Entscheidungsstichwort (Thema)
Handels- und Gesellschaftsrecht
Leitsatz (amtlich)
Schadenersatzansprüche gegen einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer AG wegen Pflichtverletzungen nach § 93 AktG.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 2/14 O 4/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 16.6.2005 - Az: 2/14 O 4/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 1.870.494,91 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin firmierte bis zum 31.8.2004 unter der Bezeichnung A AG. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Geschäftssitz von O1, ...-straße ..., verlegt nach O2. Der Beklagte zu 1) war vom 17.10.1995 bis zu seiner Abberufung vom 2.4.2004 Vorstandsvorsitzender der Klägerin; er war darüber hinaus auch Aktionär. Bei den Beklagten zu 2) bis 4) handelt es sich um frühere Aufsichtsratmitglieder der Klägerin.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Immobilie ...-straße ... in O1. Das diesbezügliche Grundstück wurde vom Beklagten zu 1) und dessen Ehefrau erworben und zur gemischten Gewerbe- und Wohnraumnutzung bebaut. Die Bebauung erfolgte durch die Firma B AG/CAG. 1997 wurde die Immobilie auf die Klägerin übertragen. Im Oktober 1999 bezogen der Beklagte zu 1) und dessen Ehefrau die Ebenen 3 bis 5 als Wohnung, während die Klägerin die Flächen O bis 2 gewerblich nutzte. Am 18.1.2000 unterzeichnete der Beklagte zu 1) für die Klägerin als Vermieterin und für sich als Mieter einen Mietvertrag betreffend die im Hause ...-straße ... gelegene Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von 4.655 EUR Bl. 456). Dieser Mietvertrag wurde von 3 Mitgliedern des damals aus vier Personen bestehenden Aufsichtsrates - wozu noch nicht die Beklagten zu 2) bis 4) gehörten - "im Umlaufverfahren" genehmigt (Bl. 459 ff.). Unter dem 2.6.2000 unterzeichneten der Beklagte zu 1) als Mieter und der Beklagte zu 4) für die Klägerin bezüglich der genannten Wohnung einen Mietvertrag, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist; dessen Abschluss wird den Beklagten als Pflichtverletzung vorgeworfen.
Von diesem Mietvertrag existieren zwei Fassungen (Bl. 66 sowie Bl. 93). Der Mietvertrag war auf die Dauer von 30 Jahren abgeschlossen und enthielt eine Wertsicherungsklausel (Bl. 77); die Wohnfläche war mit 306 Quadratmetern angegeben und als Nettomietzins war ein monatlicher Betrag von 6.732 EUR vereinbart. Dieser Mietvertrag war Gegenstand einer Aufsichtsratsitzung vom 8.6.2001 (Bl. 931). Ebenfalls am 8.6.2001 wurde der Mietvertrag vom 2.6.2000 durch Beschluss des Personalausschusses des Aufsichtsrates (Beklagter zu 2) als
Aufsichtsratvorsitzender und Beklagter zu 3.) genehmigt (Bl. 480). Am 18.6.2002 kam es zu einer abschließenden Vereinbarung der Klägerin mit der Firma B AG/CAG (Bl. 124) bezüglich deren restlicher Werklohnforderung aus der Errichtung des streitgegenständlichen Objekts.
Am 2.4.2004 kündigte die Klägerin den Anstellungsvertrag mit dem Beklagten zu 1) fristlos und erteilte diesem Hausverbot (Bl. 37). Die Klägerin veräußerte die Immobilie gemäß Angebot vom 7.5.2004 (Bl. 626), das am 18.5.2004 angenommen worden ist, zum Kaufpreis von 3,1 Mio. EUR - ohne Inventar - an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ...-str. ..., die derzeit weiterhin Eigentümerin des Objekts ist. Mit Schreiben vom 30.8.2004 kündigte die Klägerin den Mietvertrag vom 2.6.2000 fristlos wegen Mietrückstand (Bl. 107). Daraufhin hat der Beklagte zu 1) gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ...-straße ... im August 2004 Klage erhoben mit dem Begehren, festzustellen, dass der Mietvertrag vom 2.6.2000 weiterhin wirksam sei (AG Frankfurt am Main, Az: 33 C 3334/04-67). Durch Teilurteil vom 20.12.2005 (Bl. 983) wurde diese Klage abgewiesen und der dortige Kläger und hiesige Beklagte zu 1) auf die Widerklage zur Herausgabe und Räumung der Wohnung verurteilt. Dieses Urteil wurde mit der Berufung angefochten, über die noch nicht entscheiden ist. Am 28.7.2006 zog der Beklagte zu 1) - zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung - aus dem Objekt aus.
Insbesondere auf der Hauptversammlung der Klägerin vom 31.8.2004 kam es zu heftigen, auch persönlichen Auseinadersetzungen zwischen der Klägerin, vertreten durch deren jetzigen Aufsichtsratvorsitzenden, und dem Beklagten zu 1). Am 10.11.2004 fassten Vorstand und Aufsichtsrat der Klägerin Beschlüsse zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagten (Bl. 117, 119).
Vorliegend nimmt die Klägerin den Beklagten nicht in dessen Eigenschaft als Mieter, sondern allein wegen der Verletzung von Pflichten als ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden in Anspruch; die Beklagten zu 2) bis 4) werden wegen der...