werde. Das bisher für Miete gezahlte monatliche Entgelt wurde in der Folgezeit an den Beklagten weiterhin entrichtet. Im Jahre 1981 stellte der Kläger seine berufliche Tätigkeit ein und gab die dazu von ihm vorher benutzten Räume mit Ausnahme der von dem dinglichen Wohnungsrecht umfaßten im Erdgeschoß an den Beklagten zurück. Im Sommer 1982 kam es aus Anlaß eines vom Beklagten an den Kläger und dessen Ehefrau gerichteten Mieterhöhungsverlangens zwischen den Parteien zu Differenzen, in deren Verlauf der damalige Anwalt der Eheleute für seine Mandanten die Meinung vertrat, daß deren Nutzungsrecht sich aus der grundbuchlich gewahrten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ergebe und das entrichtete monatliche Entgelt deshalb keine – einem Erhöhungsverlangen zugängliche – Miete, sondern einen Kostenbeitrag darstelle (s. Schreiben RA Paulus, Wiesbaden, vom 31.08.1982 = Bl. 23–24 R der eingangs bezeichneten Beiakten). Daraufhin erhob der Beklagte Ende März 1983 gegen den Kläger und dessen Ehefrau Klage auf deren Verurteilung, die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen, hilfsweise auf Feststellung, daß die Ausübung dieses Rechts für sie nicht unentgeltlich sei. Ersteren Hauptantrag nahm er später wieder zurück. Dem verbliebenen Feststellungsbegehren sowie einem damit noch verbundenen Mieterhöhungsverlangen des Beklagten wurde – nach Verweisung der Sache vom Land- an das Amtsgericht – durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.02.1985 (s. Bl. 130 ff. der Beiakten … dieses Gerichts) stattgegeben.

In der Folgezeit kam es wegen einer evt. Ablösung (Kapitalisierung) des Wohnungsrechts zu Verhandlungen, bei denen der Beklagte sich neuerlich eines Löschungsanspruchs berühmte.

Der Kläger hat auf Grund dessen im vorliegenden Rechtsstreit um die gerichtliche Feststellung gebeten, daß ein solcher Anspruch auf Löschung des für ihn, den Kläger, und seine Ehefrau grundbuchlich eingetragenen, auf Lebenszeit bestellten Wohnungsrechts dem Beklagten nicht zusteht.

Der Beklagte hat um Klageabweisung nachgesucht.

Er hat behauptet, das Wohnungsrecht habe er den beiden Eheleuten im Vorgriff auf eine noch zu treffende und damals, im November 1978, in Aussicht genommene genauere vertragliche Regelung bestellt, zu der es indessen danach nie gekommen sei. Auch der die Eintragungsbewilligung vom 23.11.1978 damals beglaubigende Notar …, Wiesbaden, habe ausweislich seines Schreibens vom 24.11.1978...

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