Normenkette
InsO §§ 88, 130 ff.; BGB §§ 1205, 1274
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/4 O 343/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.3.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 16.583,77 Euro nebst 5,83 % Zinsen seit dem 14.4.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen das Klagende Land 65 %, die Beklagte 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das klagende Land nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin aus einer Forderungspfändung in Anspruch.
Die Vollstreckungsschuldnerin, die Firma J.H. GmbH & Co. KG, hatte bei dem klagenden Land Abgabenrückstände i.H.v. 168.901,66 DM. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Bad H. vom 1.6.1999 pfändete das klagende Land sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, Forderungen und Rechte aus allen bei der Beklagten für die Vollstreckungsschuldnerin geführten Konten. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der Beklagten am 9.6.1999 zugestellt (Bl. 11 d.A.). In der Drittschuldnererklärung vom 11.6.1999 teilte die Beklagte mit, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Schuldner keine Forderungen gegen die Beklagte hatte. In der Folgezeit waren auf dem Konto … der Vollstreckungsschuldnerin bei der Beklagten erhebliche Guthaben zu verzeichnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegenden Ablichtungen der Kontoauszüge Bl. 13–43 d.A. Bezug genommen. Am 22. und 23.6.1999 zahlte die Beklagte an das klagende Land 36.400 DM, 3.340 DM, 2.900 DM, 1.521 DM und 158 DM. Am 3.8.1999 wurde beim AG Frankfurt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin gestellt. Mit Beschluss vom 27.8.1999 wurde das Verfahren an das AG Königsstein verwiesen. Am 2.9.1999 ordnete das AG Königsstein die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin an. Mit Beschluss vom 1.11.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Aufforderung durch das klagende Land überwies die Beklagte diesem am 1.3.2000 noch weitere 34.350,58 DM.
Das klagende Land hat die Ansicht vertreten, entgegen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten könne diese sich nicht auf die Rückschlagsperre des § 88 InsO berufen, ebenso lägen keine Anfechtungstatbestände aus §§ 130 ff. InsO vor.
Das klagende Land hat beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an das klagende Land 91.911,08 DM nebst 5,83 % Zinsen seit dem 14.4.2000 zu zahlen
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass auf die Forderungspfändung hin weitere erhebliche Beträge am 20.7.1999 an das klagende Land überwiesen worden seien. Insoweit hat die Beklagte auf die Ablichtungen der Kontoauszüge Bl. 24 d.A. Bezug genommen. Sie hat weiter behauptet, dass das klagende Land Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin im Zeitpunkt der Pfändung gehabt und die Insolvenzverwalterin weitere Zahlungen an das klagende Land angefochten habe. Die Beklagte hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass Zahlungseingänge i.H.v. 145.309,02 DM einer Zweckbindung unterlägen, da diese Zahlungen zweckgebunden für Löhne und Gehälter für Mitarbeiter der Schuldnerin auf deren Konto geflossen seien. Ferner unterlägen die Mieterträge i.H.v. 9.509,61 DM sowie Zahlungen des Arbeitsamts bzw. der Urlaubs- bzw. Lohnausgleichskasse i.H.v. 11.703,06 DM einer Zweckbindung.
Das LG hat gem. Beweisbeschluss vom 16.5.2001 (Bl. 119 ff. d.A.) durch Vernehmung der Insolvenzverwalterin A. und der Finanzbeamtin H. Beweis erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2001 Bezug genommen (Bl. 154 ff. d.A.).
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat sich insb. auf den Standpunkt gestellt, dass die Rückschlagsperre des § 88 InsO nicht greife. Die Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen sei hier bereits mit der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 9.6.1999 erlangt worden. Darauf, ob auf dem gepfändeten Konto auch tatsächlich ein Guthaben vorhanden sei, könne es nicht ankommen. Gepfändet werden nicht nur gegenwärtige Forderungen und Ansprüche sondern auch zukünftige, die sich dann in einem Guthaben auf dem Konto niederschlügen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe für die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Die Beklagte verfolgt mir ihrer zulässigen Berufung die Abweisung der Klage. Dabei vertritt sie weiterhin die Auffassung, dem Klagebegehren stehe die sog. „Rückschlagsperre” nach § 88 InsO entgegen. Sie ist der Auffassung, die Äußerung in der Lit., bei dem für die Anwendung von § 88 I...