Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 17.07.1996; Aktenzeichen 4 O 1156/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Juli 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau – 4. Zivilkammer – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 150.000,00 DM.
Tatbestand
Die im Jahre 1940 geborenen Parteien schlossen am 17.10.1969 die Ehe. In der Folgezeit erwarben sie das Grundstück … und bebauten es mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit einer auf eine Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie einer Einliegerwohnung im Erdgeschoß verteilten Wohnfläche von insgesamt 170 qm.
Am 5.12.1989 erlitt die Klägerin bei einem Sturz im Badezimmer eine Querschnittslähmung (inkomplette Tetraplegie), aufgrund der sie auf Dauer vollständig erwerbsunfähig und pflegebedürftig ist. Aufgrund verbliebener geringer Hand-Finger-Funktionen ist die Klägerin in der Lage, sich in einem Rollstuhl auf kurze Strecken zu bewegen, mit speziellem Schreibgerät zu schreiben und vorbereitete Speisen zu sich zu nehmen. Für alle übrigen Körperfunktionen ist sie ständig auf pflegerische Hilfe angewiesen. Der Zustand der Klägerin ist irreversibel. Wegen der Einzelheiten der Diagnose wird auf den ärztlichen Bericht der … vom 5.8.1991 (Bl. 8 bis 10 d.A.) sowie zu Art und Umfang der erforderlichen Pflege auf den Pflegeplan der … vom 5.8.1991 (Bl. 11/12 d.A.) verwiesen.
Im November 1990 trennte sich der Beklagte von der Klägerin und zog aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Haus aus. Er lebt seitdem mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen.
Durch Urteil des Familiengerichts Hanau vom 19.10.1992 (60 F 272/91, Bl. 62 bis 72 d.A.) wurde er zu rückständigen (ab 1.1.1991) und künftigen Unterhaltszahlungen ab Mai 1992 verurteilt; der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wurde mit 50 % von dessen bereinigtem Nettoeinkommen, das sind 1.614,68 DM festgesetzt, wobei zusätzlich zugunsten der Klägerin ein Wohnvorteil für die alleinige Nutzung des gemeinsamen Hauses in Höhe von 700,00 DM angesetzt wurde; dem Beklagten verblieb mithin für sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.614,68 DM.
Durch Urteil des Familiengerichts Hanau vom 7.2.1994 (60 F 1165/91) wurde die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden.
Im Jahre 1995 beantragte der Beklagte die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der Parteien an dem Wohnhaus … in … (42 K 34/95 Amtsgericht Hanau).
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären und hat dazu vorgetragen:
Die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung sei rechtsmißbräuchlich. Da sie mangels jeglicher finanzieller Mittel zur Ersteigerung des hälftigen Eigentumsanteils des Beklagten nicht in der Lage sei, drohe ihr mit der Versteigerung des Grundstückes der Verlust ihrer Wohnung. Die Aufgabe ihrer Wohnung sei für sie aufgrund ihrer unfallbedingten, vielfachen schwersten Behinderungen nicht zumutbar. Sie habe es im Verlaufe der Jahre seit dem Unfall mühsam geschafft, sich mit Hilfe ihrer Schwester, ihrer 84jährigen Mutter und weiterer Hilfskräfte in dem Hause einzurichten und ihre Pflege so zu organisieren, daß sie ein – soweit infolge ihrer körperlichen Behinderungen überhaupt möglich – einigermaßen selbständiges, erträgliches Dasein führen könne. Dazu gehöre insbesondere der Kontakt mit im Orte lebenden Freundinnen aus früheren gesunden Tagen, die sie besuchen und den Kontakt zum Leben im Dorfe für sie aufrechterhielten. Alle diese jahrzehntelangen Beziehungen zu ihrer nächsten Umgebung würden zerstört, wenn sie nach einer Versteigerung ihre jetzige Wohnung und damit ihren Lebensmittelpunkt verlassen müsse. Aufgrund ihrer vielfachen Behinderungen sei ihr der Aufbau entsprechender sozialer und menschlicher Beziehungen an einem anderen Ort nicht mehr möglich. Auch die ihr von dem Beklagten angesonnene Unterbringung in dem örtlichen Alten-Pflegeheim sei für sie unzumutbar. Das von den Parteien gemeinsam auf einem von ihren, der Klägerin, Eltern bezahlten Grundstück errichtete Haus sei dazu bestimmt gewesen, auf Dauer ihren Lebensmittelpunkt zu bilden. Im Hinblick auf die Finanzierung des Grundstücks hätten sie ihren Eltern ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, welches nunmehr ihre Mutter in der Einliegerwohnung nutze und tatkräftig bei ihrer Pflege und Versorgung helfe.
Da der Beklagte nicht bereit gewesen sei, ihr unverschuldetes Schicksal zu teilen, sondern sich alsbald von ihr getrennt und einer anderen Lebensgefährtin zugewendet habe, sei die von ihm nunmehr betriebene Teilungsversteigerung unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände rechtsmißbräuchlich.
Die Klägerin hat beantragt,
die Teilungsversteigerung des Grundstücks … (Ban...