Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.05.1987; Aktenzeichen 2/19 O 5/85) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Mai 1987 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 19. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 5.205,99 DM.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin hat aus einem Werklohnanspruch, der sich gemäß ihrer Rechnung vom 31.03.1982 auf 223.248,59 DM beläuft, einen Restbetrag von 13.776,43 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.381,35 DM stattgegeben. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung in Höhe von 5.205,99 DM und trägt vor, er habe Schlußzahlung geleistet, er könne einen Skontoabzug in Höhe von 4.274,42 DM geltend machen und wegen eines Mangels an der Haustür könne er gegenüber dem dann verbleibenden Rest in Höhe von mindestens 931,57 DM mindern.
Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 631 BGB begründet. Der Schlußzahlungseinwand des Beklagten greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gegenüber der Schlußzahlung des Beklagten rechtzeitig einen Vorbehalt angemeldet hat und ob ihr Vorbehalt gegenüber dem Architekten des Beklagten wirksam erklärt werden konnte, denn § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB ist im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz unwirksam. Gemäß §II Nr. 3 des Bauvertrags, der zwischen den Parteien geschlossen wurde, sind die VOB, dem Text des Bauvertrags nachgeordnet, Inhalt der Vereinbarung der Parteien. Der Bauvertrag enthält Regelungen, die von den Regelungen der VOB in erheblichem Umfang abweichen. So beträgt gemäß § 8 des Bauvertrags die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Das steht im Widerspruch zu der zweijährigen Verjährungsfrist für Mängel, wie sie die VOB vorsieht. Abschlagszahlungen werden nach §VI des Bauvertrags innerhalb 14 Tagen nach Eingang der geprüften Rechnung bei dem Bauherren geleistet. Das steht im Widerspruch zu § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB, wonach Abschlagszahlungen binnen zwölf Werktagen nach Einreichung der Aufstellung zu leisten sind. Schon mit diesen Änderungen, insbesondere aber mit der den Auftragnehmer einseitig belastenden Verjährungsregelung, wird in das Gefüge der VOB derart eingegriffen, daß ihre Bedingungen für den vorliegenden Fall nicht mehr als insgesamt ausgewogenes Regelwerk, das den Anforderungen des AGB-Gesetzes standhält, ohne weitere Prüfung der Entscheidung zugrunde gelegt werden können (vgl. BGHZ 86, 135). Bei einer nunmehr notwendigen isolierten Prüfung der Schlußzahlungsregelung in § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB erweist sich diese als eine Regelung, die eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers darstellt, für die es im Werkvertragsrecht keine Entsprechung gibt. Sie ist deshalb gemäß § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz unwirksam (vgl. hierzu im einzelnen OLG Frankfurt, BauR 1986, 225; zustimmend Heiermann in Heiermann-Riedel-Rusam-Schwaab, VOB, 4. Aufl., 1986 § 16 Rdn. 70).
Skontoansprüche, welche die an sich unstreitige Restwerklohnforderung der Klägerin vermindern könnten, stehen dem Beklagten nicht zu. Die Skontoregelung des Bauvertrags, wonach 2 % Skonto gewährt werden, wenn Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der geprüften Rechnungen bei dem Bauherren gezahlt werden, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam.
Bei der Skontovereinbarung handelt es sich um einen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Das hat die Klägerin schon in erster Instanz mit Schriftsatz vom 31.05.1985 behauptet. Der Beklagte hat das in erster Instanz nicht bestritten und hat erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, es handele sich bei der Skontoregelung um eine Individualvereinbarung und hat hierzu ein Schriftstück vorgelegt, auf dem das Wort „2 % Skonto” vermerkt war. Es kann als wahr unterstellt werden, daß die Höhe des zu gewährenden Skontos gesondert vereinbart worden ist. Das ist aber für die Wirksamkeit der Skontoklausel ohne Bedeutung. Deren Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus der Höhe des Skontosatzes, sondern aus der Regelung, daß die Skontofrist an den Eingang der geprüften Rechnung bei dem Bauherren gebunden ist. Dieser Teil der Skontoregelung gehört aber zu dem Vertragstext, über den keine gesonderte Vereinbarung herbeigeführt wurde. Im übrigen ist das Bestreiten der Behauptung der Klägerin, es handele sich bei der Skontoklausel um eine AGB-Regelung, ein neues Verteidigungsmittel, das nicht rechtzeitig im Sinne von § 282 Abs. 1 ZPO vorgebracht wurde. Seine Berücksichtigung würde gemäß dem Beweisantritt der Klägerin eine Zeugenvernehmung und damit einen neuen Termin erfordern. Dadurch käme es zu einer Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits im Sinne von § 528 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was die Verspätung seines Verteidigungsmittels entschuldigen könnte. Sein Bestreiten ist...