Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte durch öffentliche Wiedergabe eines Fernsehprogramms

 

Normenkette

BGB §§ 249, 280; UrhG § 97

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen 2-06 O 307/18)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.3.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-06 O 307/18) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.225,66 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Inhaberin urheberrechtlicher Nutzungsrechte des verschlüsselten Programmangebots "X". Die Wiedergabe des verschlüsselten Programmangebots ist nur bei Abschluss eines Lizenzvertrags im Rahmen eines Abonnements mit der Klägerin möglich. Hierbei bietet die Klägerin auch ein gewerbliches Abonnement an, das es gestattet, den Kunden der Betriebsstätte das Programmangebot wahrnehmbar zu machen. Diese Lizenzverträge bietet die Klägerin generell nur für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr an.

Der Beklagte, der eine Shisha Lounge betreibt, hatte mit der Klägerin am 3.11.2017 einen Vertrag geschlossen, die ihm die öffentliche Wiedergabe der Sendungen der Klägerin mit einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten in seiner Betriebsstätte erlaubte. Wegen Zahlungsrückständen des Beklagten kündigte die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 12.3.2018 fristlos.

Bei einem Kontrollbesuch am 3.4.2018 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte weiterhin ein Programmangebot der Klägerin für die in seiner Betriebsstätte anwesenden Personen öffentlich wahrnehmbar machte. Sie mahnte ihn daraufhin ab.

Die Klägerin hat von dem Beklagten neben den ausstehenden vertraglichen Lizenzgebühren (EUR 601,71), Kostenerstattung für den Kontrollbesuch am 3.4.2018 (EUR 161,80) und Ersatz der Abmahnkosten (EUR 1.044,40) weitergehenden Schadenersatz verlangt.

Sie macht zum einen nachvertraglichen Schadenersatz wegen der durch den Zahlungsverzug erfolgten außerordentlichen Kündigung geltend: Der Vertrag habe bei fristgerechter Kündigung eine Laufzeit bis zum 30.11.2018 gehabt, so dass sich bei Kündigung eine Restlaufzeit von 8 Monaten ergebe. Hiervon berücksichtige sie pauschal zwei Monate nicht, so dass nur von 6 Monaten und insoweit der Netto-Lizenzsatz zugrunde gelegt werde. Unter Berücksichtigung der Abzinsung ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 2.607,75 (Bl. 23f. d.A.).

Außerdem hat sie wegen der widerrechtlichen öffentlichen Wiedergabe am 3.4.2018 den Kläger auf Schadenersatz wegen Verletzung der ihr zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Anspruch genommen. Diesen Schaden hat sie im Wege der Lizenzanalogie mit EUR 6.810 beziffert. Sie könne die Zahlung von 12 Brutto-Monatsgebühren in üblicher Höhe verlangen.

Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Teilversäumnis- und Schlussurteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, mit Ausnahme des Betrags von EUR 2.607,75 entsprochen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat es Folgendes ausgeführt: Zwar stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB zu, da der Beklagte durch die Nichtzahlung der Lizenzgebühren die fristlose Kündigung verursacht habe. Auch stehe der Klägerin dem Grunde nach wegen der widerrechtlichen Wiedergabe am 3.4.2018 ein Schadenersatzanspruch zu (§ 97 UrhG). Beide Ansprüche führten jedoch zu einer Schadenskompensation nach § 249 BGB. Die Klägerin könne für denselben Zeitraum und für die Lizensierung desselben Nutzungsrechts nur einmal Lizenzgebühren erhalten, da andernfalls eine Überkompensation erfolge, die mit dem Gedanken der Naturalrestitution nicht vereinbar sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren weiteren Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 2.607,75 weiterverfolgt.

Die beiden selbständig geltend gemachten Ansprüche könnten nicht im Wege einer einheitlichen Schadenskompensation gemäß § 249 BGB zusammengefasst werden. Eine Vorteilsausgleichung sehe keiner der geltend gemachten Ansprüche vor. Mit dem Schadenersatzanspruch aus § 280 BGB mache die Klägerin Schadenersatz bereits nur in reduzierter Form (insbesondere: Nettobeträge, Berechnung abzgl. von zwei Monaten Restlaufzeit sowie Berücksichtigung von Abzinsung) geltend. Der weitere Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 UrhG beruhe demgegenüber auf einem deliktischen Handeln und kompensiere den Eingriff in das Schutzrecht.

Der auf den Überlappungszeitraum (April bis November 2018) entfallende nachvertragliche Schadenersatz könne auch nicht auf den deliktischen Lizenzschaden angerechnet werden. Andernfalls könnten Kun...

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