Leitsatz (amtlich)

Empfangsvollmacht den den Kaufvertrag beurkundenden Notar für die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten.

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 1 O 800/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das am 27.11.2003 verkündete Urteil des LG Hanau - 1 O 800/03 - abgeändert.

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG Hanau vom 19.8.2003 - 1 O 800/03 - wird die Klage abgewiesen.

Der Drittwiderbeklagte zu 2) wird verurteilt, hinsichtlich des Grundbesitzes eingetragen im Grundbuch des AG von Gelnhausen für X. Band ..., Bl. ... Bestandsverzeichnis lfd. Nr. ..., Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... (Grünland, ...) zu ... qm, Flurstück ... (Grünland, ...) zu ... qm und Flurstück ... (Grünland, ...) zu ... qm

sowie im Bestandsverzeichnis lfd. Nr. ..., Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... (Wasserfläche, ...) zu ... qm,

sowie im Bestandsverzeichnis lfd. Nr. ... Gemarkung X, Flur ... Flurstück ... (Gründland, ...) zu ... qm

sowie im Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 24, Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... (Grünland, ...) zu 489 qm

sowie im Bestandsverzeichnis lfd. Nr. ..., Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... (Grünland, ...) zu ... qm

sowie im Bestandsverzeichnis lfd. Nr. ..., Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... (Landwirtschaftsfläche, ...) zu ... qm und Flurstück ... (Landwirtschaftsfläche, ...) zu ... qm),

zugunsten des Beklagten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen sowie den vorgenannten Grundbesitz Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 33.415,48 Euro an den Beklagten und Widerkläger zu übergeben und den Eigentumsübergang sowie die Eintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 33 %, der Kläger 34 % und der Widerbeklagte zu 2) 33 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen zu 50 % dem Beklagten zur Last; dessen außergerichtliche Kosten werden zu 33 % dem Kläger und zu 33 % dem Drittwiderbeklagten zu 2) auferlegt. Im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Säumnis des Beklagten, die dieser allein zu tragen hat.

Für das Berufungsverfahren gilt folgende Kostenverteilung: Von den Gerichtskosten fallen dem Kläger 40 % und dem Drittwiderbeklagten zu 2) 60 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % dem Drittwiderbeklagten zu 2) auferlegt. Diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 2) können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. je 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers ebenfalls durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte und Widerkläger ein ihm zustehendes Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt hat; während der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte seines Vorkaufsrechts verlustig sei, nimmt der Beklagte den Verkäufer im Wege der Drittwiderklage auf Erfüllung des notariellen Kaufvertrages vom 28.12.2001 mit dem Kläger in Anspruch.

Wegen der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 27.11.2003 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 162 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 19.8.2003 stattgegeben, dieses Versäumnisurteil sodann nach Einspruch aufrechterhalten und die zugleich mit dem Einspruch erhobene (Dritt-)Widerklage, gerichtet auf die Feststellung, dass durch die Ausübung des Vorkaufsrechts der notarielle Kaufvertrag vom 28.12.2001 zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten zustande gekommen sei, abgewiesen.

Das LG hat ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, da seine rechtlichen Interessen als Käufer durch das vom Beklagten geltend gemachte Vorkaufsrecht unmittelbar betroffen seien. Dieses Vorkaufsrecht stehe dem Beklagte aber nicht mehr zu, da er es nicht innerhalb der Frist des § 469 Abs. 2 BGB ausgeübt habe. Der Notar sei nämlich nicht zum Empfang der Ausübungserklärung vom 6.5.2002 ermächtigt gewesen. Eine solche Empfangsvollmacht müsse ausdrücklich und eindeutig erteilt werden, was hier nicht festgestellt werden könne. Die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufvertrages erteilte Vollmacht reiche jedenfalls nicht aus. Auch die zusätzliche Vollmacht durch den Drittwiderbeklagten, die dem Schreiben vom 6.3.2002 beigefügt worden sei, habe sich lediglich auf Handlungen bezogen, die dem Vollzug des Vertrages dienen sollten. Eine Empfangsvollmacht sei weder ausdrücklich erteilt worden noch lasse si...

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