Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen 13 O 122/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 9.10.2003 verkündete Urteil des LG Wiesbaden - 13. Zivilkammer (Az.: 13 O 122/03) - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, beim Verkauf preisgebundener Bücher Bonuspunkte ("Meilen") auf den Kaufpreis anzurechnen, die zuvor von Kunden durch den Kauf preisgebundener Bücher bei der Beklagten erworben worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger sind in einer Anwaltssozietät verbunden, die in Form einer BGB-Gesellschaft organisiert ist. Sie sind von einer Vielzahl von Verlagen damit beauftragt worden, treuhänderisch die Einhaltung der Preisbindung im Buchhandel zu überwachen.
Die Beklagte betreibt eine Internet-Versandbuchhandlung unter der Domain: "...".
Die Kläger wenden sich gegen das Angebot der Beklagten, Kunden des sog. "Miles & More-Programms" der Fluggesellschaft L. für jeden Kauf eines preisgebundenen Buches Prämienmeilen gutzuschreiben und die auf diese Weise gesammelten Prämienmeilen beim Kauf eines preisgebundenen Buches wieder anzurechnen. Auf ihrer Informationsseite gibt die Beklagte zwei Beispiele ihrer Vorgehensweise: Wer z.B. zwei Bücher mit gebundenen Preisen von 20 Euro und 8,85 Euro erwirbt und 8.000 einzulösende Meilen auf seinem Meilenkonto besitzt, erhält hierfür eine Gutschrift von 25 Euro und zahlt dann tatsächlich für beide Bücher lediglich 3,85 Euro.
Dabei müssen die anzurechnenden Bonuspunkte allerdings nicht durch den Kauf von Büchern bei der Beklagten erworben worden sein, weil das gesamte "Webmiles"-Konto des jeweiligen Kunden bei der L. zur Verfügung steht und angerechnet wird, für das sich Punkte auch durch den Kauf von z.B. Flugtickets, Hotelübernachtungen, Anmietung von Mietwagen u.Ä. erwerben lassen.
Daneben erhält jeder Neukunde zudem ein "Begrüßungsgeschenk" von 300 Prämienmeilen, die allerdings nach Behauptung der Beklagten nicht von ihr finanziert werden.
Die Kläger haben beantragt, es der Beklagten zu verbieten, beim Verkauf preisgebundener Bücher Bonuspunkte "Meilen" auf den Kaufpreis anzurechnen, die zuvor von Kunden durch den Kauf preisgebundener Bücher oder durch den Kauf anderer Waren oder Dienstleistungen erworben wurden.
Außerdem hat sie die Androhung der entsprechenden Ordnungsmittel hierzu beantragt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und hat im Einzelnen ihre Auffassung dargelegt, wonach ihre Vorgehensweise nicht gegen § 3 BuchPrG verstoße, weil jedenfalls eine Ausnahme nach § 7 Abs. 4 Ziff. 1 dieses Gesetzes vorliege. Sie gebe nämlich lediglich Waren von geringem Wert, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fielen, hinzu.
Mit Urteil vom 9.10.2003 hat das LG Wiesbaden die Klage abgewiesen und mit knapper Begründung eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung der Buchpreisbindung angenommen, weil die Beklagte lediglich Meilen im Wert von unter 2 % des Kaufpreises hinzu gebe.
Mit ihrer hiergegen - rechtzeitig - eingelegten Berufung machen die Kläger nochmals deutlich, dass es sich bei dem Bonussystem der Beklagten tatsächlich um ein Rabattsystem handele und dem jeweiligen Kunden beim Einsatz der Meilen im Zusammenhang mit dem Kauf eines preisgebundenen Buches ein Geldrabatt gewährt werde. Damit verstoße sie aber gegen das Buchpreisbindungsgesetz, weil die Beklagte von Miles & More letztlich lediglich nur denjenigen Betrag zurückerhalte, den sie zuvor beim Kauf von Bonuspunkten dorthin gezahlt habe. Nicht aber Miles & More trage die Differenz zu dem gebundenen Ladenpreis, vielmehr zahle die Beklagte die Differenz selbst aus ihrem eigenen Rabatt und erhalte damit gerade nicht den erforderlichen vollen Buchpreis. Dies gelte sowohl im Fall des Erwerbs von Meilen bei dritten Unternehmen, in Mischfällen des Erwerbs von Meilen bei Dritten und bei der Beklagten sowie jedenfalls bei einem Erwerb von Meilen lediglich bei ihr - der Beklagten -.
Da - wie im Einzelnen dargelegt - auch keine Ausnahme i.S.d. § 7 Abs. 4 Ziff. 1 des BuchPrG vorliege, müsse die Klage - zumindest mit dem Hilfsantrag - Erfolg haben.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 9.10.2003 verkündeten Urteils des LG Wiesbaden (LG Wiesbaden, Urt. v. 9.10.2003 - 13 O 122/03) der Beklagten zu verbieten, beim Verkauf preisgebundener Bücher Bonuspunkte "Meilen" auf den Kaufpreis anzurechnen, die zuvor von Kunden durch den Kauf preisgebundener Bücher oder durch den Kauf anderer Waren oder Dienstleistungen erworbe...