rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Königstein (Urteil vom 13.07.1988; Aktenzeichen 10 F 202/88) |
Tenor
Das am 13. Juli 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Königstein wird – unter Aufrechterhaltung im Kostenpunkt – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
an Ehegattenunterhalt
für die Zeit von September 1987 bis einschließlich Dezember 1987 insgesamt 5.000,– DM,
für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis einschließlich 31. Oktober 1988 monatlich 2.000,– DM, abzüglich freiwillig gezahlter je 500,– DM für die Monate Januar und März 1988 und je 1.300,– DM für die Monate Februar, April, Mai und Juni 1988, und
ab 1. November 1988 monatlich je 2.800,– DM,
an Kindesunterhalt
für das am 16. März 1981 geborene Kind … monatlich je 635,– DM, beginnend am 1. Juli 1988, abzüglich seither bis einschließlich April 1989 freiwillig gezahlter monatlich je 500,– DM,
die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden jeweils monatlich im voraus.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von Mietzinsforderungen des Vermieters der früheren Ehewohnung … für rückständige Miete aus der Zeit von April bis Oktober 1988, und zwar in Höhe von jeweils 2.300,– DM monatlich (2.100,– DM Miete + 200,– DM Umlagenpauschale) in dem Zeitraum von April bis September und 800,– DM für Oktober 1988, freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, seit etwa Mitte 1987 getrennt lebende Ehefrau des Beklagten, verlangt für sich und in gesetzlicher Prozeßstandschaft für das von ihr betreute am 16. März 1981 geborene gemeinsame Kind … Unterhalt. Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren anhängig (Amtsgericht Königstein, 10 F 172/88). Bereits im Januar 1985 hatten sich die Parteien, deren im Jahre 1963 geschlossener Ehe zwei weitere, inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder entstammen, vorübergehend getrennt. Das damals eingeleitete Scheidungsverfahren (10 F 451/85 AG Königstein) ist im Hinblick auf eine zum Jahreswechsel 1985/1986 eingetretene Versöhnung einverständlich zum Ruhen gebracht worden.
Der Beklagte, italienischer Staatsangehöriger, ist Geschäftsmann. Er führte bis 1984 ein Restaurant. Zum 1. Dezember 1986 erwarb er einen Import-Großhandel, den er zum 30. November 1987 wieder veräußerte. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im übrigen sind streitig. Die Klägerin, Deutsche, war während der Ehezeit und ist Hausfrau ohne eigenes Einkommen. Sie bewohnte auch nach der Trennung mit dem Sohn … und – nach bestrittener Behauptung des Beklagten – zeitweilig mit einem der volljährigen Söhne der Parteien das früher als Ehewohnung dienende angemietete Reihenhaus. Die Miete hierfür in Höhe von monatlich 2.300,– DM, darin enthalten 200,– DM Umlagenpauschale, zahlte unstreitig bis März 1988 der Beklagte. Für den Anschlußzeitraum nimmt der Vermieter beide Parteien, die den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet hatten, in Anspruch.
Mit Anwaltsschreiben vom 31. August 1987 machte der Beklagte Vorschläge für eine einverständliche Scheidung. Hinsichtlich des Unterhalts sei eine genaue Feststellung noch nicht möglich, da zunächst die Bilanz aus seinem erst vor einem Jahr begonnenen Lebensmittelgroßhandel vorliegen müsse. Vorläufig sei er bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bis zum Jahresende 1987 Unterhalt in Höhe von 4.500,– DM monatlich zu zahlen, einschließlich Miete und Kindesunterhalt. Die Übersendung eines Schecks mit der ersten Unterhaltszahlung in Höhe von 4.500,– DM kündigte er zum 30. September 1987 an.
Diese Ankündigung machte er – möglicherweise im Hinblick auf die Ablehnung seiner Vorschläge durch die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 8. September 1987 – dazu nachfolgend – nicht wahr, sondern zahlte, neben der Miete bis einschließlich März 1988, Barunterhalt an die Klägerin für sie und Marco. Die Höhe der Zahlungen ist für die Zeit von September bis Dezember 1987 zwischen den Parteien streitig: nach Behauptung des Beklagten zahlte er an sie für Ehegatten- und Kindesunterhalt jeweils monatlich (neben der Miete) 2.000,– DM, nach Darstellung der Klägerin jeweils 1.200,– DM. Die Leistungen des Beklagten ab Januar 1988 sind unstreitig. Danach zahlte er in den ersten drei Monaten einmal 2.000,– DM und zweimal 1.200,– DM jeweils neben der Miete, für die folgenden drei Monate, also bis einschließlich Juni 1988, ohne Miete, jeweils 2.000,– DM monatlich und von da an bis jetzt 500,– DM monatlich Kindesunterhalt. Die bis einschließlich Juni 1988 geleisteten und bei Zahlung nicht nach Ehegatten- und Kindesunterhalt aufgeteilten Zahlungen verrechnet die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten in Höhe von jeweils 700,– DM auf Kindesunterhalt, den jeweiligen Restbetrag auf Ehegattenunterhalt.
In ihrem vorgenannten Erwiderungsschreiben vom 8. September 1987 erklärte sich die Klägerin mit einer Scheidung grundsätzlich einverstanden, äußerte jedoch e...