Leitsatz (amtlich)
Weder aus § 675a BGB direkt noch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 675a BGB i.V.m. Art. 239 EGB i.V.m. § 12 BGB-InfoVO oder § 675a BGB i.V.m. § 312b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 312c, 126 BGB § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoVO gemäß den einschlägigen EU-Richtlinien ergibt sich eine Verpflichtung von Sparkassen/Banken, Verbraucherschutzverbänden zur Verfolgung ihres Vereinsinteresse als Verbraucherschutzverband Einsicht in Ihr Preis- und Leistungsverzeichnis zu gewähren.
Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, zu denen nur Kunden oder im Rahmen der Geschäftsanbahnung potentielle Kunden der Banken/Sparkassen gehören auf Verbraucherschutzverbände im Wege einer analogen Anwendung des § 675a Abs. 1 BGB oder einer Gesamtanalogie zu §§ 2, 3,13 UKlagG, § 675a BGB, Art. 7 der Richtlinien 93/13 EWG, Art. 1, 2, 4, 7 Richtlinie 98/27/EG scheitert an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke.
Vielmehr liegt eine mit der Systematik des bürgerlichen Gesetzbuchs im Einklang stehende bewusste Lücke vor, weil das BGB einem Beteiligten Informationspflichten erst im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen auferlegt, § 311 Abs. 2 BGB, und nicht bereits im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
Die Einräumung eines solchen Anspruchs kann nicht durch Rechtsfortbildung seitens der Rechtsprechung erfolgen, sondern wäre Sache des (nationalen) Gesetzgebers, der die Überweisungsrichtlinie (Art. 3 ff. der Richtlinie 97/5/EG und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG weder unvollständig noch fehlerhaft umgesetzt hat.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 2/3 O 140/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.8.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte bei Vermeidung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft darauf in Anspruch nimmt, es zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern und dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich per E-Mail, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der sich auf bankenrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert hat und als qualifizierte Einrichtung gem. § 4 UklaG eingetragen ist, schrieb unter dem 15.2.2007 (Anlage B 2 = 41 d.A.) an die Beklagte und erbat unter Hinweis auf § 675a BGB i.V.m. § 10 Informationspflichtenverordnung eine vollständige Ausfertigung des derzeit gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisses - nicht etwa des Preisaushangs - und zwar kostenlos. Die Beklagte wies das Begehren der Klägerin unter Hinweis auf die von ihr geübte Bereithaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses und das sparkassenrechtliche Regionalprinzip zurück (B 3 = Bl. 42 d.A.).
Am 18.6.2007 begaben sich dann Mitarbeiter des Klägers - wie viele ist nicht dargestellt - in die Geschäftsräume der Beklagten in Gelnhausen, gaben sich als "interessierte Besucher" aus und erbaten Einsichtnahme in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis. Dabei kam ggü. dem Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich zur Sprache, dass an einer Geschäftsbezeichnung mit der Beklagten kein Interesse besteht. Der Mitarbeiter der Beklagten Steigerwald verweigerte den Mitarbeitern des Klägers darauf die Einsichtnahme in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit Schreiben vom 25.6.2007 mahnte der Kläger die Beklagte wiederum ab (Anlage K 2 = Bl. 13 d.A.) und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Beklagte wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, Informationspflichten bestünden nur gegenüber Kunden sowie Personen, die eine Geschäftsverbindung mit der Sparkasse aufbauen wollten. Der Kläger sei nur Scheininteressent (Anlage K 4 = Bl. 15 d.A.).
Der Anspruch auf (noch dazu kostenlose) Überlassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses wurde damit verneint.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gem. §§ 675a, 312b Abs. 1 Satz 1 und 2, 312c, 126b BGB i.V.m. der Informationspflichtverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 7 verpflichtet, Interessenten Einsicht in das komplette aktuelle Preis-und Leistungsverzeichnis zu geben. Die Beklagte sei entsprechend der Rechtsprechung zu Testkäufen verpflichtet, Testbeobachtungen des Klägers zuzulassen. Die ihr zugewiesenen Aufgaben, die in der Richtlinie 93/13/EWG des Rats vom 15.4.1993 über die Verwendung m...