Leitsatz (amtlich)
1. Zur dauernden Unmöglichkeit bei § 6 Nr. 5 VOB/B im Falle der Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung
2. Zur Prüfungspflicht des Fertighauserstellers im Hinblick auf den von einem Dritten errichteten Keller.
Normenkette
BGB a.F. § 631; BGB a.F. 642; VOB/B § 6 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.11.1997; Aktenzeichen 2/12 O 14/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.11.1997 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 269.103,39 EUR (= 526.320,50 DM).
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn während der Unterbrechung der Leistung für ein von ihr noch nicht fertiggestelltes Haus.
Im Jahr 1990 verhandelte die Beklagte mit der Klägerin über die Erstellung eines Zweifamilienhauses mit Garage und Carport in O1-O2, ...-straße. Am 24.4.1990 unterzeichnete die Beklagte zum einen einen Vertrag mit der Beklagten über die Erstellung eines A-Hauses, der von der Beklagten am 27.4.1990 unterschrieben wurde und am 28.4./3.5.1990 auf einen anderen Haustyp umgestellt wurde (Bl. 17 d.A.) sowie zum anderen einen Vertrag über die Errichtung eines zum A-Haus passenden Kellers (Bl. 20 d.A.). Der Kellerbauvertrag wurde mit dem Streitverkündeten B geschlossen, der ihn unter dem 13.6.1990 unterzeichnete. Die betreffenden Vertragsformulare entsprechen sich in ihrem optischen Erscheinungsbild und der Gliederung weitgehend, wobei der Hausbauvertrag oben den Titelaufdruck "A." trägt und der Kellerbauvertrag den Aufdruck "...-keller" aufweist. Die allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin (nachfolgend AGB), die in dem Vertrag zur Errichtung des Hauses ausdrücklich einbezogen sind, enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 5 Fundament ...
A. empfiehlt dem Bauherrn, als Untergeschoss einen ...-keller zu wählen. Dadurch wird eine optimale technische und terminliche Koordination sichergestellt.
§ 6 Baustelle ...
5. Nach Fertigstellung von Keller/Fundamentplatte wird die Baustelle von A. überprüft. Diese Prüfung entbindet den Bauherrn nicht von der Verantwortung für die zweckentsprechende Beschaffenheit der Baustelle."
Unmittelbare Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten B haben nicht stattgefunden, sondern sämtliche Kontakte liefen insoweit alleine über die Klägerin.
In dem A. Hausbau-Vertrag wird ausdrücklich die VOB/B in Bezug genommen, die der Beklagten entgegen der entsprechenden Angabe im Vertrag bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt worden ist.
Der Streitverkündete B. gab den Erdaushub in Auftrag, der unstreitig nicht der Planung gem. vorgenommen wurde. Es wurde zuviel Erdreich abgetragen, weshalb nach dem Ergebnis des von der Beklagten eingeleiteten Beweisverfahrens das Objekt 80 cm tiefer sitzt, als es geplant war, wobei die Beklagte sogar von einer Höhendifferenz von ca. 1 m ausging.
Dem Ehemann der Beklagten war bereits vor dem geplanten Kellerabnahmetermin aufgefallen, dass der Aushub zu tief vorgenommen worden war, worauf er zunächst jedenfalls nicht die Klägerin unmittelbar kontaktierte. Am 15.5.1992 fand der Kellerabnahmetermin gem. den allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin statt, wobei der Ehemann der Beklagten das entsprechende Protokoll unterzeichnete, ohne bezüglich der Kellerhöhe Bedenken anzumelden. Er begab sich jedoch noch am selben Tag zur Verwaltung der Klägerin nach O3 und führte dort ein Gespräch mit deren Mitarbeiter C., dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Mit Schreiben vom 15.5.1992 widerrief die Beklagte die Abnahmeerklärung ihres Ehemanns im Rahmen der Kellerüberprüfung und rügte einige Mängel, u.a. liege der Keller "viel zu tief". Dieses Schreiben ging ausweislich des Eingangsstempels am 19.5.1992 bei der Klägerin ein, und das Fertighaus wurde am 20.5.1992 errichtet. Die Klägerin will erst an diesem Tag vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangt haben.
Die Gesamtbauleitung hinsichtlich Keller und Errichtung des Hauses wurde von der Klägerin ausgeübt.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Hauses wurde der zu tiefe Aushub erörtert, wobei sich der Ehemann der Beklagten für diese damit einverstanden erklärte, dass auf dem Kellerbereich eine zusätzliche Reihe Steine aufgebracht wurde, wodurch das Fertighaus lediglich 55 cm tiefer sitzt als geplant.
In dem von der Beklagten bereits im Jahre 1993 beim LG Darmstadt eingeleiteten Beweisverfahren ist der dort tätige Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorhandene Kellermauerwerk dem erhöhten Erddruck infolge de...