Leitsatz (amtlich)
Anforderungen an die Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite
Normenkette
EGBGB Art. 247a § 2 II; UKlaG § 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.08.2018; Aktenzeichen 2-18 O 22/18) |
Nachgehend
Tenor
Der Anforderung des - als verbraucherschützende Norm (§ 2 II Nr. 1 e UKlaG) einzustufenden - Art. 247a § 2 II EGBGB, wonach der Sollzinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im Kleingedruckten "versteckt" wird; der Zinssatz muss vielmehr deutlich hervorgehoben werden (im Streitfall verneint).
1.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 03.08.2018, Az. 2-18 O 22/18 abgeändert.
a) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
1. Verbrauchern auf der Internetseite mit der URL: https//www.(...).de und den weiteren Unterseiten, auf denen die Möglichkeit eingeräumt ist, ein Girokonto mit der Bezeichnung "BankGiro" online zu eröffnen, die Informationen über die Sollzinssätze für die eingeräumte und für die geduldete Überziehung wie nachfolgend abgebildet zu erteilen:
((Abbildung))
und/oder
2. im Preisaushang:
((Abbildung))
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 214,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Auslegung der in Art. 247a § 2 II EGBGB enthaltenen Verpflichtung, den Sollzinssatz für Überziehungsmöglichkeiten "in auffallender Weise" anzugeben. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbrauchzentralen in Deutschland; die Beklagte betreibt eine Bank. Sie bewarb - wie aus dem Tenor ersichtlich - auf ihrer Internetseite ihre Leistungen mit einem Preisverzeichnis und einem "Preisaushang", in denen die Sollzinsen für (eingeräumte und geduldete) Überziehungskredite in einer Tabelle mit anderen Gebührentatbeständen aufgeführt, jedoch nicht gesondert herausgehoben waren. Dies sieht der Kläger als nicht mit Art. 247a § 2 II EGBGB vereinbar an.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 03.08.2018, auf das gem. § 540 I ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es reiche aus, dass die Informationen im Rahmen einer übersichtlichen Gesamtdarstellung ohne weiteres auffindbar seien; eine Hervorhebung sei nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, wonach (nur) eine Abgrenzung von Fußnoten oder "Kleingedrucktem" gefordert werde.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
Er ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe - wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergebe - eine Hervorhebung der Angaben über den Sollzinssatz für Überziehungsmöglichkeiten gegenüber anderen Angaben gefordert.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 I 1, II Nr. 1e UKlaG i.V.m. Art. Art. 247a § 2 II EGBGB zu, da die Beklagte die notwendigen Angaben nicht ausreichend hervorgehoben hat.
1.) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 3 I Nr. 1 UKlaG, da der Kläger als qualifizierte Einrichtung in der nach § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz geführten Liste eingetragen ist.
2.) Art. 247a § 2 EGBGB stellt auch eine verbraucherschützende Norm im Sinne von § 2 II Nr. 1e UKlaG dar.
3.) Die Beklagte verstößt mit ihrer angegriffenen Darstellung gegen Art. 247a § 2 II EGBG, da sie den Sollzinssatz für Überziehungskredite nicht in auffallender Weise angegeben hat. Die Auslegung der Norm ergibt, dass die geforderten Angaben nicht nur nicht in der Gesamtdarstellung "versteckt" werden dürfen, sondern ein deutliches Hervorheben gegenüber anderen Angaben im Preisverzeichnis gefordert wird.
a) Bereits der Wortlaut spricht für die Auffassung des Klägers. Der Begriff "auffallen" wird im Duden mit zwei Bedeutungen verzeichnet: Zum einen "Aufsehen erregen, die Aufmerksamkeit auf sich lenken, stark in Erscheinung treten", zum anderen "ins Auge fallen, von jemandem bemerkt werden". Gemeinsam ist beiden Bedeutungen, dass ein Hervortreten gegenüber der Umgebung gefordert ist. Dies ist mit...