Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.08.1993; Aktenzeichen 2/25 O 298/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 12. August 1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – 2/25 O 298/93 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Für die Verfügungsklägerin ist auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten „Hof- und Gebäudefläche … eingetragen im Grundbuch von Frankfurt am Main, … eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek in Höhe von 1.750.000,– DM einzutragen.

Im übrigen wird die Verfügungsklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfügungsverfahrens haben die Verfügungsklägerin 38 %, die Verfügungsbeklagten 62 % zu tragen.

 

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagten errichteten auf ihrem Grundstück … in Frankfurt am Main das Gebäude … das unmittelbar an das Gebäude des … anschließt und mit diesem direkt verbunden ist. Um das Bauvorhaben in dieser Form durchführen zu können, mußten umfangreiche Umbauarbeiten an der Klima- und Belüftungsanlage des … durchgeführt werden, wobei eine Verbindung der Klima- und Belüftungstechnik zwischen dem Gebäude des … und der … hergestellt wurde. Mit der „Auftragsverhandlungsvereinbarung” vom 22. April 1991 (Bl. 9–15 d. A.), den dieser anliegenden besonderen Vertragsbedingungen (Bl. 16 ff.) und den Plänen (Bl. 37 ff.) vergaben die Verfügungsbeklagten das Gewerk „Lüftung am Objekt … Grenzbebauung … an die Verfügungsklägerin. Nach Durchführung der Arbeiten erstellte die Klägerin eine Schlußrechnung über 4.271.259,16 DM (Bl. 43–66 d. A. mit den Stundenlohnzetteln Bl. 67 ff.), worauf die Verfügungsbeklagten 1.438.120,28 DM zahlten.

Der weitaus überwiegende Teil der Arbeiten bezog sich dabei auf das Grundstück des … während auf die … nur ein verhältnismäßig geringer Anteil der Arbeiten entfiel, nach Angaben der Verfügungsklägerin 75.000,– DM netto, nach Angaben der Verfügungsbeklagten 9.500,– DM netto.

Die Klägerin hat zur Sicherung ihrer Restforderung in Höhe von 2.833.138,88 DM eine Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundstück der … im Wege der einstweiligen Verfügung erstrebt.

Die Verfügungsbeklagten haben sich gegen die Restforderung unter Hinweis darauf gewandt, daß zahlreiche Stundenlohnzettel nicht unterschrieben seien. Außerdem haben sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel berufen; so sei die Zuluft im Erdgeschoß (Lebensmittelabteilung) des … licht ausreichend, Rohre im Basement, Erdgeschoß und im 5. Obergeschoß des … abgerissen bzw. beschädigt, es fehle eine Rauchentlastungsöffnung im Dach, Schwitzwasserwannen seien schief eingebaut und nicht ordnungsgemäß entwässert. Des weiteren haben die Parteien darüber gestritten, ob die Bauhandwerkersicherungshypothek – und damit auch eine Vormerkung hierfür – auch für Arbeiten verlangt werden könne, die sich nicht ausschließlich auf das Grundstück des Bauherrn, also auf das Grundstück …, beziehen.

Das Landgericht hat der Verfügungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Nürnberg in NJW 51, 155 und auf Staudinger/Peters, § 648 Rdnr. 24 als ausreichend erachtet, daß sich die Arbeiten der Verfügungsklägerin jedenfalls auch auf das Grundstück der … bezogen. Die Einwände gegen die Rechnungshöhe hat es als nicht ausreichend substantiiert angesehen und die Mängel bei summarischer Prüfung nicht als derart erheblich eingestuft, daß sie der Vormerkung für eine Bauhandwerker sicherungshypothek entgegenstünden.

Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Verfügungsbeklagten ihren Antrag auf Zurückweisung der Verfügungsklage weiter. Sie bekräftigen ihre Auffassung, die Bauhandwerker sicherungshypothek setze voraus, daß die Arbeiten tatsächlich auf dem Grundstück ausgeführt würden, das mit der Sicherungshypothek belastet werden solle, da nur der vom Bauhandwerker geschaffene Mehrwert auf dem Grundstück die Grundlage der Sicherung darstelle.

Demgegenüber hebt die Verfügungsklägerin hervor, die vorliegende Grenzbebauung mit der verkaufsfördernden Verbindung der … zum … sei nur durch die Neustrukturierung der Lüftung im … möglich gewesen und habe damit auch in erheblichem Umfang den Wert des Grundstücks … gehoben, selbst wenn nur ein geringer Teil der Arbeiten auf diesem Grundstück ausgeführt worden sei.

Die Verfügungsbeklagten wenden demgegenüber ein, die … habe ursprünglich ohne Inanspruchnahme von Gebäudeteilen des benachbarten … errichtet werden sollen. Erst später habe man sich mit dem … dahin geeinigt, die beiden Kaufhäuser in Randbereichen funktional miteinander zu verbinden, wozu sie, die Verfügungsbeklagten, die Änderung der Lüftungstechnik im … übernommen hätten.

Die Höhe der Restforderung stellen die Parteien, allerdings nur für dieses einstweilige Verfügungsverfahren, mit 1.750.000,– DM unstreitig.

Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird zur Ergänzung des nach § 543 Abs. 1 ZPO a...

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