Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 30.05.1997; Aktenzeichen 7 O 1519/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das am 30.05.1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau – 7 O 1519/96 – dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks durch Verlegung von Telekommunikationslinien, sog. Lichtwellenleiterkabeln.
Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Gelnhausen Bl. … eingetragenen Grundbesitzes in der Gemarkung Somborn. Ein Teil der Fläche ist an die Betreibergesellschaft des dort errichteten Golfplatzes T. verpachtet, der verbleibende Teil wird landwirtschaftlich genutzt. Mit Vertrag vom 27./28.11.1992, auf den einschließlich seiner Anlage E wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird – Bl. 10–20 d.A. –, gestattete der Kläger gegen Zahlung einer nach den jeweils durch den Schutzstreifen in Anspruch genommenen Flächen bemessenen Entschädigung in Höhe von 523.090,20 DM der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma M. GmbH, eine Ferngasleitung sowie zum Zweck der Überwachung und Steuerung ein Meß- und Fernmeldekabel zu verlegen und für die Dauer des Bestehens der Anlage seine Grundstücke zu nutzen. Weiterhin verpflichtete er sich, ein Leitungsrecht einzuräumen, dessen Eintragung im Grundbuch er bereits am 24.11.1992 bewilligt hatte. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Gasleitungsrecht) wurden auf den jeweiligen Grundstücken am 06.04.1994 eingetragen (vgl. Eintragungsmitteilung Bl. 22 d.A.).
Die Beklagte verlegte in einer Tiefe von einem Meter (Höhe des Rohrscheitels) die Ferngasleitung und mit ihr seitlich in einer Tiefe von 1, 10 m ein gesondertes HDPE-Kabelschutzrohr, in das ein damals ausschließlich noch zur betriebsinternen Kommunikation bestimmtes, mit vier Faserpaaren bestücktes Lichtwellenleiterkabel eingezogen wurde, mit dem Informationen zur Steuerung und Überwachung der Anlage übermittelt werden konnten. Wegen der Ausführung der Verlegung der Pipeline und der Lichtwellenleiterkabel mit dem Kabelschutzrohr wird auf die im Termin vor dem Senat zu der Akte gereichten und erörterten graphischen Darstellungen, Bl. 317 und 318 d.A., verwiesen.
Im Zuge der Liberalisierung der Telekommunikationsdienste bemühte sich die Beklagte in der Folge die nach dem Telekommunikationsgesetz in § 6 TKG für das Betreiben von Übertragungswegen vorgeschriebene Lizenz zu erhalten, die ihr jedoch wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem Energieversorgungssektor von der Regulierungsbehörde versagt wurde. Gleichzeitig versuchte die Beklagte im Laufe des Jahres 1996 von dem Kläger die Zustimmung zu erhalten, das separat verlegte Kabelrohr nunmehr auch zu Zwecken öffentlicher Telekommunikation nutzen zu dürfen, da sie sich nun auch auf diesem Sektor unternehmerisch betätigen wollte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte das Nutzungsrecht an dem Kabelschutzrohr mit Vertrag vom 20.12.1995 schon an die Firma V. übertragen, der am 15.10.1996 die zum Betreiben von Übertragungswegen für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit notwendige Lizenz durch die Regulierungsbehörde erteilt worden ist (Lizenzurkunde Bl. 109 f. d.A.).
Nachdem die Verhandlungen über eine mögliche Gestattung zwischen den Parteien insb. im Hinblick auf die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden weiteren Entschädigung gescheitert waren, verlegte die Beklagte im November 1996 die neue Leitung, ohne den Kläger hierüber in Kenntnis zu setzen. Dabei ging sie so vor, daß sie in das vorhandene Kabelschutzrohr von einer später wieder beseitigten Baugrube aus teilweise parallel zu dem vorhandenen Kabel teilweise anstelle des bisherigen Kabels mittels Preßluft ein neues jetzt mit 30 Faserpaaren versehenes Lichtwellenleiterkabel „einblasen” ließ. Das neuverlegte Kabel verfugt über dieselben Eigenschaften bzw. Funktionen wie das zunächst verlegte Kabel, ist jedoch leistungsstärker und damit neben der Steuerung und Überwachung der weiter betriebenen Gasleitung auch zum Betrieb eines Telekommunikationsnetzes für die Öffentlichkeit geeignet.
Der Antrag des Klägers, der Beklagten durch einstweilige Verfügung zu untersagen, diese neu verlegten Telekommunikationskabel vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens in Betrieb zu nehmen, wies der Senat durch Urteil vom 26.06.1997 – 1 U 18/97 – (= NJW 1997, 3030 f. = MMR 1998, 40 f.), auf das wegen der Begründung im einzelnen verwiesen wird (Bl. 211–217 d.A.), zurück.
Der Kläger h...