Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 3/5 O 338/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.5.2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin ist Aktionärin der aus einer Verschmelzung zum Stichtag 1.1.2002 hervorgegangenen Beklagten.
Die Beklagte ist Konzerntochter der C. KG aA (im Folgenden: C.) und ihrerseits Konzernmutter der Z. GmbH & Co. KG (im Folgenden Z.). Der Z. wurden von der C. Mittel i.H.v. 24,5 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, ob als Eigenkapital - so die Beklagte - oder "jedenfalls zunächst als Kreditmittel" - so die Klägerin -, ist streitig.
Mit der Klage hat die Klägerin in erster Linie die Nichtigkeit der Konzernabschlüsse der Beklagten per 31.12.2002 und 31.12.2003 wegen Unrichtigkeit im Hinblick auf das dort jeweils ausgewiesene Eigenkapital geltend gemacht, hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die beiden Konzernabschlüsse unter Einschluss ihrer jeweiligen Anhänge kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns der Beklagten vermitteln, weil in jedem Falle die Kapitalrücklage in beiden Konzernabschlüssen um jeweils 24,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen worden sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Unzulässigkeit von Haupt- und Hilfsantrag und im Übrigen geltend gemacht, die Konzernabschlüsse seien ordnungsgemäß erstellt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der vor dem LG gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 138 bis 144 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen - und u.a. ausgeführt, die Nichtigkeit der Konzernabschlüsse könne nicht gem. § 256 AktG festgestellt werden, mit dem Hilfsantrag - ob der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, hat das LG offengelassen - werde die Klärung einer Tatsachenfrage begehrt.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die frühere Auffassung, Konzernabschlüsse entbehrten rechtsgeschäftlicher Grundlage, sei im Hinblick darauf überholt, dass in sog. "Geschäftsberichten", die deutsche AG zur Unterrichtung der Aktionäre und der Öffentlichkeit jährlich erstellten, nur ihre Konzernabschlüsse überhaupt noch abgedruckt würden, die Neuregelung des § 171 Abs. 2 AktG regele nunmehr, dass der Aufsichtsrat sie in der genau gleichen Form zu prüfen und zu billigen habe, wie das hinsichtlich der eigentlichen Jahresabschlüsse schon immer der Fall gewesen sei.
Da der Konzernabschluss einer deutschen AG für die Öffentlichkeit und jeden einzelnen Aktionär das Informationsmedium schlechthin sei, in dem die Summe des wirklichen geschäftlichen Status der Gesellschaft auf den Stichtag des Konzernabschlusses gezogen werde, könne schwerlich richtig sein, dass es sich insoweit nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO handeln solle.
Das Rechtsschutzinteresse für den weiteren Hilfsantrag sei im Hinblick darauf zu bejahen, dass der Konzernabschluss - und damit seine Billigung durch den Aufsichtsrat - mit seiner materiellen Richtigkeit nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die rechtlichen Interessen der Aktionäre der Konzernobergesellschaft (nur das Dividendeninteresse ausgenommen) entscheidend präge.
Die Klageerwiderung habe bestätigt, dass Kreditmittel i.H.v. 24,5 Mio. EUR für die Finanzierung der Z. aufgenommen und als solche auch an diese weitergereicht worden seien. Da im Falle der Veräußerung der Immobilie durch die Z. das angebliche Eigenkapital durch die Z. aufzulösen und der Auflösungsbetrag dem Verrechnungskonto der Konzernmutter der Beklagten gutzuschreiben gewesen sei, um bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Rückzahlung der an die Z. weitergereichten Fremdmittel der C. zu gewährleisten, handele es sich um Fremdmittel, nicht um Eigenkapital (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main vom 31.5.2005 abzuändern,
2. festzustellen, dass die Konzernabschlüsse der Beklagten per 31.12.2002, ausweisend eine Konzernbilanzsumme von 131.770.890 EUR, Kapitalrücklagen von 39.935.252 EUR sowie einen Konzernbilanzgewinn i.H.v. 37.449 EUR,
und
per 31.12.2003, ausweisend eine Konzernbilanzsumme von 153.316.000 EUR, Kapitalrücklagen von 44.413.000 EUR sowie einen Konzernb...