Leitsatz (amtlich)

Nach dem HWiG sind nur Willenserklärungen widerruflich, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind, mithin Angebot und Annahme. Eine Vollmachtserteilung führt jedoch nicht unmittelbar zum Abschluss eines Vertrags, so dass insofern keine Vertragserklärung vorliegt.

 

Normenkette

AGBG §§ 3, 9; BGB § 134; HwiG § 1; RBerG § 1 Abs. 1; VerbrKrG §§ 3-4

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.03.2006; Aktenzeichen 2-26 O 326/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.3.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. - Az.: 2-26 O 326/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung geleisteter Zins- und Tilgungsraten aufgrund zweier Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an einem Immobilienfonds (A), die Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge sowie die Rückabtretung einer zur Sicherung des Darlehens abgetretenen Lebensversicherung. Auch machen sie einen Anspruch auf Rückzahlung des zum Erwerb der Fondsbeteiligung geleisteten Eigenkapitals geltend.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dies damit begründet, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen deshalb zustehe, weil die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht wirksam geworden seien. Diese seien wegen Verstoßes gegen die Regelungen des VerbrKrG nichtig, da die nach § 4 VerbrKrG verlangten Angaben gefehlt hätten. Diese Verstöße seien auch nicht aufgrund des Empfangs bzw. der Inanspruchnahme des Darlehens geheilt worden, da die Kläger nicht dieses, sondern nur den Gesellschaftsanteil erhalten hätten. Zwischen dem Erwerb dieses Anteils und dem Darlehen bestehe auch eine enge Verbindung, beide seien als verbundenes Geschäft zu behandeln. Dies sei auch nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da diese Ausnahme nach der Rechtsprechung des BGH nicht für den Fondsbeitritt gelte. Sei das Darlehen aber unwirksam, sei der entsprechende Feststellungsantrag begründet. Dies gelte auch für den Rückzahlungsanspruch und die Rückabtretung der Lebensversicherung.

Die Kläger könnten darüber hinaus der Beklagten auch noch einen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsgesellschafter entgegenhalten, der aufgrund einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken der Fondsbeteiligung bestehe. Da es sich insofern um ein verbundene Geschäft handele, seien die Kläger auch berechtigt, von der Beklagten die Rückerstattung des Eigenkapitals für die Beteiligung zu fordern, wobei dies aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Beklagte begehrt werden könne.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, dass etwaige Formmängel nach der neueren Rechtsprechung des BGH durch die Auszahlung des Darlehens an den Treuhänder geheilt worden seien. Auch handele es sich nicht um ein verbundenes Geschäft i.S.d. VerbrKrG, da das Darlehen grundpfandrechtlich abgesichert sei. Die Bevollmächtigung der Treuhänderin zum Abschluss des Darlehensvertrags ergebe sich aus dem Zeichnungsschein, in dem eine eigene, selbständige Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen enthalten sei, die losgelöst von der notariell beurkundeten Vollmacht zu sehen sei. Dieser Zeichnungsschein sei der Treuhänderin auch zugegangen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 20.3.2006 - 2-26 O 326/04, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und führen dazu aus, dass die Darlehensverträge unwirksam seien, da die entsprechenden Vollmachten ebenfalls nichtig seien. Dies ergebe sich für die notarielle Vollmacht aus dem Verstoß gegen das RBerG, während der Zeichnungsschein - sofern dieser überhaupt eine eigene Vollmacht enthalte - davon nicht erfasst werde. Dieser sei aber jedenfalls aufgrund der nachfolgenden Beurkundung überholt. Sollte im Zeichnungsschein dennoch eine Vollmacht gesehen werden können, sei diese deshalb nichtig, weil sie in einer Haustürsituation abgegeben worden sei. Da eine solche Vollmachtserteilung in den formularmäßigen Zeichnungsscheinen aber auch überraschend sei, sei auch nach § 3 AGBG eine Unwirksamkeit gegeben. Darüber hinaus stünden den Klägern auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte selbst z...

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