Normenkette
BGB § 823 Abs. 2, § 830; ZPO § 539
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 1 O 35/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.9.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Limburg/L. nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Berufung – an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, soweit die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen wurde.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten N.B. und M.H. Schadensersatz aus übergegangenem Recht gem. § 67 VVG i.H.v. 330.664,44 DM, die die Klägerin anlässlich eines Brandschadens ihrem Versicherungsnehmer H.R. auszahlte. Der Versicherungsnehmer unterhält bei der Klägerin eine Gebäudefeuerversicherung für das Gebäude in E. Straße 27. Bei dem Brandobjekt handelt es sich um ein 35 m langes und 25 m breites ehemaliges Stallungs- und Scheunengebäude in Ortsrandlage …, außerhalb des Wohngebietes, das zweigeschossig ist und ein Satteldach aufweist, welches mit Eternitplatten eingedeckt ist.
Im Obergeschoss des Gebäudes waren noch ältere Stroh- und Heureste gelagert.
Das Gebäude wies an beiden Stirnseiten Zugänge auf, wobei sich an der Rückseite ein zweiflügeliges Holztor befindet. Im Obergeschoss, das aus einer Holzkonstruktion bestand, befanden sich zwei Fenster, während das Untergeschoss massiv gemauert ist. Elektrische Anschlüsse im Gebäude waren vorhanden. Im Obergeschoss des Gebäudes wurden noch ältere Stroh- und Heureste gelagert. An der vorderen Stirnseite des Brandobjektes befindet sich leicht zurückgesetzt ein zweigeschossiges Wohngebäude und an der hinteren rechten Gebäudeseite ist ein Wohntrakt angebaut.
Der Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte das Gebäude an den Verein „Welttierhilfe A e.V.” vermietet, wobei das Anwesen von einer sog. Drückerkolonne bewohnt wurde, die von dort aus zu Werbetouren fuhr.
Am Sonntag, dem 23.7.2000 ab der Mittagszeit, war an der Rückseite des ehemaligen Stallungs- und Scheunengebäudes ein Grill aufgebaut, wobei der Abstand zur Scheune zwischen den Parteien streitig ist. Die Angaben der polizeilich vernommenen Zeugen in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Limburg/L. 21 Js 54741/00 Jug ergaben einen Abstand von 3–10 m. Laut Angabe des M.H. waren die Beklagte zu 1) und Berufungsbeklagte, er selbst und N.B. am Grillen beteiligt, was von der Beklagten zu 1) in Abrede gestellt wird, die geltend macht, lediglich eingeladen und in der Mittagszeit anwesend gewesen zu sein.
Gegen 18.00 Uhr wurde der Grill erneut entzündet und Fleisch gegrillt. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zu 1) bei dieser Neubefeuerung anwesend war. Kurz vor Mitternacht nahm die Zeugin M. in dem links über dem Holztor befindlichen Fenster Feuer wahr. Ob dieses Fenster verschlossen oder geöffnet war, ist zwischen den Parteien streitig. M.H. war laut seinen Angaben im Ermittlungsverfahren auf der in der Nähe des Grills aufgestellten Couch eingeschlafen und stand – ebenso wie der N.B. und die Beklagte zu 1) – infolge Bierkonsums am Nachmittag und Abend unter Alkoholeinfluss.
Nach Rücksprache mit der Feuerwehr über die Brandentstehung – dem Gemeindebrandinspektor U.F. – hielt das Polizeipräsidium in Gießen in einem Vermerk fest, dass bei Eintreffen der Feuerwehrleute noch kein Feuer im vorderen Teil der Scheune erkennbar war, der Hauptbrandherd sich nach Angaben des Herr F. im hinteren Scheunenbereich, Gebäuderückseite im Bereich des oberen linken „offenen” Fensters befunden habe und dann bei schneller Entwicklung zum vorderen Bereich übergelaufen sei. Auf der S. 6 der Lichtbildmappe in der erwähnten Ermittlungsakte ist die Scheunenrückseite abgelichtet, wobei das Fenster oben links offen steht.
Wegen der einzelnen Positionen der von der Klägerin ihrem Versicherungsnehmer ausgezahlten Schadenspositionen wird auf die Zusammenstellung in der Klageschrift Bl. 6 und 7 Bezug genommen.
Die Klägerin hat behauptet, auch die Beklagte zu 1) habe das Grillen mitorganisiert. Es gäbe keine Anhaltspunkte für eine andere Brandursache als Funkenflug vom Holzkohlegrill, wobei das Fenster, hinter dem das Feuer zuerst wahrgenommen sei, offen gestanden habe. Die Brandausbruchsstelle habe eindeutig festgestellt werden können und sich im Dachbodenbereich an der Wand, befunden, wo der Holzkohlegrill in wenigen Metern Entfernung von der Scheune betrieben wurde.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 330.664,44 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Zustellung der Klage (Beklagte zu 1)): 21.2.2001; Beklagter zu 2): 9.3.2001; Beklagter zu 3): 9.4.2001) zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG nicht erschienen.
Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, zum Grillen lediglich eingelade...