Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.06.2020; Aktenzeichen 2-20 O 116/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hinsichtlich der Nebenforderung auf Zinsen im Zinssatz abgeändert.

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 18.193,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2019 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 924,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2020 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 18.193,52 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte im Jahre 2018 die Errichtung eines Gebäudes mit zwei räumlich trennbaren Hallenbereichen mit darin eingerichteten Geschäftsräumen. Eine der Räume sollte für einen Geschäftsbetrieb der Ehefrau des Beklagten zu 2) genutzt werden, ein weiterer Raum nach Behauptung der Klägerin für ein Büro der Beklagten zu 1). Die übrigen Räume sollten an Dritte fremdvermietet werden.

Mit Mailschreiben vom 05.11.2018 (K 13, Bl. 341 d.A.) trat der von der Beklagten zu 1) als Objektplaner beauftragte Architekt V an die Klägerin unter Vorlage von Zeichnungen des Bauvorhabens mit der Anfrage nach Übernahme der Planung der Technischen Ausrüstung (TGA) für das Bauvorhaben heran. Die Kostenschätzung für das TGA-Gewerk wurde in dem Mailschreiben auf ca. 500.000,00 EUR veranschlagt.

Der Klägerin wurden in diesem Zusammenhang von dem Objektplaner der Beklagten zu 1) Bauantragsunterlagen, ein Brandschutzkonzept, Grundrisse sowie weitere Unterlagen (gemäß "Dokumentation zu Lph 2" unter Nummer 01 in Anlage K 2) übergeben.

Am 08.11.2018 kam es daraufhin zwischen dem Beklagten zu 2), dem Geschäftsführer W der Klägerin sowie ihrem Mitarbeiter X zu einem Gespräch über die mögliche Beauftragung der Beklagten.

Inwiefern bei diesem Gespräch Festlegungen der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele zustande kamen, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Mailschreiben gleichfalls vom 18.11.2018 (K 14, Bl. 342 d.A.) erbat der Beklagte zu 2) bei der Klägerin ein Honorarangebot mit einem Volumen bis 45.000,00 EUR.

Die Klägerin übermittelte daraufhin mit Anschreiben vom 28.11.2018 (Bl. 343 d.A.) ein abgeändertes Leistungsangebot nebst Entwurf des Ingenieurvertrags, zu dem der Beklagte zu 2) mit Mailschreiben vom 04.12.2018 (K 14, Bl. 344 d.A. oben) Stellung nahm.

Die Parteien unterzeichneten sodann am 19.12.2018 einen Ingenieurvertrag über technische Ausrüstungen gemäß §§ 53-56 HOAI sowie Anlage 15 zur HOAI (Fassung 2013) über die Erbringung von Planungsleistungen für den Neubau eines Bürogebäudes mit Industrie- und Lagerhalle in Stadt1 und zu einem Pauschalhonorar von 39.473,68 EUR.

Der Vertrag (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d.A.) enthielt insbesondere die folgenden Regelungen:

((Abbildung))

((Abbildung))

In den zugehörigen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin war die folgende Regelung enthalten:

((Abbildung))

Zum Leistungsumfang der Klägerin enthält der Vertrag die folgenden Regelungen:

((Abbildung))

Die beauftragten Leistungsphasen wurden in dem Vertrag wie folgt bewertet:

((Abbildung))

Nach Behauptung der Klägerin schon zu diesem Zeitpunkt, nach Behauptung der Beklagten erst ab Mai/Juni 2019 wurden das Bauvorhaben der Beklagten zu 1) in Stadt1 und ein weiteres, nach Behauptung der Beklagten erst ab Mai 2019 in Angriff genommenes Bauvorhaben der Beklagten zu 1) in einem Internet-Auftritt der Beklagten zu 1) beworben.

Für Einzelheiten des Internet-Auftritts wird auf Anlage K 10 (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin nahm sodann ihre Tätigkeit für die Beklagte zu 1) auf, ferner begann die Beklagte zu 1) mit der Errichtung des Gebäudes.

Zeitgleich mit einer von der Beklagten sodann ausgeglichenen Honorarabschlagsrechnung vom 19.03.2019 über einen Betrag von 9.520,00 EUR (brutto) stellte die Klägerin der Beklagten einen Satz von ihr bis dahin erstellter und der Beklagten bereits zuvor als Vorabzug übermittelten Planungsunterlagen (Anlage K 2 = CD, sowie Ausdrucke der CD-Inhalte als Anlagenordner) zur Verfügung.

Bestandteil dieser Unterlagen sind mehrere von der Klägerin jeweils als "Checkliste - Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung" überschriebene Unterlagen (Anlagen A 34, A 55, A 72, A 78 auf Anlage K 2, Ausdrucke im Anlagenordner) mit einzelnen planerischen Vorgaben. Diese Checklisten hatte die Beklagten zu 1) jeweils am 20.02.2019 unterze...

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