Normenkette
EGV Art. 81; GVO § 1475/95 Art. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 29.05.2001; Aktenzeichen 14 O 195/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1)–4) wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt vom 29.5.2001 abgeändert.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist Generalimporteurin für M.-Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verfügungsbeklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagte zu 1)) ist seit 1979 Vertragshändlerin der Klägerin. Der Verfügungsbeklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagter zu 2)) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er und der Verfügungsbeklagte zu 3) (nachfolgend: Beklagter zu 3)) sind – neben einem weiteren Anteilsinhaber – Gesellschafter der Beklagten zu 1) sowie einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das Betriebsgrundstück in W.N. Str. 107 an die Beklagte zu 1) verpachtet. Der Beklagte zu 3) ist Gründungsgesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 4) (nachfolgend: Beklagte zu 4)). Die Beklagte zu 4) ist Vertragshändlerin für H.-Kraftfahrzeuge.
Die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten zu 1) richten sich nach einem Händlervertrag vom 25.10.1996. Gemäß § 4 Nr. 1 des Händlervertrages ist die Beklagte zu 1) zur Markenexklusivität verpflichtet. Weiter heißt es dort:
„Neufahrzeuge einer anderen, mit M.-Kraftfahrzeugen im Wettbewerb stehenden Marke, dürfen lediglich in räumlich getrennten Verkaufslokalen unter getrennter Geschäftsführung und mit eigener Rechtspersönlichkeit vertrieben werden.”
Der Vertrieb einer Zweitmarke durch den Händler im M.-Verkaufslokal selbst bedarf gem. § 4 Nr. 2 des Nachweises sachlich gerechtfertigter Gründe. § 4 Nr. 2 S. 2 lautet:
„… wird die Klägerin die Einwilligung hierzu dann nicht verweigern, wenn der Händler nachweist, dass eine angemessene Wirtschaftlichkeit seines Betriebes ohne Vertrieb von Kraftfahrzeugen, die im Wettbewerb stehen, nicht gegeben wäre.”
Nach § 8 Nr. 7 des Händlervertrages gehört das Händlerstammdaten-Verzeichnis (Anlage 5) zu den integrierten Bestandteilen des Vertrages. Darin sind die Grundstücksfläche mit 6.000 qm, die bebaute Fläche mit 2.000 qm, die Ausstellungsraumfläche mit 530 qm und die Ausstellungsraum-FZG.-Einheiten mit 21 angegeben (Bl. 28 d.A.).
Zwischen Mitarbeitern der Klägerin und den Beklagten zu 2) und 3) fanden seit Herbst 2000 Gespräche statt, die unter Hinweis auf wirtschaftliche Erfordernisse eine mögliche Übernahme des Vertriebs von H.-Kraftfahrzeugen als Zweitmarke durch die Beklagten zu 1)–3) zum Gegenstand hatten. Die Beklagten beabsichtigten den Verkaufsraum abzutrennen und H.- und M.-Fahrzeuge unter einem Dach anzubieten. In einem Schreiben der Klägerin vom 30.1.2001 heißt es: „Eine Übernahme dieser Marke ohne eine entsprechende Vereinbarung kann nicht erfolgen. Wir weisen Sie nochmals darauf hin, dass Sie bitte keine unabgestimmten Schritte in diese Richtung unternehmen. Unter den momentanen Gegebenheiten können wir einer Vertragsübernahme, so wie von Ihnen geplant, nicht zustimmen.”
Anfang 2001 hat der Beklagte zu 3) die Beklagte zu 4) gegründet, die den Vertrieb von H.-Fahrzeugen in der Betriebsstätte der Beklagten zu 1) in W.N. Straße 107 aufgenommen hat. Die bisherige Verkaufs- und Ausstellungsfläche für M.-Kraftfahrzeuge wurde dazu mit einer transparenten Glaswand unterteilt und eine Verkaufs- und Ausstellungsfläche für H.-Kraftfahrzeuge abgetrennt. Zu den jeweiligen Verkaufs- und Ausstellungsbereichen bestehen getrennte Zugänge. Oberhalb des Eingangs- und Ausstellungsbereichs für H.-Kraftfahrzeuge hat die Beklagte zu 1) die früher dort befindliche M.-Signalisation entfernt und durch eine H.-Signalisation ersetzt. Über diese Entwicklung wurde die Klägerin mit Schreiben des Beklagten zu 1) vom 22.3. und 4.4.2001 informiert. Die Klägerin hat deshalb eine einstweilige Verfügung beantragt.
Das LG hat mit Urteil vom 29.5.2001 folgende einstweilige Verfügung erlassen.
I. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird es
1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1), untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf dem Grundstück N. Straße 107 in W. den Vertrieb von Pkw-Neufahrzeugen einer anderen Marke als M. sowie Neufahrzeugen der Typen G. und S. von H.Pr., insbesondere solchen der Marke H., unmittelbar oder mittelbar zu fördern oder zu dulden,
2. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1), aufgegeben, die auf dem Grundstück N. Straße 107 in W., an der Westseite des Ausstellungsgebäudes angebrachte Signalisation d...