Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers
Leitsatz (amtlich)
Ein Kreditinstitut ist zur Kündigung des Kreditverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kreditnehmer auf die Vorlageaufforderung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung die geforderten Unterlagen nicht vorlegt, ohne dass zusätzlich ein Kontensollsaldo oder eine unregelmäßige Erfüllung der Tilgungsleistungen vorliegen muss (Anschluss an BGH NJW 1994, 1995).
Normenkette
KredWG § 18
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen 2/26 O 8/05) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.6.2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten, einem Kreditinstitut, unter dem 1.4.2004 gegenüber den Klägern unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärten Kündigung der "gesamten Geschäftsverbindung" vom 1.4.2004 wegen "Nichteinhaltung § 18 KWG". Das aus insgesamt 13 Kreditverträgen (12 Tilgungsdarlehen sowie ein Dispositionskredit) bestehende Gesamtkreditengagement der Kläger bei der Beklagten hatte zum Zeitpunkt der Kündigung ein Darlehensvolumen von etwa 3,5 Mio. EUR.
Die von den Klägern erstinstanzlich gestellten Anträge, wegen deren Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird, beruhen letztlich auf der Annahme der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungserklärung und richten sich teilweise gegen die von der Beklagten nach der Kündigung betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wegen zwischenzeitlicher Beendigung der Zwangsvollstreckung haben die Parteien einige der gestellten Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger begehren nunmehr noch die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung, die Feststellung einer hieraus folgenden Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie des Weiteren die Erteilung einer Auskunft über die Entwicklung der einzelnen Kreditkonten.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das LG hat mit seinem am 22.6.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Kündigung der Beklagten vom 1.4.2004 wirksam gewesen sei, dementsprechend mangels Pflichtverletzung der Beklagten der auf Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Feststellungsantrag unbegründet sei, dementsprechend auch keine Schadensersatzansprüche der Kläger bestünden und mithin auch die Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig gewesen sei. Desweiteren stünden den Klägern auch keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu. Grundlage der Kündigung aus wichtigem Grund, mit der sämtliche Einzelverträge über die bei der Beklagten geführten Kontoverbindungen, insbesondere auch sämtliche Kreditverträge beendet worden seien, sei Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der hierfür erforderliche wichtige Grund ergebe sich aus einem beharrlichen Verstoß der Kläger gegen deren der Beklagten gegenüber bestehenden Verpflichtung zur Erteilung einer aktuellen Vermögensauskunft, die die Beklagte mehrfach, auch unter Fristsetzung und Ankündigung der Kündigung verlangt habe. Eine entsprechende Auskunftspflicht und die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle der Verletzung dieser Pflichten hätten die Parteien im Übrigen auch in einer Reihe der geschlossenen Kreditverträge vereinbart. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in 2001 und Anfang 2002 Auskünfte erteilt und sonach mitgeteilt zu haben, dass sich die Vermögensverhältnisse nicht verändert hätten. Hierbei handele es sich nicht um aktuelle Auskünfte, die der Beklagten eine Beurteilung der aktuellen finanziellen Situation Ende 2003/Anfang 2004 ermöglicht hätten. Die Wirksamkeit der vereinbarten Offenlegungspflichten ergebe sich bereits aus § 18 KWG, der die Banken aufsichtsrechtlich verpflichte, sich bei hohen Krediten, wie vorliegend, die wirtschaftliche Lage ihrer Kunden offen legen zu lassen. Daher habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Auskunft durch die Kläger gehabt und stelle die beharrliche Nichterteilung der Auskünfte durch die Kläger, die aus Sicht der Beklagten ein Indiz für eine negative Entwicklung der Vermögenssituation der Beklagten darstelle, einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Darauf, ob sich die Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung in Zahlungsverzug befunden hätten, komme es nicht an. Im Hinblick auf die...