Leitsatz (amtlich)

Dem Schuldner ist es gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung wegen Verstoßes gegen das RBerG zu berufen, wenn er durch einen wirksamen Darlehensvertrag verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.

 

Normenkette

BGB §§ 171-172, 242; RBerG § 1; ZPO § 767

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.04.2005; Aktenzeichen 2-10 O 103/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.4.2005 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher

Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme im Wege der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus einem Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in O1 zu Steuersparzwecken.

Wegen des Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie wegen der von dem LG erhobenen Beweise wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Zu ergänzen ist:

Vor der Endfinanzierung schloss der Kläger mit der Beklagten unter dem 26.2.1993 einen Vertrag über eine Zwischenfinanzierung. Dieser Vertrag wurde durch den vom 1./3.12.1993 (Bl. 89 ff. d.A.) abgelöst. Unter Ziff. 10.3. ist darin eine Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.

Der Kaufvertrag vom 9.3.1993 enthält unter Ziff. 6c eine Unterwerfungserklärung des Klägers zugunsten der Beklagten, und zwar zur Sicherung des bei dieser aufgenommen Darlehens.

Die Beklagte ließ eine Globalgrundschuld zur Sicherung aller Enderwerberfinan-zierungen auf das Objekt eintragen.

In der Berufung hat der Kläger seinen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HWiG wiederholt.

Mit Urteil vom 15.4.2005 hat das LG die Klage abgewiesen. Wegen der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

Der Kläger habe die Wohnungsvollfinanzierung nicht nachgefragt. Sie sei ihm vielmehr - wie allen anderen 182 Wohnungserwerbern in diesem Objekt - von den Darlehensvermittlern der Beklagten entsprechend einem vor Vertriebsbeginn geschlossenen exklusiven Finanzierungsvermittlungsvertrag der Beklagten mit der A von der Vermittlerin B angedient worden. Die A sei Teil der sog. "X-Gruppe,...". Die Beklagte habe ausweislich des Globalvertrages (Anlage K 11 und K 10) vor Vertriebsbeginn die Endfinanzierung zugesagt.

Die Beklagte habe das komplette Vertragswerk und natürlich auch den Prospekt vor Vertragsbeginn gekannt.

Die Auszahlungen der Darlehensvaluta seien teilweise schon vor Abschluss der Endfinanzierung erfolgt. Die Überweisungen seien auf ein von der - nicht wirksam bevollmächtigten - A eröffnetes Konto ausgezahlt worden, so dass die Zahlungen nicht dem Kläger zugerechnet werden können.

Das Festdarlehen sei nicht zu 100 % ausgezahlt worden; tatsächlich sei ein 10%iges Disagio bestimmt gewesen.

Der Darlehensvertrag sei nichtig, weil er nach HWiG widerrufen wurde, so dass die Beklagte die mit der Sicherungszweckvereinbarung und die damit verbundenen Sicherungsrechte nicht ausüben dürfe. Die Beklagte könne dem Kläger nicht entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Darlehensvermittler dazu angehalten habe, dem Kläger nicht den Darlehensvertrag selbst zur Unterzeichnung vorzulegen, sondern nur eine Vollmacht, die dann den Vermittler dazu berechtigten würde, den Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Auch dabei handele es sich letztlich um eine Frage der Zurechnung, auf die es bei der Anwendung des HWiG nicht ankommen könne. Hierbei handele es sich um Umgehungsgeschäfte.

Die Vollmacht für die A sei nach dem RBerG (RBerG) nichtig. Damit sei auch die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung unwirksam. Jedenfalls bei Abschuss des entscheidenden Zwischenfinanzierungsvertrages habe der Beklagten keine Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegen, so dass die Aufrechnungserklärung des Klägers alle Ansprüche - auch aus der Endfinanzierung - zum Erlöschen gebracht habe.

Darüber hinaus könne sich die Beklagte nicht auf guten Glauben berufen, weil die A für sie kein unbekannter Dritter gewesen sei, sondern hinsichtlich der Finanzierungsanfrage im selben Lager gestanden habe.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht sei überdies nach § 4 VerbrKrG nichtig, da er keinerlei Informationen über die Kosten des Darlehens enthalte.

Den Einsatz von Immobilienstrukturvertrieben wie der X-Gruppe habe die Beklagte zentra...

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