Entscheidungsstichwort (Thema)

Auseinandersetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs nach Auflösung einer GbR.

 

Normenkette

BGB § 730 ff.

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 1987 (Aktenzeichen 13 U 220/83) wird aufrechterhalten, soweit die Berufung des Klägers in Höhe von 215.860,26 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Januar 1972 zurückgewiesen worden ist.

Die Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 104.000,– DM aus einem Gesamtschaden in Höhe von 416.000,– DM ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist mit 215.860,26 DM beschwert.

Der Beklagte ist mit 104.000,– DM beschwert.

 

Tatbestand

Die Parteien, der Kläger als Baumschulkaufmann und der Beklagte als Inhaber einer Baumschule, errichteten durch Vertrag vom 01.10.1970, auf den Bezug genommen wird (Bd. I, Bl. 108/109 d. A.), eine Gesellschaft zum Großhandel mit Baumschulgehölzen. Die im Rahmen dieses Gesellschaftsverhältnisses im Namen und für Rechnung des Klägers eingekauften Pflanzen sollten bis zur Weiterveräußerung dessen Eigentum bleiben und in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten von diesem „treuhänderisch verwaltet” sowie fachgerecht versorgt und betreut werden. Der Beklagte hatte auch den Versand vorzunehmen, während „der finanzielle Teil sowie das Management des Ein- und Verkaufs” dem Kläger oblagen. Gewinn und Verlust waren hälftig zu teilen. Die am 01.10.1970 beginnende Gesellschaft sollte fünf Jahre dauern.

Die Parteien betrieben ihre Gesellschaft bis zum 30.09.1971. Daneben führten der Kläger einen eigenen Handel mit Baumschulgehölzen und der Beklagte einen eigenen Gartenbaubetrieb. 50 % des Gesamtumsatzes des Klägers und 70 % des Gesamtumsatzes des Beklagten kamen aus der Gesellschaft der Parteien.

Die Gesellschaft der Parteien ist seit dem 30.09.1971 aufgelöst. Eine Auseinandersetzung unter den Parteien hat bisher nicht stattgefunden.

Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Gesellschaft der Parteien wechselnde Ansprüche gegen den Beklagten erhoben.

In zwei Vorprozessen der Parteien vor dem Landgericht Darmstadt (Az.: 8 O 127/72 und 8 O 348/73) und im Berufungsrechtszug vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 22 U 216/77) verlangte der Kläger mit seiner Klage vom Beklagten zuletzt einen Teilbetrag von 100.000,– DM (nebst 10 % Zinsen seit dem 01.01.1972) aus einem Auseinandersetzungsguthaben aus der Gesellschaft der Parteien in Höhe von 197.207,47 DM, hilfsweise aus einem Gesamtschaden in Höhe von 280.075,33 DM. Die sich auf diese Klage stützenden Berufungen des Klägers wies der 22. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Urteil vom 09.05.1978 (Az.: 22 U 216/77) zurück, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bd. II, Bl. 613 bis 618 der Beiakten 8 O 127/72 Landgericht Darmstadt = 22 U 216/77 Oberlandesgericht Frankfurt am Main). Hiergegen legte der Kläger Revision ein, deren Annahme der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 19.10.1978 (Az.: II ZR 158/78) ablehnte (Bd. IV, Bl. 21 der genannten Beiakten).

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag vom Beklagten in erster Linie einen Teilbetrag von 50.000,– DM (nebst 8 % Zinsen seit dem 07.03.1979) aus 176.009,18 DM gefordert und geltend gemacht, dieser Betrag stehe ihm zu als Gläubiger der Gesellschaft der Parteien, als Auseinandersetzungsguthaben aus der Gesellschaft oder als Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung oder sittenwidriger Schädigung. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird verwiesen auf die Klageschrift vom 26.02.1979, Seite 4 und 8 bis 24 nebst Anlagen (Bd. I, Bl. 4, 8 bis 24, 29 bis 170 d. A., Sonderband) und den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Mappen 1 bis 5. Wegen der vom Kläger vorgenommenen rechtlichen Einordnung seiner Forderung wird auf seinen Schriftsatz vom 04.01.1983 verwiesen (Bd. II, Bl. 357 bis 363 d. A.). Zur Begründung eines Auseinandersetzungsguthabens hat sich der Kläger vorsorglich auch auf seine Berechnung in seinem Schriftsatz vom 03.03.1978 in dem Vorprozeß 22 U 216/77 Oberlandesgericht Frankfurt am Main berufen, auf den Bezug genommen wird (Bd. II, Bl. 326 bis 351 d. A.). Hilfsweise hat der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag die Mitwirkung des Beklagten an der Auseinandersetzung der Gesellschaft der Parteien begehrt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Gegenüber dem Zahlungsantrag hat er die Rechtskraft des Urteils des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.1978 (Az.: 22 U 216/77) sowie Verjährung eingewandt, im übrigen hat er die Einzelposten bestritten und weiter hilfsweise die Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus Vorprozessen der Parteien in Höhe von „rund 13.000,– DM” erklärt. Den Hilfsantrag auf Mitwirkung an der Auseinandersetzung der Gesellschaft der Parteien hat er für unzulässig gehalten.

Durch Urteil vom ...

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