Leitsatz (amtlich)

Wird ein Preisnachlass-Coupon beim Kauf von Artikeln ausgegeben, die nicht unter die Buchpreisbindung fallen, dann liegt eine Verletzung des Buchpreisbindungsgesetzes auch dann nicht vor, wenn dieser Coupon beim späteren Kauf eines preigebundenen Buches preismindernd eingesetzt wird.

 

Normenkette

Buchpreisbindungsgesetz § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 05.03.2010; Aktenzeichen 11 O 60/09 KfH)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Ulm vom 5.3.2010 (11 O 60/09 KfH) wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, buchpreisgebundene Bücher und/oder buchpreisgebundene Produkte i.S.v. § 2 Buchpreisbindungsgesetz an Letztabnehmer zu verkaufen, wenn der diesbezügliche Kaufpreis vom Letztabnehmer zum Teil mit einem von der Klägerin gewährten Preisnachlass-Coupon geleistet wird, den und dessen Wert er von der Klägerin bei einem zeitlich früheren Kauf von Waren bei der Klägerin erhalten hat, bei denen es sich nachweislich nicht um buchpreisgebundene Bücher und/oder nachweislich nicht buchpreisgebundene Produkte i.S.v. § 2 Buchpreisbindungsgesetz handelt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 25.000 EUR

 

Gründe

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie ggü. den Beklagten nicht zur Unterlassung eines bestimmten Rabattsystems verpflichtet sei.

I.1. Die Klägerin ist ein überregionales Drogerieunternehmen, das auch preisgebundene Bücher verkauft; die Beklagten, sind sog. Preisbindungstreuhänder nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz). Die Klägerin nimmt diese im Wege der negativen Feststellungsklage darauf in Anspruch, sie sei wegen der Ausgabe eines Preisnachlass-Coupons beim Kauf nicht buchpreisgebundener Bücher/Produkte, die bei einem weiteren Kauf auf auch für buchpreisgebundene Bücher/Produkte eingelöst werden können, den Beklagten gegenüber nicht zur Unterlassung verpflichtet.

Für die Einzelheiten des Sachverhalts und für das Vorbringen in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

2. Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, soweit die Sachurteilsvoraussetzungen in Frage stünden.

Sie sei auf die Feststellung des Nichtbestehens eines konkreten gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet, da die Klägerin aus Anlass des vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens (LG Ulm 11 O 50/09 KfH) festgestellt haben wolle, dass die Beklagten gegen sie keinen Unterlassungsanspruch wegen der Verrechnung des Gutscheins beim Verkauf von Büchern hätten, nachdem sie ihr Kassensystem so umgestellt habe, dass eine Ausstellung dieser Gutscheine beim Verkauf von preisgebundenen Büchern nicht mehr erfolge.

Ob ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO bestehe, sei zwar zweifelhaft, könne aber offen bleiben, wenn die Klage in der Sache abweisungsreif sei, da das Feststellungsinteresse echte Prozessvoraussetzung nur für ein stattgebendes Urteil sei. Ein solcher Fall sei hier gegeben, da die Klage unbegründet sei, da nicht festgestellt werden könne, dass den Beklagten kein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin nach §§ 9, 3, 5 Buchpreisbindungsgesetz zustünde.

Die Beklagten seien zwar als Preisbindungstreuhänder für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchpreisbindungsgesetz.

Die Klägerin halte allerdings die festgesetzten Preise auch dann nicht ein, wenn sie wie es nunmehr geschehe beim Verkauf eines preisgebundenen Buches von ihr ausgegebene Rabattgutscheine entgegennehme, die der Kunde zuvor nicht beim Kauf von Büchern, sondern ausschließlich beim Kauf nicht preisgebundener Waren bei ihr erhalten habe.

Dieses Auslegungsergebnis entspreche dem in § 1 des Buchpreisbindungsgesetzes definierten Zweck dieses Gesetzes. Die Hingabe des Gutscheins beim Ersteinkauf, welcher keine preisgebundenen Bücher betreffe, und die Verrechnung des Gutscheins beim späteren Kauf preisgebundener Bücher dürften nicht isoliert betrachtet werden, denn bei einer isolierten Betrachtung des Erst- und Zweiteinkaufs, wie sie die Klägerin anstelle, könnte der Zweck des Gesetzes, dem Buchhändler den festgesetzten Preis zu sichern und so die Existenz einer großen Zahl von mittelständischen Verkaufsstellen für Bücher zu gewährleisten, vollständig unterlauf...

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