rechtskräftig

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 6 O 1420/96)

 

Tenor

Die Berufung des Streithelfers der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 23. April 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Streithelfer der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streithelfer der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer wird 81.511 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien und der Streithelfer der Kläger sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in …. Der Beklagte erwarb das Eigentum an seinem Grundstück in … aufgrund eines mit dem Streithelfer am 24.06.1988 geschlossenen Kaufvertrages (Bl. 120 bis 126 d.A.) und der Auflassungserklärung vom 24.10.1988 (Bl. 127 bis 130 d.A.). Gemäß § 6 des notariellen Kaufvertrages und § 2 Ziffer 4 der notariell beurkundeten Auflassungserklärung in der Fassung der notariell beurkundeten Berichtigung vom 27.01.1989 (Bl. 129, 131 d.A.) bewilligte der Streithelfer den Beklagten zu Lasten des Grundstücks Gemarkung … Flur … Flurstück … die Eintragung eines Vorkaufsrechtes für alle Verkaufsfälle. Aufgrund dieser Bewilligung und eines entsprechenden Antrages des Beklagten wurde das Vorkaufsrecht an dem Flurstück … im Grundbuch eingetragen. Das Flurstück … wurde später in die Grundstücke Flur … bis … aufgeteilt; aus dem Flurstück … sind dann durch weitere Teilung die Flurstücke … und … hervorgegangen.

Ab Herbst 1994 verhandelte der Streithelfer mit den Klägern über den Verkauf des unteren Teiles des Flurstücks … und mit dem Beklagten über den Verkauf des oberen Teils dieses Flurstücks.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 19.01.1995 (Bl. 11 bis 23, 78 d.A.) verkaufte der Streithelfer an die Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche des Flurstücks …, die nach Vermessung die Flurstückbezeichnung … erhielt. Mit Schreiben vom 11.09.1995 übersandte der Notar … dem Beklagten eine Ausfertigung des Kaufvertrages vom 19.01.1995. Der Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 05.10.1995 gegenüber dem Verkäufer und gegenüber dem Notar (Bl. 26 d.A.), daß er sein Vorkaufsrecht ausübe.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe bei Gesprächen mit dem Streithelfer im November/Dezember 1994 und am 14.06.1995 auf das ihm zustehende Vorkaufsrecht verzichtet, haben die Kläger beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, ein Vorkaufsrecht auszuüben, sowie den Beklagten zu verurteilen, die Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Vorkaufsrechtes zu bewilligen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, der Streithelfer der Kläger habe ihn erstmals in einem Gespräch am 8. Juli 1995 gebeten, auf das Vorkaufsrecht zu verzichten, was er aber abgelehnt habe.

Der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Streithelfers als Zeugen. Durch Urteil vom 23.04.1997, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird (Bl. 148 bis 159 d.A.), hat der Einzelrichter die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Entgegen den insoweit von den Klägern geäußerten Zweifeln erstrecke sich das dem Beklagten eingeräumte Vorkaufsrecht auch auf das ihnen verkaufte Flurstück …, weil dieses aus dem Flurstück … hervorgegangen sei. Das zugunsten des Beklagten bestellte Vorkaufsrecht sei nicht nach § 875 Abs. 1 S. 1 BGB aufgehoben worden. Es sei fristgemäß ausgeübt worden und seine Geltendmachung stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Beklagte überschreite damit nicht die Grenzen des ihm auch schuldrechtlich eingeräumten Vorkaufsrechts. Aufgrund des Vorbringens der Parteien und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte auf das Vorkaufsrecht ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet oder zugesagt habe, es nicht auszuüben. Selbst wenn man die Aussage des Zeugen in vollem Umfang als richtig unterstelle, könne daraus nicht auf einen Verzicht auf das Vorkaufsrecht oder eine verbindliche Zusage, das Vorkaufsrecht bei einem Verkauf an die Kläger nicht auszuüben, geschlossen werden.

Dieses Urteil ist den Klägern am 12.06.1997 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.07.1997, der am selben Tag – einem Montag – beim Berufungsgericht eingegangen ist, hat der Verkäufer des Flurstücks …, der Zeuge …, erklärt, den Klägern als Nebenintervenient beizutreten und er hat gleichzeitig Berufung gegen das Urteil vom 23.04.1997 eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat er nach entsprechender Fristverlängerung am 14.10.1997 begründet.

Der Streithelfer meint, der Beklagte habe ein ihm eventuell im Herbst 1995 noch zustehendes Vorkaufsrecht durch seine Schreiben vom 05.10.1995 nicht wirksam ausgeübt, weil die Ausübung unter Berücksichtigung der Regelung des § 313 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Im übrigen, so macht der Streithelfer weiter gelt...

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